Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte
Was sind Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte?
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte tragen dazu bei, dass EU-Rechtsvorschriften einheitlich in allen EU-Ländern angewandt werden, oder klären technische Einzelheiten.
Bei beiden handelt es sich um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, d. h. sie werden nicht im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren der EU angenommen. Stattdessen können der Rat und das Europäische Parlament die Europäische Kommission als Exekutivorgan der EU ermächtigen, diese Rechtsakte zu erlassen.
Durch einen Durchführungsrechtsakt kann der eigentliche Rechtsakt, mit dem der Kommission Befugnisse übertragen werden, nicht geändert werden; mit delegierten Rechtsakten können nicht wesentliche Bestimmungen des Rechtsakts ergänzt oder geändert werden.
Durchführungsrechtsakte
Mit Durchführungsrechtsakten wird sichergestellt, dass die EU-Rechtsvorschriften in allen EU-Ländern einheitlich angewandt werden. Durch sie kann der eigentliche Rechtsakt nicht geändert werden.
Ausschüsse nationaler Sachverständiger überprüfen den Entwurf des Durchführungsrechtsakts der Kommission. Ihre Stellungnahme kann je nach Verfahren verbindlich oder unverbindlich sein. Der Rat und das Parlament können den Erlass des Rechtsakts jedoch nicht blockieren.
Beispiele: Datenbanken, Vorschriften zu Agrarpreisen, Zulassung von Arzneimitteln
Delegierte Rechtsakte
Delegierte Rechtsakte ermöglichen es der Kommission, nicht wesentliche Bestimmungen des eigentlichen Rechtsakts durch technische Einzelheiten zu ergänzen oder zu ändern.
Sie treten nur dann in Kraft, wenn der Rat und das Parlament keine Einwände erheben.
Beispiele: Vorschriften zu Reiseinformationen, Anforderungen bei der Lebensmittelkennzeichnung, Maßnahmen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit
Durchführungsrechtsakte – das Verfahren Schritt für Schritt
Durchführungsbefugnisse werden in der Regel der Europäischen Kommission übertragen. In bestimmten Sonderfällen erlässt stattdessen der Rat den Durchführungsrechtsakt.
Die von der Kommission vorbereiteten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten werden von Ausschüssen nationaler Sachverständiger geprüft, daher wird das Verfahren „Ausschussverfahren“ oder manchmal auch informell „Komitologie“ genannt. Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen kann, ohne einen Ausschuss einzubeziehen, z. B. für die Zuweisung kleiner Finanzhilfen.
Was sind Ausschüsse?
Die Ausschüsse setzen sich aus Vertretern der EU-Länder (nationalen Sachverständigen) zusammen und werden von der Kommission geleitet.
Wie verläuft das Ausschussverfahren?
Es gibt zwei Ausschussverfahren, die sich hinsichtlich des Umfangs, in dem der Ausschuss beteiligt ist, unterscheiden:
- Beratungsverfahren
- Prüfverfahren
Beratungsverfahren
Das Beratungsverfahren wird beispielsweise für Durchführungsrechtsakte oder für die Gewährung von Zuschüssen oder Mitteln verwendet.
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Schritt 1:
Der beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit ab.
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Schritt 2:
Die Kommission entscheidet, ob sie den Rechtsakt erlässt, und berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Ausschusses. Die Stellungnahme des Ausschusses ist nicht bindend.
Prüfverfahren
Das Prüfverfahren ist das einzige Verfahren, in dem die EU-Länder den Erlass eines Durchführungsrechtsakts blockieren können.
Dieses Verfahren kommt beispielsweise bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit großen EU-Programmen, der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Fischerei, dem Umweltbereich sowie den Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zum Einsatz.
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Schritt 1:
Der Ausschuss für das Prüfverfahren gibt seine Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit ab, d. h. 55 % der nationalen Sachverständigen, die mindestens 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren.
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Schritt 2:
Gibt der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Rechtsakt. Gibt der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann die Kommission den Rechtsakt nicht erlassen. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so kann die Kommission den Rechtsakt erlassen, es sei denn, diese Möglichkeit wird durch den eigentlichen Rechtsakt ausgeschlossen, eine einfache Mehrheit des Ausschusses lehnt ihn ab oder der Rechtsakt betrifft die Besteuerung, Finanzdienstleistungen oder den Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit.
Wird die Kommission am Erlass des Durchführungsrechtsakts gehindert, so kann sie
- innerhalb von zwei Monaten dem Ausschuss für das Prüfverfahren einen überarbeiteten Entwurf unterbreiten,
- innerhalb eines Monats einem Berufungsausschuss (der sich ebenfalls aus nationalen Vertretern zusammensetzt) den Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorlegen.
Sofort geltende Durchführungsrechtsakte
In hinreichend begründeten, dringenden Fällen und wenn der Gesetzgebungsakt dies zulässt, kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt erlassen, bevor der Ausschuss konsultiert wird. In solchen Fällen gilt Folgendes:
- Die Kommission muss den Ausschuss innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Erlass konsultieren.
- Der Rechtsakt gilt für höchstens sechs Monate, sofern im Gesetzgebungsakt nicht etwas anderes bestimmt ist.
Findet das Prüfverfahren Anwendung und gibt der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme ab, so muss die Kommission den Rechtsakt unverzüglich aufheben.
Rechtsgrundlage
Durchführungsrechtsakte sind in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Verordnung über die Ausschussverfahren (Verordnung (EU) Nr. 182/2011) festgelegt.
Delegierte Rechtsakte – das Verfahren Schritt für Schritt
Delegierte Rechtsakte können nur erlassen werden, wenn die Kommission nach dem eigentlichen Rechtsakt dazu befugt ist. Im Gesetzgebungsakt sind die Ziele, der Umfang und die Dauer dieser Befugnisübertragung festgelegt.
Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament können diese Befugnisübertragung jederzeit widerrufen, auch wenn die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt vorgelegt hat.
Der Erlass eines delegierten Rechtsakts erfolgt in drei Schritten:
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1
Ausarbeitung und Konsultation
Die Kommission bereitet den delegierten Rechtsakt vor. Bevor der Rechtsakt erlassen wird, muss sie die von den einzelnen EU-Ländern benannten Sachverständigen konsultieren.
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2
Prüfung
Der Rat und das Parlament prüfen jeweils den delegierten Rechtsakt.
Frist: zwei Monate – verlängerbar
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3
Inkrafttreten
Wenn der Rat oder das Parlament Einwände erhebt, tritt der Rechtsakt nicht in Kraft.
Werden keine Einwände erhoben, tritt der delegierte Rechtsakt in Kraft.
Rechtsgrundlage
Delegierte Rechtsakte sind in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen.
Siehe auch
Die Rolle des Rates bei der Beschlussfassung der EU
Aufgaben des Rates
Wie ist die Arbeit des Rates organisiert?
Letzte Überprüfung: 23. Februar 2026