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  • Rat der Europäischen Union
  • Pressemitteilung
  • 12. Mai 2016 10:50

Rat nimmt Empfehlung für die Fortsetzung von Kontrollen an Binnengrenzen an

Der Rat hat am 12. Mai 2016 einen Durchführungsbeschluss mit einer Empfehlung für die Fortsetzung zeitlich befristeter Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen angenommen.

Ab dem Datum der Annahme des Beschlusses sollten Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen weiterhin verhältnismäßige vorübergehende Grenzkontrollen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten an den folgenden Binnengrenzen durchführen:

  • Österreich: an der österreichisch-ungarischen Landgrenze und an der österreichisch-slowenischen Landgrenze;
  • Deutschland: an der deutsch-österreichischen Landgrenze;
  • Dänemark: in den dänischen Häfen mit Fährverbindungen nach Deutschland und an der dänisch-deutschen Landgrenze;
  • Schweden: in den schwedischen Häfen, in der Polizeiregion Süd und West und auf der Öresund-Brücke;
  • Norwegen: in den norwegischen Häfen mit Fährverbindungen nach Dänemark, Deutschland und Schweden.

Vor der Einführung solcher Kontrollen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sich mit dem bzw. den entsprechenden Nachbarmitgliedstaat(en) austauschen, um im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex sicherzustellen, dass die Kontrollen an den Binnengrenzen nur an den Abschnitten der Binnengrenzen durchgeführt werden, an denen dies für erforderlich und verhältnismäßig erachtet wird.

Die Grenzkontrollen sollten gezielt und in Bezug auf Umfang, Häufigkeit sowie räumliche und zeitliche Ausdehnung auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt notwendig ist, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit Sekundärbewegungen von irregulären Migranten zu wahren.

Die Empfehlung sieht nicht die Einführung von Kontrollen von Reisenden vor, die auf dem Luft- oder Seeweg nach oder aus Griechenland ein- oder ausreisen.

Hintergrundinformationen

Der Schengen-Evaluierungsmechanismus, der im Oktober 2013 mit der Verordnung 1053/2013 des Rates eingeführt wurde, sieht vor, dass die Anwendung der Schengen-Bestimmungen im Rahmen von Evaluierungsbesuchen eines Sachverständigenteams der Kommission und der Mitgliedstaaten in einem bestimmten Mitgliedstaat überprüft wird. Nach dem Besuch, der angekündigt oder unangekündigt durchgeführt werden kann, wird ein Schengen-Evaluierungsbericht erstellt und vom Schengen-Evaluierungsausschuss, der sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, gebilligt. Werden in dem Bericht Mängel im evaluierten Bereich des Schengen-Besitzstands aufgezeigt, so übermittelt die Kommission dem Rat Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Annahme.

Die Kommission hat den Schengen-Evaluierungsbericht zu Griechenland am 2. Februar 2016 angenommen und dem Rat eine Empfehlung zur Beseitigung spezifischer Mängel im Bereich des Außengrenzmanagements übermittelt. Der Rat hat diese Empfehlung am 12. Februar 2016 angenommen und Griechenland Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorgeschlagen.

Sollten drei Monate nach Annahme der Empfehlung des Rates weiterhin schwere Mängel bestehen und sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen, so kann die Kommission die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 29 des Schengener Grenzkodex einleiten.

Nach Artikel 29 des Schengener Grenzkodex kann die Kommission eine Empfehlung im Hinblick darauf vorschlagen, dass als letztes Mittel Kontrollen an allen oder spezifischen Abschnitten der Grenze eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über die Empfehlung. Die Kontrollen können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten wiedereingeführt werden. Sie können jeweils um weitere sechs Monate bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.

Griechenland hat zwar erhebliche Fortschritte erzielt, aber nicht alle schwerwiegenden Mängel, die bei der Evaluierung festgestellt wurden, konnten innerhalb der Frist von drei Monaten angemessen und umfassend behoben werden. Die Kommission hat daher am 4. Mai 2016 erklärt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 29 des Schengener Grenzkodex erfüllt sind, und hat dem Rat eine Empfehlung zur Verlängerung der zeitlich befristeten Kontrollen an Binnengrenzen, die von fünf Schengen-Staaten eingeführt wurden, übermittelt.

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Letzte Überprüfung: 13. Januar 2024