CO₂-Grenzausgleichssystem
Mit dem CO₂-Grenzausgleichssystem wird sichergestellt, dass Hersteller aus Drittländern beim Verkauf ihrer Waren in der EU dieselben CO₂-Kosten tragen wie EU-Hersteller.
Wie geht die EU gegen die Verlagerung von CO₂-Emissionen vor?
In der EU müssen industrielle Hersteller bestimmter Sektoren ihre CO₂-Emissionen mit Gutschriften aus dem EU-Emissionshandelssystem (EHS) ausgleichen. Für die Produktion außerhalb der EU gilt das EHS jedoch nicht. Eine Folge könnte sein, dass die CO₂-intensive Produktion in Länder mit einer weniger strengen Klimapolitik verschoben wird und importierte Produkte einen Preisvorteil zu Lasten der Umwelt erlangen. Das heißt, es kommt zu einer „Verlagerung von CO₂-Emissionen“.
Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) ist das Instrument der EU, mit dem sie dagegen vorgeht. Mit dem CBAM werden CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung importierter Waren in besonders CO₂-intensiven Sektoren entstehen – Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium, Elektrizität und Wasserstoff – fair bepreist. Gleichzeitig wird eine sauberere Industrieproduktion in Nicht-EU-Ländern gefördert.
Die CBAM-Verordnung wurde im April 2023 vom Rat förmlich angenommen und trat am 1. Januar 2026 vollständig in Kraft.
Wie funktioniert das CO₂-Grenzausgleichssystem?
Das CO₂-Grenzausgleichssystem verpflichtet EU-Importeure, CBAM-Zertifikate zu kaufen, um den Preisunterschied auszugleichen, der sich dadurch ergibt, dass Hersteller in der EU EHS-Zertifikate für ihre CO₂-Emissionen kaufen müssen.
CBAM läuft parallel zum EHS, das emissionsintensiven Industrien in der EU nahelegt, ihre Emissionen zu verringern, und funktioniert praktisch wie ein EHS für Nicht-EU-Hersteller. Darüber hinaus soll es andere Länder motivieren, eine CO₂-Bepreisung einzuführen.
Welche Produkte sind betroffen?
Das CBAM gilt für Sektoren mit hohen CO₂-Emissionen und einem hohen Verlagerungsrisiko:
Eisen und Stahl
Zement
Düngemittel
Aluminium
Elektrizität
Wasserstoff
Die Verordnung gilt auch für bestimmte Vorprodukte und nachgelagerte Produkte (d. h. Produkte, die in der Wertschöpfungskette vor oder hinter den vom CBAM erfassten Produkten liegen).
Auch indirekte Emissionen fallen unter die Verordnung, wobei dies deutlich abgegrenzt wird.
Stärkung des Mechanismus
Im September 2025 nahm der Rat im Rahmen des Legislativpakets „Omnibus I“ eine Reihe von Änderungen an, um das CBAM zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Verordnung trat am 20. Oktober 2025 in Kraft.
Im Dezember 2025 schlug die Europäische Kommission weitere Maßnahmen vor, um das CO₂-Grenzausgleichssystem zu stärken und auszuweiten. Beabsichtigt wird unter anderem,
- den Anwendungsbereich des CBAM auf eine größere Anzahl „nachgelagerter“ Erzeugnisse auszuweiten, die keine Rohstoffe sind, aber große Mengen Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten,
- mehrere Antiumgehungsmaßnahmen einzuführen, um zu verhindern, dass die CBAM-Verpflichtungen umgangen werden,
- die technischen Vorschriften für die Zuordnung von Emissionen zu Strom zu verbessern, um die Dekarbonisierung importierter Elektrizität zu fördern.
Am 12. Juni 2026 hat der Rat seinen Standpunkt zu dem Vorschlag vereinbart. Darin unterstützt er die Ausweitung des CBAM auf ausgewählte nachgelagerte Erzeugnisse und präzisiert gleichzeitig die Liste der erfassten Erzeugnisse. Der Rat befürwortet auch die Einführung neuer Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken und stellt die Bedingungen klar, unter denen unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehende Befreiungen gewährt werden können.
Sobald das Europäische Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, können die Verhandlungen über die endgültigen Rechtsvorschriften beginnen.
Siehe auch
„Fit für 55“
Ein europäischer Grüner Deal
Industrieemissionen
Letzte Überprüfung: 12. Juni 2026