Verringerung der Luftverschmutzung durch mittelgroße Feuerungsanlagen
Im Überblick
Mittelgroße Feuerungsanlagen werden für viele verschiedene Zwecke eingesetzt, wie etwa Stromerzeugung, Beheizung und Kühlung von Haushalten/Wohnungen, Erzeugung von Wärme/Dampf für industrielle Prozesse. Sie sind eine bedeutende Quelle von Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen. In der EU gibt es rund 142 986 solcher mittelgroßen Feuerungsanlagen.
Für die Emissionen aus diesen mittelgroßen Feuerungsanlagen gibt es derzeit keine spezifischen Vorschriften auf EU-Ebene. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie würden Grenzwerte für diese Emissionen eingeführt, um einen wesentlichen Beitrag zu den Emissionsreduktionsverpflichtungen der Mitgliedstaaten zu leisten.
Im Einzelnen
Vorschlag für eine Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft – 2013/0442(COD)
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden Grenzwerte für Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Feinstaub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen festgelegt. Insbesondere umfasst der Vorschlag Folgendes:
- ein obligatorisches Registrierungssystem für mittelgroße Feuerungsanlagen
- spezifische Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Feinstaub für neue und bestehende Feuerungsanlagen und Fristen für die Einführung dieser Grenzwerte
- Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für Anlagen in Gebieten, in denen die Luftqualität nicht dem erforderlichen Niveau entspricht, strengere Emissionsgrenzwerte anzuwenden
- Verpflichtung der Betreiber, die Emissionen zu überwachen und jede Nichteinhaltung zu melden – einschließlich der Einrichtung auf der Ebene der Mitgliedstaaten eines Systems für Umweltinspektionen für mittelgroße Feuerungsanlagen oder der Umsetzung anderer Maßnahmen, um die Einhaltung zu überprüfen – und im Fall der Nichteinhaltung der Vorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen
- Schaffung eines Mechanismus für die Berichterstattung
- spezifische Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften
Der Rat hat die Richtlinie am 10. November 2015 angenommen.
Im Rat
Die Kommission hat ihren Vorschlag auf der Tagung des Rates (Umwelt) vom 3. März 2014 erläutert. Die EU-Umweltminister führten am 12. Juni 2014 eine erste Orientierungsaussprache über die vorgeschlagene Richtlinie.
Der Rat hat am 17. Dezember 2014 eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Vorschlag festgelegt. Somit konnte der Vorsitz im Mai 2015 die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen.
Am 23. Juni 2015 haben das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über den Vorschlag erzielt. Der von ihnen vereinbarte Text enthält mehrere Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Diese Änderungen betreffen unter anderem:
- die Bestimmung, dass mittelgroße Feuerungsanlagen nur nach Registrierung oder mit einer Genehmigung betrieben werden können
- die Einführung differenzierter Regelungen für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, basierend auf deren Größe
- verlängerte Fristen für die Einhaltung für einige Anlagen, wie etwa Fernwärmenetze, Anlagen, die Biomasse als Hauptbrennstoff verfeuern, Anlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze sind (z.B. auf Inseln), und bestimmte Anlagen, die mit einem nationalen Gasfernleitungsnetz verbunden sind
- die Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten bewerten, ob für einzelne Anlagen in Gebieten, in denen die EU-Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden, strengere Grenzwerte gelten müssen
- die Einführung von Regeln zur Überwachung der Kohlenmonoxidemissionen
Die Einigung wurde vom AStV (Ausschuss der Ständigen Vertreter) am 30. Juni 2015 bestätigt. Das Europäische Parlament hat sich am 7. Oktober 2015 auf seinen Standpunkt geeinigt, und der Rat hat die Richtlinie am 10. November 2015 angenommen.