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Ein gemeinsames Asylverfahren

Die Verordnung über ein gemeinsames EU-Asylverfahren enthält Vorschriften, mit denen sichergestellt werden soll, dass Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz gerecht und effizient getroffen werden.

Straffung des Asylverfahrens

Zur Harmonisierung der EU-Asylverfahren wird die geänderte Verordnung die Asylverfahrensrichtlinie ersetzen. Mit den überarbeiteten Vorschriften werden unter anderem

  • verbindliche Verfahren an der Grenze eingeführt, damit an den Außengrenzen der EU rasch festgestellt wird, ob Anträge unbegründet oder unzulässig sind
  • Standards für die Rechte und Pflichten von Asylsuchenden festgelegt
  • und wird Missbrauch des Systems durch Festlegung klarer Verfahren verhindert

 

Verfahren an der Grenze

Mit der Asylverfahrensverordnung wird auch ein verbindliches Verfahren an der Grenze für bestimmte Kategorien von Antragstellern eingeführt, damit an den Außengrenzen der EU rasch festgestellt wird, ob Anträge unbegründet oder unzulässig sind.

Personen, die dem Asylverfahren an der Grenze unterliegen, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einreisen.

Schlüsselaspekte des Verfahrens an der Grenze:

Es wird ein obligatorisches Verfahren an der Grenze für Personen eingeführt, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, die Behörden durch falsche Informationen irreführen oder Informationen zurückhalten, oder die aus Ländern mit einer niedrigen Anerkennungsquote kommen.

Es sieht in jedem Mitgliedstaat eine angemessene Kapazität in Bezug auf Aufnahme und Personal vor, um jederzeit eine bestimmte Anzahl von Anträgen im Rahmen des Verfahrens an der Grenze prüfen zu können. Auf EU-Ebene ist diese angemessene Kapazität auf 30 000 festgesetzt worden.

Die angemessene Kapazität jedes Mitgliedstaats wird anhand einer Formel festgelegt, die Folgendes berücksichtigt:

  • die Zahl der irregulären Grenzübertritte
  • Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen
  • Einreiseverweigerungen über einen Zeitraum von drei Jahren

Weitere Schlüsselaspekte des Verfahrens an der Grenze:

Eingeführt wird ein Priorisierungssystem, um festzulegen, wer dem Verfahren an der Grenze unterliegen sollte, d. h. Antragsteller, bei denen eine Rückführung wahrscheinlicher ist, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder bei denen es sich nicht um Minderjährige oder Familienangehörige handelt. Bei Anwendung des Verfahrens an der Grenze auf die letztgenannte Kategorie sollte der Prüfung ihrer Anträge Vorrang eingeräumt werden.

Außerdem sind Ausnahmen vom Verfahren an der Grenze vorgesehen, z. B. für Minderjährige, die kein Sicherheitsrisiko darstellen, oder wenn Antragstellern mit besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnissen die erforderliche Unterstützung nicht gewährt werden kann.

Und schließlich werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte in Bezug auf das Verfahren an der Grenze einzurichten.

Rechte und Pflichten von Asylbewerbern

Mit der reformierten Asylverfahrensverordnung werden nicht nur die Verfahrensregeln gestrafft, sondern auch Standards für die Rechte und Pflichten von Asylbewerbern festgelegt, wie z. B.:

  • Verfahrensgarantien, die die Rechte der Antragsteller schützen, unter anderem dadurch, dass ihnen angemessene und rechtzeitige Informationen zur Verfügung gestellt werden, ihnen die Möglichkeit gegeben wird, in einer persönlichen Anhörung gehört zu werden und Zugang zu Dolmetschleistungen zu erhalten
  • das Recht auf unentgeltliche Rechtsauskunft für alle Antragsteller während des Verwaltungsverfahrens sowie auf unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung während des Rechtsbehelfsverfahrens
  • stärkere Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen wie unbegleiteten Minderjährigen
Dokumente und eine Lupe

Verfahrensgarantien

Richterhammer

kostenlose Rechtsauskunft

Eine Person, die einer anderen Person den Arm umlegt

mehr Aufmerksamkeit für schutzbedürftige Personen

Konzepte des sicheren Staats

Die Asylverfahrensverordnung enthält auch harmonisierte Vorschriften für die Festlegung sicherer Länder, d. h. von Ländern, in denen in der Regel kein Schutzbedarf entsteht oder in denen Asylbewerber nicht gefährdet sind. Ob ein Drittland einen wirksamen Schutz gewährleistet, hängt von folgenden Kriterien ab:

  • das Recht, im Hoheitsgebiet des Drittstaats zu verbleiben
  • es sind ausreichende Existenzmittel zur Sicherung eines Lebensstandards zugänglich, der der Gesamtsituation des aufnehmenden Drittstaats angemessen ist
  • Zugang zu Gesundheitsversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten unter den im Drittland allgemein vorgesehenen Bedingungen
  • Bildungsmöglichkeiten unter den im Drittland allgemein vorgesehenen Bedingungen
  • wirksamer Schutz ist so lange verfügbar, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann

 

Arbeiten am Migrations- und Asylpaket

Am 20. Dezember 2023 haben der Rat und das Europäische Parlament eine Einigung über diese wichtige Rechtsvorschriften, in der die zu befolgenden Verfahren dargelegt werden, sowie über viele andere Dossiers im Migrations- und Asylpaket erzielt.

Die Vertreterinnen und Vertreter der EU-Mitgliedstaaten haben am 8. Februar 2024 die im Dezember erzielte Einigung sowie drei Rechtsakte gebilligt, über die der Rat und das Parlament bereits 2022 eine Einigung erzielt hatten.

Darüber hinaus wurde eine Verordnung zur Festlegung des Rückkehrverfahrens an der Grenze verabschiedet, die die Anwendung des Pakets auch für die europäischen Länder ermöglicht, für die andere Schengen-Vorschriften gelten.

Der Rat hat das Migrations- und Asylpaket der EU am 14. Mai 2024 angenommen.

Letzte Überprüfung: 19. Februar 2025