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Geoblocking: Beseitigung der Hindernisse für den elektronischen Handel in der EU

Geoblocking ist eine Form von Diskriminierung, die Online-Kunden den Zugang zu oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen über Websites in anderen Mitgliedstaaten verwehrt. Um diese Beschränkung zu beseitigen, hat die EU gerade eine Verordnung gegen Geoblocking beschlossen.

Sie wurde am 27. Februar 2018 vom Rat verabschiedet und verbietet ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt.

"Die Beseitigung des Geoblockings bedeutet eine bessere Auswahl für die Verbraucherinnen und Verbraucher und mehr Möglichkeiten für die Unternehmen", erklärte die Ministerin für den bulgarischen EU-Ratsvorsitz, Lilyana Pavlova.

Die Verordnung verbietet Diskriminierungen, die aufgrund folgender Kriterien erfolgen:

  • Staatsangehörigkeit der Kunden
  • Wohnsitz
  • Ort der Niederlassung

Das Verbot von Geoblocking ist ein wichtiger Bestandteil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt.

Sobald die Geoblocking-Verordnung in Kraft tritt, wird sie andere Meilensteine wie die Abschaffung der Roaming-Gebühren für Mobiltelefone und die Einführung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Abonnements ergänzen.

The ban on geo-blocking is an important element of the digital single market
Geo-blocking in the EU (Infografik)

Geo-blocking in the EU (Infografik)

Wozu brauchen wir die Verordnung?

Derzeit kaufen nur 15 % der Europäer Produkte von Online-Anbietern mit Sitz in einem anderen EU-Land. Einer der Gründe hierfür ist eben diese Praxis des Geoblocking.

Die Geoblocking-Verordnung wird diese Beschränkungen aufheben und die Hindernisse für den elektronischen Handel zum Nutzen sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen beseitigen.

Außerdem wird sie verhindern, dass Verbraucher und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erwerben, in Bezug auf Preise und Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen diskriminiert werden.

Indem ungerechtfertigtem Geoblocking ein Ende gesetzt wird, wird die Auswahl bei Einkäufen im Internet erheblich vergrößert und der elektronische Handel beträchtlich erleichtert. Die Verbraucher werden in der Lage sein, nach den günstigsten Angeboten im Binnenmarkt Ausschau zu halten. Kadri Simson, estnische Ministerin für Wirtschaft und Infrastruktur

Im Einzelnen

Gleicher Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Nach den neuen Vorschriften wird es Anbietern in drei Fällen nicht mehr möglich sein, Kunden unterschiedlich zu behandeln, was die allgemeinen Geschäftsbedingungen – nicht zuletzt die Preise – betrifft:

  • bei Waren, die entweder in einen Mitgliedstaat geliefert werden, für den der Anbieter die Lieferung anbietet, oder die an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort abgeholt werden
  • bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen wie Clouds, Data-Warehousing und Webhosting
  • bei Dienstleistungen wie Hotelübernachtungen und Autovermietungen, die Kunden in dem Land erhalten, in dem der Händler tätig ist

Zahlungsvorgänge

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden in Bezug auf die Zahlungsmethoden wird verboten.

Anbietern ist es deshalb nicht gestattet, unterschiedliche Zahlungsbedingungen für Kunden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anzuwenden.

Zugang zu E-Commerce-Webseiten

Anbietern ist es nicht gestattet, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes zu sperren oder zu beschränken.

Wenn ein Anbieter den Zugang sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, muss er dies genau erklären.

Passive Verkaufsgeschäfte

Als allgemeine Regel gilt, dass die neue Verordnung in Fällen von Konflikten mit dem Wettbewerbsrecht maßgebend ist. Das Recht des Lieferanten, Beschränkungen des aktiven Verkaufs zu verhängen, wird jedoch nicht berührt.

Das EU-Wettbewerbsrecht unterscheidet zwischen passiven Verkäufen (Verkäufe als Reaktion auf Bestellungen, um die sich der Anbieter nicht aktiv bei dem Kunden bemüht hat) und aktiven Verkäufen (wenn die Einzelhändler Kunden gezielt ansprechen).

Beschränkungen des passiven Verkaufs gelten in der Regel als eine Verletzung des Wettbewerbsrechts, während Beschränkungen des aktiven Verkaufs eine gängige Praxis sind, die sich aus der kommerziellen Freiheit ergibt.

Ausnahmen

Dienstleistungen im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten oder Werken, die nicht in physischer Form vorliegen – z. B. Musik-Streaming-Dienste oder E-Books – fallen nicht unter die Verordnung. Damit wird sich die Europäische Kommission allerdings noch befassen.

Auch andere Dienstleistungen in Bereichen wie Finanzen, audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheitswesen und Soziales werden ausgenommen.

Im Gegensatz zu Preisdiskriminierung wird Preisdifferenzierung nicht verboten. Anbietern steht es somit weiterhin frei, unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich Preisen, anzubieten und bestimmte Kundengruppen in bestimmten Gebieten gezielt anzusprechen.

Außerdem werden Anbieter nicht verpflichtet, Waren an Kunden außerhalb des Mitgliedstaats, für den sie die Lieferung anbieten, zu versenden.

Das Ziel: Ein echter Binnenmarkt

Hintergrundinformationen

Im Mai 2016 hat die Kommission einen Vorschlag zum Geoblocking vorgelegt, zusammen mit ergänzenden Gesetzgebungsvorschlägen über grenzüberschreitende Paketzustelldienste und einer Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Ziel dieser Initiativen ist es, die Integration eines echten Binnenmarktes voranzubringen.

Auf seiner Tagung vom 22./23. Juni 2017 hat der Europäische Rat die Umsetzung "sämtlicher Elemente" der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt gefordert. Die Staats- und Regierungschefs der EU wiesen darauf hin, dass dies der Europäischen Union ermöglichen würde, die Herausforderungen der vierten industriellen Revolution zu bewältigen und die daraus resultierenden Möglichkeiten zu nutzen.

Inkrafttreten

Der Rat hat die Geoblocking-Verordnung im Februar 2018 verabschiedet, nachdem im November 2017 eine endgültige Einigung erzielt worden war. Die Verordnung wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Sie tritt neun Monate nach der Veröffentlichung in Kraft.

Überprüfungsklausel

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regeln überprüft die Kommission erstmals, welche Auswirkungen sie auf den Binnenmarkt haben.

Die Bewertung wird auch die mögliche Anwendung der neuen Regeln auf bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen umfassen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte wie herunterladbare Musik, E-Books, Software und Online-Spiele anbieten.