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Verfahren nach Artikel 7

Die EU kann Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anwenden, um gegen gravierende Verstöße gegen ihre Grundwerte, etwa Demokratie und Grundrechte, vorzugehen.

Wie funktioniert Artikel 7?

Artikel 7 EUV wird als letztes Mittel herangezogen, um die Grundwerte der EU zu wahren.

Demnach können Rechte, die sich aus der EU-Mitgliedschaft ergeben – darunter Stimmrechte im Rat der EU und im Europäischen Rat – ausgesetzt werden, wenn ein Land gravierend und anhaltend gegen die Grundsätze verstößt, auf denen die EU beruht. Diese Werte sind in Artikel 2 EUV dargelegt. Dazu zählen:

  • die Achtung der Menschenwürde
  • Freiheit
  • Demokratie
  • Gleichheit
  • Rechtsstaatlichkeit
  • die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören

Selbst wenn ein Mitgliedstaat einem Verfahren nach Artikel 7 unterliegt, bleiben die Verpflichtungen, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben, weiterhin bindend.

Wann kann Artikel 7 ausgelöst werden?

In Artikel 7 sind zwei Verfahren zum Schutz der EU-Werte vorgesehen.

Vorbeugende Maßnahmen (Artikel 7 Absatz 1)

Artikel 7 Absatz 1 kann ausgelöst werden, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der EU-Werte besteht. Es wird ein Dialog zwischen den EU-Organen und dem Mitgliedstaat in Gang gesetzt, um die Bedenken auszuräumen, bevor die Angelegenheit eskaliert.

Das Verfahren beginnt mit einem Vorschlag, der von einem Drittel der EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament oder der Europäischen Kommission kommen kann. Der Rat holt dann die Zustimmung des Europäischen Parlaments ein. Mit Zustimmung von vier Fünfteln seiner Mitglieder kann der Rat feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte durch einen Mitgliedstaat besteht, und entsprechende Empfehlungen abgeben.

Sanktionen (Artikel 7 Absatz 2)

Wird festgestellt, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der EU-Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, können nach Artikel 7 Absatz 2 schärfere Maßnahmen ergriffen und gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden. So können die Stimmrechte eines Mitgliedstaats im Rat ausgesetzt werden, wodurch der Einfluss des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der EU beträchtlich geschmälert wird.

Die Phase der Sanktionen ist erreicht, wenn der Europäische Rat eingeschaltet wird. Das Verfahren beginnt mit einem Vorschlag, den ein Drittel der EU-Mitgliedstaaten oder die Kommission abgibt. Der Europäische Rat holt dann die Zustimmung des Europäischen Parlaments ein. Stimmen die Mitglieder des Europäischen Rats einstimmig zu, kann der Europäische Rat feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Grundwerte der EU durch einen Mitgliedstaat besteht.

Kommt es dazu, kann der Rat beschließen, einige der Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betreffenden Mitgliedstaat ergeben. Dazu gehören auch seine Stimmrechte. Ein solcher Beschluss muss mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden.

Artikel 7 – bis jetzt

Artikel 7 wurde weitentwickelt, seit er geschaffen wurde, um verschiedenen Krisen zu begegnen und sicherzustellen, dass er nicht an Bedeutung verliert und dass er korrekt angewendet, aber flexibel gehandhabt wird, um sich wandelnden Umständen Rechnung zu tragen.