Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
Mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten eine niedrige Staatsverschuldung aufrechterhalten oder einen hohen Schuldenstand auf ein tragfähiges Niveau senken.
Was ist das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit?
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ist ein Mechanismus, mit dem sichergestellt werden soll, dass alle Mitgliedstaaten zur Haushaltsdisziplin zurückkehren oder diese aufrechterhalten.
Die Wirtschafts- und die Haushaltspolitik sind für die Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Sie werden als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse angesehen. Um öffentliche Defizite und Schuldenstände zu verringern, haben die Mitgliedstaaten Referenzwerte vereinbart, die sie in den EU-Verträgen verankert haben: eine Defizitquote von 3 % und eine Schuldenstandsquote von 60 %. Die Quoten werden immer auf der Grundlage des BIP der Mitgliedstaaten berechnet.
Die Referenzwerte sind:
Alle Mitgliedstaaten müssen ein Überschreiten dieser Referenzwerte vermeiden. Sie müssen übermäßige öffentliche Defizite vermeiden und übermäßige Schuldenstände senken.
Mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit wird das Ziel verfolgt, übermäßige öffentliche Defizite möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren. Die Vorschriften des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sind in der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) festgelegt, der kürzlich überarbeitet wurde.
Schritte im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
Der neue EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung, der seit dem 30. April 2024 in Kraft ist, hat Veränderungen in der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit mit sich gebracht.
Das Verfahren umfasst mehrere wichtige Schritte.
Wenn ein Mitgliedstaat die Referenzwerte der Defizitquote oder der Schuldenstandsquote überschreitet oder Gefahr läuft, dies in naher Zukunft zu tun, so legt die Kommission einen Bericht vor, in dem sie analysiert, ob der betreffende Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit aufweist.
Ist die Kommission – unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren – der Auffassung, dass ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit für einen Mitgliedstaat angebracht ist, so unterrichtet sie den Rat entsprechend und schlägt vor, dass der Rat einen Beschluss zur Feststellung eines übermäßigen Defizits in dem betreffenden Mitgliedstaat erlässt.
Nach dem Vorschlag der Kommission prüft der Rat alle Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats und erlässt anschließend einen Beschluss mit einer Gesamtbewertung dazu, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt.
Kommt der Rat zu dem Schluss, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so nimmt er eine Empfehlung an, die auf einer Empfehlung der Kommission beruht und in der dargelegt ist, wie die Lage behoben werden sollte. Die Empfehlung kann einen in Zahlen ausgedrückten Korrekturpfad für den Haushalt und eine Frist enthalten.
Es liegt dann in der Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats, innerhalb von sechs Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Wurden bis zum Ablauf der Frist keine wirksamen Maßnahmen ergriffen oder hält der Mitgliedstaat die Empfehlung nicht ein, so kann der Rat Sanktionen verhängen, einschließlich einer Geldbuße von bis zu 0,05 % des BIP des Vorjahres für Mitgliedstaaten des Euro-Raums.
Die Geldbuße ist alle sechs Monate zu zahlen, bis der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat wirksame Maßnahmen getroffen hat. Kommt der Mitgliedstaat der Empfehlung weiterhin nicht nach, so hat der Rat die Möglichkeit, die Sanktionen zu verschärfen.
Abstimmungsregeln
Beschlüsse und Empfehlungen des Rates werden unter Anwendung spezifischer Abstimmungsregeln angenommen.
Der betroffene Mitgliedstaat hat kein Stimmrecht.
Die qualifizierte Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens 55 % der im Rat vertretenen Mitgliedstaaten, die mindestens 65 % der Bevölkerung dieser Mitgliedstaaten ausmachen, für einen Vorschlag stimmen.
Für eine Sperrminorität bedarf es mindestens der Mindestzahl von Mitgliedern des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der im Rat vertretenen Mitgliedstaaten ausmachen, zuzüglich eines Mitglieds.
Laufende Verfahren bei übermäßigem Defizit
Defizitbasiertes Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat die EU ihre Haushaltsvorschriften durch die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel für alle Mitgliedstaaten zwischen 2020 und 2023 ausgesetzt. Die allgemeine Ausweichklausel ist seit 2024 nicht mehr in Kraft. Aus diesem Grund hat die EU das defizitbasierte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit mit den neuen Vorschriften des überarbeiteten Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung wieder aufgenommen.
Österreich
Am 8. Juli 2025 hat der Rat die Einleitung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen Österreich beschlossen. Der Beschluss war angesichts des Haushaltsdefizits Österreichs von 4,7 % im Jahr 2024 gerechtfertigt. Parallel zu seinem Beschluss billigte der Rat auch eine Empfehlung für Österreich, in der der Nettoausgabenpfad und der Zeitplan dargelegt werden, die befolgt werden sollten, um das übermäßige Defizit bis 2028 abzubauen.
In der Empfehlung werden die Grenzen für das nominale Nettoausgabenwachstum Österreichs wie folgt festgelegt: 2,6 % im Jahr 2025, 2,2 % im Jahr 2026, 2,2 % im Jahr 2027 und 2,0 % im Jahr 2028.
Belgien
Am 26. Juli 2024 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen Belgien eingeleitet. Die Grundlage für diesen Beschluss bildete Belgiens Haushaltsdefizit von 4,4 % im Jahr 2023.
Am 21. Januar 2025 billigte der Rat eine Empfehlung, nach der Belgien das übermäßige Defizit bis 2027 abbauen sollte. In der Empfehlung werden die Grenzen für das nominale Nettoausgabenwachstum Belgiens wie folgt festgelegt: 2,4 % im Jahr 2025, 1,9 % im Jahr 2026 und 2,0 % im Jahr 2027.
Am 20. Juni 2025 nahm der Rat eine überarbeitete Empfehlung an, nach der Belgien sein übermäßiges Defizit bis 2029 abbauen soll. In der Empfehlung werden die Grenzen für das nominale Nettoausgabenwachstum Belgiens wie folgt geändert: 3,6 % im Jahr 2025, 2,5 % im Jahr 2026, 2,5 % im Jahr 2027, 2,1 % im Jahr 2028 und 2,1 % im Jahr 2029.
Finnland
Am 20. Januar 2026 hat der Rat ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen Finnland eingeleitet. Der Beschluss ist angesichts des finnischen Haushaltsdefizits von 4,4 % im Jahr 2024 und des geplanten Haushaltsdefizits von 4,3 % im Jahr 2025 gerechtfertigt.
Der Empfehlung des Rates zufolge sollte Finnland wirksame Schritte ergreifen und bis zum 30. April 2026 die erforderlichen Maßnahmen zum Abbau seines Defizits vorlegen.
In der Empfehlung werden die Grenzen für das kumulierte nominale Nettoausgabenwachstum Finnlands wie folgt festgelegt: 2,5 % im Jahr 2026, 4,1 % im Jahr 2027 und 5,9 % im Jahr 2028.
Frankreich
Am 26. Juli 2024 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen Frankreich eingeleitet. Der Beschluss war angesichts des Haushaltsdefizits Frankreichs von 5,5 % im Jahr 2023 gerechtfertigt.
Am 21. Januar 2025 billigte der Rat eine Empfehlung, nach der Frankreich das übermäßige Defizit bis 2029 abbauen sollte. In der Empfehlung werden die Grenzen für das nominale Nettoausgabenwachstum Frankreichs wie folgt festgelegt: 0,8 % im Jahr 2025, 1,2 % im Jahr 2026, 1,2 % im Jahr 2027, 1,2 % im Jahr 2028 und 1,1 % im Jahr 2029.
Italien
Am 26. Juli 2024 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen Italien eingeleitet. Der Beschluss war angesichts des Haushaltsdefizits Italiens von 7,4 % im Jahr 2023 gerechtfertigt.
Am 21. Januar 2025 billigte der Rat eine Empfehlung, nach der Italien das übermäßige Defizit bis 2026 abbauen sollte.
In der Empfehlung werden die Grenzen für das nominale Nettoausgabenwachstum Italiens wie folgt festgelegt: 1,3 % im Jahr 2025 und 1,6 % im Jahr 2026.
Ungarn
Angesichts des ungarischen Haushaltsdefizits von 6,7 % im Jahr 2023 hat der Rat am 26. Juli 2024 ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen Ungarn eingeleitet.
Am 18. Februar empfahl der Rat, dass Ungarn das übermäßige Defizit bis 2026 abbauen sollte. In der Empfehlung werden die Grenzen für das nominale Nettoausgabenwachstum Ungarns wie folgt festgelegt: 4,3 % im Jahr 2025 und 4,0 % im Jahr 2026.
Polen
Am 26. Juli 2024 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission gegen Polen ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit wegen dessen Haushaltsdefizits von 5,1 % im Jahr 2023 eingeleitet.
Am 21. Januar 2025 empfahl der Rat, dass Polen das übermäßige Defizit bis 2028 abbauen sollte. In der Empfehlung werden die Grenzen für das nominale Nettoausgabenwachstum Polens wie folgt festgelegt: 6,3 % im Jahr 2025, 4,4 % im Jahr 2026, 4,0 % im Jahr 2027 und 3,5 % im Jahr 2028.
Slowakei
Am 26. Juli 2024 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen die Slowakei eingeleitet. Der Beschluss war angesichts des Haushaltsdefizits der Slowakei von 4,9 % im Jahr 2023 gerechtfertigt.
Am 21. Januar billigte der Rat eine Empfehlung, nach der die Slowakei das übermäßige Defizit bis 2027 abbauen sollte.
In der Empfehlung werden die Grenzen für das nominale Nettoausgabenwachstum der Slowakei wie folgt festgelegt: 3,8 % im Jahr 2025, 0,9 % im Jahr 2026 und 1,6 % im Jahr 2027.
Rumänien
Der Rat hat am 3. April 2020 gegen Rumänien ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit mit dem Ziel eingeleitet, das übermäßige Defizit des Landes abzubauen.
Am 26. Juli 2024 beschloss der Rat, dass das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegen Rumänien fortgesetzt werden sollte, da das Land nicht mit wirksamen Maßnahmen zur Korrektur des Defizits reagiert hat.
Da Rumänien weiterhin ein hohes öffentliches Defizit aufwies, das den in den Verträgen verankerten Referenzwert von 3 % überschritt, nahm der Rat am 20. Juni 2025 einen neuen Beschluss an, in dem festgestellt wird, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um den Empfehlungen des Rates zu entsprechen.
Am 8. Juli 2025 überarbeitete der Rat seine Empfehlung an Rumänien im Rahmen seines laufenden Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. Rumänien musste daher wirksame Maßnahmen ergreifen und die zum Abbau seines Defizits erforderlichen Maßnahmen bis zum 15. Oktober 2025 vorlegen sowie sein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bis 2030 beenden.
In der Empfehlung werden die Grenzen für das nominale Nettoausgabenwachstum Rumäniens wie folgt festgelegt: 2,8 % im Jahr 2025, 2,6 % im Jahr 2026, 4,6 % im Jahr 2027, 4,4 % im Jahr 2028, 4,2 % im Jahr 2029 und 4,0 % im Jahr 2030.
Schuldenstandsbasiertes Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
Gemäß den neuen Vorschriften müssen alle Mitgliedstaaten nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Pläne vorlegen. Diese müssen einen Nettoausgabenpfad enthalten.
Solange sich hochverschuldete Länder an ihren vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad halten, ihren Schuldenstand auf einen plausibel rückläufigen Pfad bringen und dieser sich rasch genug dem im Vertrag festgelegten Referenzwert nähert, wird gegen sie kein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eingeleitet werden. Die Einhaltung der Vorschriften wird regelmäßig überprüft.
Haushaltstrends
Alle EU-Mitgliedstaaten müssen die Haushaltsdisziplin achten, die auf in den EU-Verträgen verankerten Kriterien und Referenzwerten basiert. Insbesondere sollte ihr öffentliches Defizit 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreiten und ihre öffentliche Verschuldung sollte unter 60 % des BIP bleiben.
Die nachstehenden Abbildungen zeigen, wie die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese beiden Schwellenwerte abschneiden.
Entwicklung des Defizits nach Mitgliedstaat (2013-2024)
Die nachstehenden Abbildungen zeigen, wie sich das öffentliche Defizit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit im Verhältnis zum Referenzwert von 3 % entwickelt hat.
Mitgliedstaaten, die derzeit unter dem Referenzwert liegen: Dänemark und Schweden
Mitgliedstaaten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt unter dem Referenzwert lagen und ihn seither überschritten haben: Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien und Finnland.
Mitgliedstaaten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt den Referenzwert überschritten und inzwischen darunter liegen: Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg und die Niederlande.
Entwicklung des Schuldenstands nach Mitgliedstaat (2013-2024)
Die nachstehenden Abbildungen zeigen die Entwicklung des öffentlichen Schuldenstands in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Vergleich zum Referenzwert von 60 %.
Mitgliedstaaten, die im gesamten Zeitraum unter dem Referenzwert blieben: Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien und Schweden.
Mitgliedstaaten, die im gesamten Zeitraum den Referenzwert überschritten: Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Portugal, Slowenien und Finnland.
Mitgliedstaaten, die in dem Zeitraum den Referenzwert unterschritten: Irland, Kroatien, Malta, die Niederlande und die Slowakei.
Letzte Überprüfung: 12. Juni 2026