Vermittlungsausschuss
Was ist der Vermittlungsausschuss?
Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren kann ein Vermittlungsausschuss einberufen werden, wenn der Rat die Abänderungen des Parlaments an einem Gesetzgebungsvorschlag in zweiter Lesung nicht billigt. In der Vermittlungsphase haben die beiden gesetzgebenden Organe eine letzte Gelegenheit, zu einer Einigung zu gelangen.
Wird im Vermittlungsausschuss keine Einigung erzielt, so wird der Rechtsakt nicht angenommen.
Der Ausschuss besteht aus Vertretern der 27 Mitgliedstaaten und ebenso vielen Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Der Vorsitz wird gemeinsam von dem Präsidenten des Parlaments und dem turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz geführt. Die Kommission nimmt auch an den Sitzungen teil und bemüht sich darum, die unterschiedlichen Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen.
Der Vermittlungsausschuss wird auf der Grundlage von Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingesetzt.
In jüngster Zeit eine Seltenheit
Seit 1999 wurden nur 9 % der Rechtsvorschriften, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, im Vermittlungsverfahren verabschiedet.
Mehr als 90 % der Rechtsvorschriften im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens werden derzeit entweder am Ende der ersten Lesung oder zu Beginn der zweiten Lesung angenommen.
Zwischen 2014 und 2025 fanden keine Vermittlungsverfahren statt.
Im Jahr 2026 wurde erstmals seit mehr als zehn Jahren ein Vermittlungsausschuss einberufen, und zwar für einen Vorschlag zu Fluggastrechten.
Wie funktioniert das Vermittlungsverfahren?
Der Vermittlungsausschuss muss spätestens sechs Wochen (bzw. acht Wochen, wenn eine Verlängerung beantragt wurde) nach Abschluss der zweiten Lesung des vorgeschlagenen Rechtsakts einberufen werden. So soll auf der Grundlage der Standpunkte der beiden Organe, die in zweiter Lesung angenommen wurden, eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt werden.
Der Vermittlungsausschuss hat sechs Wochen Zeit, um sich auf einen gemeinsamen Entwurf zu einigen. Diese Frist kann auf Antrag des Parlaments oder des Rates um höchstens zwei Wochen verlängert werden.
Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so werden die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften nicht angenommen.
Wird jedoch eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so muss dieser noch vom Parlament und vom Rat angenommen werden. Dies geschieht in der dritten Lesung des Gesetzgebungsvorschlags. In dieser dritten Lesung kann der Wortlaut des gemeinsamen Entwurfs nicht geändert werden. Beide Organe haben sechs Wochen Zeit, um über den betreffenden Rechtsakt abzustimmen. Diese Frist kann um höchstens zwei Wochen verlängert werden.
Damit der Entwurf angenommen werden kann, muss ihm
- im Parlament mit absoluter Mehrheit und
- im Rat mit qualifizierter Mehrheit zugestimmt werden.
Wenn entweder das Parlament oder der Rat innerhalb der Frist nicht über den gemeinsamen Entwurf abstimmt oder ihn ablehnt, werden die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften nicht angenommen.
In diesem Fall kann die Kommission einen neuen Gesetzgebungsvorschlag zum selben Thema vorlegen.
Siehe auch
Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
Die Rolle des Rates bei der Beschlussfassung der EU
Qualifizierte Mehrheit
Letzte Überprüfung: 5. Juni 2026