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  • Rat der Europäischen Union
  • Pressemitteilung
  • 2. Dezember 2025 18:35

Rat und Europäisches Parlament erzielen Einigung über neuen EU-Rechtsakt zur verstärkten Korruptionsbekämpfung

Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung über Mindeststandards dafür erzielt, wie die Mitgliedstaaten Korruptionsdelikte in ihrem Strafgesetzbuch definieren und ahnden. Das neue Gesetz enthält auch Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Vorschriften für eine wirksamere Ermittlung und Strafverfolgung.

<p>Peter Hummelgaard, dänischer Minister der Justiz</p>

Durch diese Richtlinie wird der EU-Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung aktualisiert und gestärkt. Sie stellt einen wichtigen Schritt in unserem gemeinsamen Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität dar.

<p>Peter Hummelgaard, dänischer Minister der Justiz</p>

Peter Hummelgaard, dänischer Minister der Justiz

Harmonisierte Definition von Straftatbeständen

Mit diesem neuen Gesetz werden EU-weite Standards festgelegt, damit eine Reihe von Handlungen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise unter Strafe gestellt und definiert werden.

Die folgenden Straftaten werden nun durch die EU als strafbare Handlung unter Strafe gestellt: Bestechung im öffentlichen und im privaten Sektor, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, Behinderung der Justiz, Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Verschleierung und bestimmte schwere Verstöße durch die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter.

Sanktionen für natürliche Personen und Unternehmen

Neben der Angleichung ihrer Definitionen von Korruptionsdelikten müssen die Mitgliedstaaten auch das gleiche Strafmaß einführen, um sie zu ahnden. Die maximale Freiheitsstrafe beträgt je nach Straftat mindestens drei bis fünf Jahre.

Personen, die wegen Korruptionsdelikten verurteilt werden, können mit zusätzlichen Strafen wie Geldstrafen oder Geldbußen, Abberufung von einem öffentlichen Amt, Verbot der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder der Ausübung einer öffentlichen Aufgabe, Entziehung von Genehmigungen und Ausschluss vom Zugang zu Ausschreibungsverfahren und öffentlicher Finanzierung belegt werden.

Ferner werden auch juristische Personen (d. h. Unternehmen) mit Sanktionen belegt. Im Gesetz ist festgelegt, dass diese Sanktionen in Form von Geldbußen verhängt werden sollten, deren Höchstmaß je nach Straftat zwischen mindestens 3 % und 5 % ihres weltweiten Gesamtumsatzes bzw. mindestens 24 Mio. € oder 40 Mio. € beträgt.

Gerichtliche Zuständigkeit

Der Rat und das Europäische Parlament haben sich auch auf Vorschriften geeinigt, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen ein Mitgliedstaat für eine Straftat zuständig und daher verpflichtet ist, ein Verfahren einzuleiten. In der Regel sind Mitgliedstaaten für Straftaten zuständig, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden, oder wenn es sich bei dem Täter um einen ihrer Staatsangehörigen handelt.

Darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat beschließen, seine gerichtliche Zuständigkeit auf strafbare Handlungen auszuweiten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, wenn

  • der gewöhnliche Aufenthaltsort des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt;
  • die Straftat gegen einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;
  • die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde;
  • die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit begangen wird, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.

Präventive Maßnahmen

Um Korruptionsdelikte zu verringern und das Korruptionsrisiko einzuschränken, müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Öffentlichkeit für die Schädlichkeit von Korruption zu sensibilisieren und für Transparenz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung zu sorgen, um Korruption zu verhindern.

Weitere präventive Maßnahmen sind

  • die Schaffung von Einrichtungen, die mit der Prävention und Bekämpfung der Korruption befasst sind. Diese Einrichtungen (oder Stellen) müssen ohne unzulässige Einflussnahme arbeiten können und müssen über ausreichendes qualifiziertes Personal und ausreichende finanziellen Ressourcen verfügen;
  • die regelmäßige Durchführung einer Bewertung zur Ermittlung der Sektoren oder Berufe mit dem höchsten Korruptionsrisiko und die Entwicklung von Maßnahmen, um die Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren oder Berufen anzugehen;
  • die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Rahmen von Strafverfahren Zugang zu Schutz-, Unterstützungs- und Hilfemaßnahmen haben.

Ein einziger EU-Rechtsakt gegen Korruption im öffentlichen und im privaten Sektor

Dieser neue Rechtsakt in Form einer EU-Richtlinie wird zwei getrennte EU-Rechtsvorschriften ersetzen: einen Rechtsakt aus dem Jahr 2003 über Korruption im privaten Sektor und ein Übereinkommen der EU von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EU oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind.

Nächste Schritte

Die heute erzielte vorläufige Einigung muss vom Rat und vom Europäischen Parlament bestätigt werden, bevor sie von den beiden Organen förmlich angenommen wird.

Hintergrund

Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), des umfassendsten internationalen Rechtsinstruments auf diesem Gebiet. Mit diesem Gesetzgebungsvorschlag wird der bereits bestehende Rechtsrahmen der EU aktualisiert und es werden internationale Standards aufgenommen, die für die EU verbindlich sind, wie etwa die des UNCAC.

Ansprechpartner für Journalisten

Wenn Sie kein Journalist sind, wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit.

Letzte Überprüfung: 26. Januar 2026