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Fluggastrechte

Die EU schützt die Rechte von Fluggästen. Die EU-Vorschriften für Fluggastrechte wurden aktualisiert, um sie klarer zu fassen und Fluggäste besser zu schützen.

Wie die EU Fluggäste schützt

Fluggäste in der EU haben bestimmte Rechte, wenn Verspätungen, Annullierungen oder andere Ereignisse ihre Reisepläne beeinträchtigen.

Seit 2004 gibt es EU-Vorschriften zum Schutz von Fluggästen.

Was beinhalten die EU-Vorschriften?

In den EU-Vorschriften über Fluggastrechte ist festgelegt, welche Entschädigung Reisenden zusteht, wenn es zu Störungen kommt. Sie beziehen sich auf die häufigsten Ursachen solcher Störungen.

Annullierung

verlorenes Gepäck

verspäteter Abflug

beschädigtes Gepäck

verspätete Ankunft

Verletzung während der Reise

Ausgleichsanspruch bei Annullierung bzw. Verspätung

Bei Verspätungen oder Annullierungen kann eine Entschädigung fällig werden. Ist ein Flug mehr als drei Stunden verspätet, oder wird er weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert, haben Fluggäste Anspruch auf folgenden Ausgleich:

  • 250 € bei allen Flügen mit einer Entfernung bis 1 500 km
  • 400 € bei allen Flügen innerhalb der EU oder mit einer Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
  • 600 € bei allen anderen Flügen

Für wen gelten die Vorschriften?

Die Vorschriften gelten nicht nur für EU-Bürgerinnen und Bürger. Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Fluggäste

  • auf Flügen innerhalb der EU
  • auf Flügen aus der EU in ein Nicht-EU-Land
  • auf Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden

Klarere und strengere Vorschriften

Mit den aktualisierten Vorschriften über Fluggastrechte, die die EU im Juli 2026 beschlossen hat, werden Flugreisende systematisch besser geschützt und erhalten Zugang zu diversen Ausgleichsmaßnahmen.

Bei der Aktualisierung ging es um zweierlei:

  • die Präzisierung bestehender Fluggastrechte
  • neue Rechte

Gestärkte und klarere Rechte

Mehrere bestehende Fluggastrechte wurden gestärkt und präzisiert, darunter

  • das Recht auf anderweitige Beförderung
  • das Recht auf Unterstützung
  • das Recht auf Information und verbesserte Kommunikation mit Luftfahrtunternehmen

Anspruch auf anderweitige Beförderung

Fluggesellschaften müssen Passagieren die Möglichkeit geben, so bald wie möglich weiterbefördert zu werden, gegebenenfalls auch zu einem anderen Flughafen, auf Flügen anderer Fluggesellschaften oder mit alternativen Verkehrsträgern.

Dies muss innerhalb von drei Stunden nach einer Störung geschehen. Andernfalls können Fluggäste ihre Weiterreise selbst organisieren und eine Erstattung der Kosten bis zum Vierfachen des ursprünglichen Ticketpreises beantragen.

Die Fluggesellschaft muss die Weiterreise auf eigene Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen durchführen. Fluggäste sollten beispielsweise nicht gezwungen werden, mehrere Anschlussflüge anzutreten, wenn sie einen Direktflug gebucht haben.

Anspruch auf Unterstützungsleistungen

Wann Unterstützung geleistet werden muss und in welcher Form (Erfrischungen, Verpflegung, Unterkunft), ist nun klarer. Fluggäste haben Anspruch auf:

  • Erfrischungen jeweils nach zwei Stunden Wartezeit
  • eine Mahlzeit nach drei Stunden und danach alle fünf Stunden (bis zu drei Mahlzeiten pro Tag)
  • Internetzugang und zwei Telefonanrufe

Kommt eine Fluggesellschaft dem nicht nach, können die Fluggäste eigene Vorkehrungen treffen und anschließend eine Erstattung erhalten. Die Fluggesellschaften müssen Kosten, die notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt eines entsprechenden Antrags erstatten.

Information und Preistransparenz

Fluggäste sollten besser über ihre Rechte informiert werden. Erwartet eine Fluggesellschaft eine Verspätung, muss sie ihre Fluggäste möglichst sofort, spätestens jedoch zu der auf dem Flugticket angegebenen planmäßigen Abflugzeit darüber informieren. Fluggesellschaften müssen Fluggästen mindestens eine kostenlose und effiziente Möglichkeit anbieten, mit ihnen zu kommunizieren.

Neue Rechte

Es werden auch mehrere neue Rechte eingeführt, darunter

  • hohe Standards für die Betreuung von Personen mit besonderen Bedürfnissen
  • ein Verbot der Nichtbeförderung bei Rückflügen mit der Begründung, dass ein Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat („No-show“)
  • die Verpflichtung, Flugpreise einschließlich Handgepäck anzugeben

Garantien für Personen mit besonderen Bedürfnissen

Besondere Aufmerksamkeit gilt den Rechten von Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und Schwangeren – die Vorschriften wurden entsprechend überarbeitet.

Zu den Bestimmungen gehören

  • neue Ausgleichsansprüche, wenn Flughäfen keine ausreichende Unterstützung bieten,
  • Prioritätsrechte bei Unterstützungsleistungen und anderweitiger Beförderung,
  • das Recht, mit Mobilitätshilfen und Assistenzhunden zu reisen, ohne für eine zusätzliche Versicherung zahlen zu müssen, sowie
  • das Recht auf kostenlosen Ersatz für verloren gegangene oder beschädigte Mobilitätshilfen.

Familien, die mit Kindern reisen, sowie Begleitpersonen von Fluggästen mit besonderen Bedürfnissen haben zudem das Recht, ohne Aufpreis zusammenzusitzen.

Ist ein Fluggast mit einer Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen, wird ihm ein Flughafenmitarbeiter in einer Warnweste zur Seite gestellt; Kinder werden an die Hand genommen. Das Gepäck wird zwischen dem Fluggast im Rollstuhl und dem Mitarbeiter der Fluggesellschaft aufgeteilt.

Verbot der Nichtbeförderung wegen Nichterscheinens

Ein Rückflug darf nicht deshalb verweigert werden, weil ein Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat („No-Show“). Gänzlich verboten ist dies auch bei Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangeren und unbegleiteten Minderjährigen.

Verpflichtung, Flugpreise einschließlich Handgepäck anzuzeigen

Um den Preisvergleich zwischen Fluggesellschaften zu erleichtern, müssen Ticketpreise zu Beginn des Buchungsvorgangs standardmäßig einschließlich des zulässigen Handgepäcks angezeigt werden. Für Fluggäste, die kein Handgepäck mitnehmen möchten, kann die Fluggesellschaft trotzdem einen Flugpreis anbieten, der kein Handgepäck umfasst.

Fluggäste haben immer das Recht, einen persönlichen Gegenstand mit an Bord zu nehmen. Dies kann z. B. eine Handtasche oder ein kleiner Rucksack sein. Der Gegenstand sollte nicht größer 40 x 30 x 15 cm sein oder unter den Sitz passen.

Siehe auch

Zwei Flugzeuge von vorne: im Vordergrund eins, das gerade gelandet ist, im Hintergrund eins, das gerade abhebt, vor einem abstrakten blassgrünen Hintergrund.
Luftverkehr

Luftverkehr

Ein Mann und eine Frau stehen reisebereit nebeneinander, halten jeweils einen Koffer und tragen Rucksäcke.
Verbraucherschutz: Reiserechte

Verbraucherschutz: Reiserechte

Ein blauer EU-Pass auf einer ausgeschnittenen Weltkarte.
Konsularischer Schutz

Konsularischer Schutz

Letzte Überprüfung: 13. Juli 2026