Einheitlicher Aufsichtsmechanismus
Wichtigste Ziele:
- Sicherstellung einer besseren Aufsicht über den europäischen Bankensektor anhand eines einheitlichen Systems hoher Standards und Anforderungen;
- Gewährleistung der Solidität des europäischen Bankensektors;
- Beitrag zur Finanzstabilität und Finanzintegration im Euro-Raum und im Binnenmarkt insgesamt.
Der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) – eine zentrale Komponente der Bankenunion – ist ein auf EU-Ebene errichtetes System zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten im Euro-Raum und in den nicht dem Euro-Raum angehörenden EU-Mitgliedstaaten, die entscheiden, sich dem Mechanismus anzuschließen.
Er dient dazu, eine bessere Aufsicht über den europäischen Bankensektor sicherzustellen.
Eine staatenübergreifende Behörde – die Europäische Zentralbank – und einzelstaatliche Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht gemeinsam aus; sie arbeiten auf der Grundlage eines einheitlichen Systems hoher Standards und Anforderungen eng zusammen.
Der einheitliche Aufsichtsmechanismus wird unterstützt durch eine weitere zentrale Komponente der Bankenunion – den einheitlichen Abwicklungsmechanismus für die Abwicklung ausfallender Banken, der eine einheitliche Abwicklungsbehörde (Ausschuss) sowie einen einheitlichen Abwicklungsfonds umfasst.
Wichtigste Aufgaben
- Überwachung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch die Kreditinstitute,
- frühzeitige Aufdeckung von Schwachstellen,
- Sicherstellung der Durchführung von Maßnahmen zur Behebung dieser Schwachstellen, damit verhindert wird, dass sich die Lage zu einer Bedrohung für die finanzielle Stabilität insgesamt entwickelt.
Struktur
Der einheitliche Aufsichtsmechanismus besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten.
Rechtsakte
Zu den Grundlagen des SSM gehören eine Verordnung, mit der der EZB Aufsichtsaufgaben übertragen werden, und eine geänderte Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
- Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
- Geänderte Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
- Erklärung des Rates zu den Abstimmungsmodalitäten der EBA
Kooperationsvereinbarungen
Die praktischen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden sind in der EZB-Verordnung (der "SSM-Rahmenverordnung") festgelegt.
Ähnliche Kooperationsvereinbarungen wurden zwischen dem Rat der EU und der EZB sowie zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB getroffen.
- Vereinbarung zwischen dem Rat der EU und der EZB über die Zusammenarbeit bei Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM)
- Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB hinsichtlich des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM)
Wer macht was beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus?
Europäische Zentralbank
Die EZB ist für das allgemeine Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zuständig.
Sie führt in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden die direkte Aufsicht über alle "bedeutenden" Banken im Euro-Raum (und insbesondere große, systemrelevante Banken).
Banken, die über Aktiva von mehr als 30 Mrd. € verfügen oder deren Aktiva mindestens 20 % des BIP ihres Herkunftsstaats ausmachen, unterliegen der direkten Aufsicht. Derzeit gibt es im Euro-Raum etwa 120 solche Banken, die zusammen knapp 85 % seiner gesamten Bankaktiva ausmachen.
Aufsicht bedeutet die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die Banken in der Lage sind, ihre Geschäfte ordnungsgemäß zu betreiben. Dabei wird auch untersucht, wie sie Geld verleihen, leihen und investieren oder, allgemeiner gesagt, wie sie sich an das einheitliche Regelwerk halten.
Die EZB hat ihre Aufsichtsaufgaben im November 2014 vollständig aufgenommen.
Während der Vorbereitungsphase wurde die Solidität der Banken mittels einer "umfassenden Bewertung" geprüft; dazu gehören die Überprüfung der Bilanzen der Banken, insbesondere der Aktiva-Qualität, und die "Stresstests", mit denen getestet wird, ob Banken über ausreichend Eigenkapital verfügen und Krisen standhalten können.
Die EZB führt diese Überprüfungen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde durch.
Die EZB kann außerdem – in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden – Bankzulassungen erteilen oder einziehen, und sie kann bei Nichteinhaltung Sanktionen gegen Banken verhängen.
Darüber hinaus überwacht sie die von den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über kleinere Banken. Sie kann für jede Bank in den Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, beschließen, diese direkt zu beaufsichtigen, so dass eine kohärente Anwendung der Aufsichtsstandards gewährleistet ist.
Die EZB ist gegenüber dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig, was die Umsetzung dieser Vorschriften angeht. Sie hat sowohl mit dem Europäischen Parlament als auch mit dem Rat spezifische Vereinbarungen über Transparenz und Rechenschaftspflicht geschlossen.
Aufsichtsgremium der EZB
Die Aufsichtsaufgaben der EZB werden von einem eigens eingerichteten Aufsichtsgremium durchgeführt. Die Beschlüsse des Gremiums gelten als angenommen, falls der Rat der EZB sie nicht ablehnt.
Das Gremium setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- 4 Vertretern der EZB
- 1 Vertreter jeder einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten.
Länder, die nicht dem Euro-Raum angehören, aber am SSM teilnehmen, erhalten im Aufsichtsgremium die gleichen uneingeschränkten Stimmrechte wie die Mitglieder des Euro-Raums.
Danièle Nouy wurde im Dezember 2013 zur Vorsitzenden des EZB-Aufsichtsgremiums ernannt; Sabine Lautenschläger ist seit Februar 2014 stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums. Beide wurden für eine nicht verlängerbare Amtszeit von 5 Jahren ernannt.
- Danièle Nouy wird zur Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB ernannt (Pressemitteilung)
- Sabine Lautenschläger zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB ernannt (Pressemitteilung)
- Ernennung von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums (Pressemitteilung)
Einzelstaatliche Aufsichtsbehörden
Die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden sind für die Überwachung kleinerer Banken zuständig und führen sonstige alltägliche Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit Verbraucherschutz, Geldwäsche, Zahlungsdienstleistungen und Zweigstellen von Banken aus Drittländern durch.
Rat der EU
Der Rat ernennt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Die Kandidaten werden von der EZB vorgeschlagen, und das Europäische Parlament muss seine Zustimmung erteilen.
Darüber hinaus haben das Parlament und der Rat das Recht, ein Verfahren zur Amtsenthebung des Vorsitzenden einzuleiten, wobei es allerdings im Ermessen der EZB liegt, mit welchen Maßnahmen sie darauf reagiert.
Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Die EBA ist für die wirksame und kohärente Umsetzung des einheitlichen Regelwerks im Bankensektor zuständig. Sie ist außerdem an der Vorbereitung der von der EZB durchzuführenden Banken-Stresstests beteiligt, da die EBA die EU-weiten Stresstests insgesamt koordiniert.
Wozu ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus?
Eine integrierte Bankenaufsicht auf EU-Ebene war erforderlich, um der erhöhten Gefahr grenzübergreifender Ausstrahlungseffekte und Ansteckung in Fällen von Bankkrisen in der EU zu begegnen. Diese Gefahr ist mit der Ausweitung der grenzüberschreitenden Aktivitäten des europäischen Bankensektors und den daraus folgenden gegenseitigen Abhängigkeiten gestiegen.
Die Gefahr erwies sich im Euro-Raum als besonders akut, wo die jüngste Finanzkrise gezeigt hatte, dass eine bloße Koordinierung der einzelstaatlichen Bankenaufsicht nicht ausreichte, um Krisen zu bewältigen und finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten kamen daher zu dem Schluss, dass ein einheitliches Bankenaufsichtssystem erforderlich war.
Diesbezügliche Dokumente und Veröffentlichungen
- Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
- Geänderte Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
- Erklärung des Rates zu den Abstimmungsmodalitäten der EBA
- EZB-Leitfaden zur Bankenaufsicht
- Liste der von der EZB beaufsichtigten Banken