Beschlussfassung: delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Was ist ein delegierter Rechtsakt?
Ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung, der nur erlassen werden darf, wenn in dem zugehörigen Rechtsakt Befugnisse übertragen werden.
Was ist ein Durchführungsrechtsakt?
Ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, in dem detaillierte Vorschriften für die einheitliche Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Union festgelegt werden.
Wozu werden sie benötigt?
Mit einem delegierten Rechtsakt kann die Kommission beispielsweise zu folgenden Themen schnell und flexibel reagieren:
- Reiseinformationen
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Tiergesundheit und Tierschutz
- Pflanzengesundheit
Delegierte Rechtsakte können lediglich auf der Grundlage einer in einem Rechtsakt gewährten Befugnisübertragung erlassen werden.
Wie werden delegierte Rechtsakte erlassen?
Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein und die Kommission erstellt Entwürfe delegierter Rechtsakte im Einklang mit
- den Bedingungen der Befugnisübertragung laut angenommenem Rechtsakt
- in Zusammenarbeit mit Experten, auch aus den Mitgliedstaaten
Schritt 1: Die Kommission konsultiert Expertengruppen und nimmt den Rechtsakt an.
Gleichzeitig prüfen der Rat (Arbeitsgruppe) und das Parlament (zuständiger Ausschuss) den Vorschlag [2 Monate (einmal verlängerbar)].
Möglichkeit 1: keine Einwände
Werden innerhalb der Frist keine Einwände erhoben, tritt der delegierte Rechtsakt in Kraft.
Schritt 2: Die Kommission entscheidet allein, ob sie den im Entwurf vorgesehenen Rechtsakt erlässt, wobei sie die Stellungnahme des Ausschusses, unabhängig davon, ob diese ablehnend ist, berücksichtigt.
Möglichkeit 2: Erhebung von Einwänden
Der Rat kann mit einem mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss Einwände erheben.
Das Plenum des EP kann durch eine Abstimmung mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder einen Einwand erheben.
Wenn der Rat oder das EP einen Einwand erhebt, kann der Rechtsakt nicht in Kraft treten.
Wie werden Durchführungsrechtsakte erlassen?
Durchführungsbefugnisse werden in den überaus meisten Fällen der Europäischen Kommission übertragen.
Dem Rat nur ausnahmsweise in hinreichend begründeten oder (in Art. 24 & Art. 26 EUV) festgelegten Fällen.
Das Ausschussverfahren ist das Verfahren, nach dem ein wesentlicher Teil der Durchführungsrechtsakte durch die Kommission erlassen wird.
Die Ausschüsse setzen sich aus Vertretern der EU-Länder (Experten der Mitgliedstaaten) zusammen.
Schritt 1: Entwürfe von Durchführungsrechtsakten werden von der Kommission erstellt und in der Regel den Ausschüssen vorgelegt. Es gibt 2 Arten von Ausschussverfahren:
Beratungsverfahren
Schritt 1: Der Ausschuss für das Beratungsverfahren gibt seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit ab. Die Stellungnahme ist nicht verbindlich.
Schritt 2: Die Kommission entscheidet allein, ob sie den im Entwurf vorgesehenen Rechtsakt erlässt, wobei sie die Stellungnahme des Ausschusses, unabhängig davon, ob diese ablehnend ist, berücksichtigt.
Prüfverfahren
Schritt 1: Der Ausschuss für das Prüfverfahren muss seine Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit abgeben.
Möglichkeit 1:
Gibt der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Rechtsakt.
Möglichkeit 2:
Gibt der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen.
Möglichkeit 3:
Wird keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Kommission außer in den in der Verordnung über die Ausschussverfahren vorgesehenen Fällen den Entwurf eines Durchführungsrechtsaktes erlassen.
Möglichkeit 4:
Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme kann die Kommission entweder dem gleichen Ausschuss innerhalb von zwei Monaten einen neuen Entwurf vorlegen oder den Entwurf innerhalb eines Monats dem Berufungsausschuss vorlegen.
Bei sofort geltenden Durchführungsrechtsakten verläuft das Verfahren anders:
Schritt 1: Wenn es im Basisrechtsakt vorgesehen ist, erlässt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit den Durchführungsrechtsakt, bevor ein Ausschuss konsultiert wird.
Zeitrahmen: Der Rechtsakt gilt für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, sofern im Basisrechtsakt nicht etwas anderes bestimmt ist.
Schritt 2: Die Kommission muss den zuständigen Ausschuss binnen 14 Tagen nach dem Erlass konsultieren.
Möglichkeit 1:
Findet das Prüfverfahren Anwendung und gibt der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme ab, so muss die Kommission den Rechtsakt unverzüglich aufheben.
Weitere Informationen
Letzte Überprüfung: 3. Februar 2025