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Wie EU-Sanktionen verhängt werden

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Hier finden Sie aktuelle Informationen darüber, wie die EU Sanktionen erlässt und überprüft.

 Wie EU-Sanktionen verhängt werden

Wie EU-Sanktionen verhängt werden

Was sind EU-Sanktionen?

Sanktionen sind präventive Maßnahmen – auch restriktive Maßnahmen genannt –, die es der EU ermöglichen, auf politische Herausforderungen und Entwicklungen zu reagieren, die ihren Zielen und Werten entgegenstehen.

Wer entscheidet über die Verhängung von EU-Sanktionen?

Eigenständige Sanktionen der EU: Der Rat kann auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Mitgliedstaaten von sich aus beschließen, Sanktionen zu verhängen. Ihre Geltungsdauer beträgt üblicherweise 12 Monate. Restriktive Maßnahmen werden in GASP-Beschlüssen (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Rates festgelegt.



Wie funktionieren Sanktionen?

  • Das Reiseverbot hindert gelistete Personen an der Einreise in das Gebiet der EU bzw. an der Durchreise.
  • Das Einfrieren von Vermögenswerten richtet sich gegen die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der gelisteten Personen.
  • Finanzielle Mittel dürfen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen der EU den gelisteten Personen und Organisationen nicht zur Verfügung stellen.



Wie werden Beschlüsse des Rates über Sanktionen erlassen?

Schritt 1: Die Hohe Vertreterin schlägt Maßnahmen vor.

Schritt 2: Die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates prüfen und erörtern die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Schritt 3: Der AStV II einigt sich über den Rechtsakt.

Schritt 4: Der Rat nimmt den Beschluss an.

Schritt 5: Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Wer ist an der Arbeit im Rat beteiligt?

  • die Ratsarbeitsgruppe, die für die geografische Region zuständig ist, zu der das betroffene Land gehört, oder eine thematische Arbeitsgruppe (Menschenrechte, Cyber)
  • gegebenenfalls das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK)
  • der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV II)

Umfasst der Beschluss des Rates

  • das Einfrieren von Vermögenswerten
  • und/oder andere wirtschaftliche Maßnahmen
  • und/oder finanzielle Sanktionen,

so muss eine Verordnung des Rates erlassen werden.

Wie werden Verordnungen des Rates über Sanktionen erlassen?

Schritt 1: Die Hohe Vertreterin und die Kommission legen einen gemeinsamen Vorschlag für eine Verordnung des Rates vor.

Schritt 2: Die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates prüfen und erörtern die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Schritt 3: Der AStV II einigt sich über den Rechtsakt.

Schritt 4: Der Rat nimmt die Verordnung an.

Schritt 5: Die Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Schritt 6: Der Rat informiert das Europäische Parlament.

Der Beschluss des Rates und die Verordnung des Rates werden üblicherweise gemeinsam angenommen und treten am Tag ihrer Annahme in Kraft. Somit können beide Rechtsakte gleichzeitig wirksam werden (Einfrieren von Vermögenswerten).

Wer setzt sie um?

Die Mitgliedstaaten setzen sie um.

Die Kommission überprüft, ob die Mitgliedstaaten die Verordnungen ordnungsgemäß und rechtzeitig umgesetzt haben. Alle Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaftsakteure in der EU müssen sie einhalten. Sie werden regelmäßig überprüft.

Je nachdem, wie sich die Situation entwickelt, kann der Rat jederzeit beschließen, sie

  • abzuändern
  • zu verlängern
  • aufzuheben

Wer schließt sich ihnen an?

Sanktionen sind wirksamer, wenn die EU und gleichgesinnte Partner auf einer Linie liegen, wie

  • Bewerberländer
  • EFTA-/EWR-Länder
  • Länder der Östlichen Partnerschaft

Wie werden die von den Sanktionen betroffenen Personen informiert?

Natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden oder gegen die Reisebeschränkungen verhängt werden, werden wie folgt informiert:

  • persönlich in einem Schreiben (wenn ihre Adresse bekannt ist)
  • durch eine Mitteilung, die der Rat in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht



Wie kann die Aufhebung von restriktiven Maßnahmen beantragt werden?

Gelistete Personen und Organisationen können

  • beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die Liste aufzunehmen, überprüft wird,
  • den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten – Artikel 275 und 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.