Fluggastrechte
Die EU schützt die Rechte von Fluggästen. Die EU-Vorschriften für Fluggastrechte wurden aktualisiert, um sie klarer zu fassen und Fluggäste besser zu schützen.
Wie die EU Fluggäste schützt
Fluggäste in der EU haben bestimmte Rechte, wenn Verspätungen, Annullierungen oder andere Ereignisse ihre Reisepläne beeinträchtigen.
Seit 2004 gibt es EU-Vorschriften zum Schutz von Fluggästen.
Was beinhalten die EU-Vorschriften?
In den EU-Vorschriften über Fluggastrechte ist festgelegt, welche Entschädigung Reisenden zusteht, wenn es zu Störungen kommt. Sie beziehen sich auf die häufigsten Ursachen solcher Störungen.
Annullierung
verlorenes Gepäck
verspäteter Abflug
beschädigtes Gepäck
verspätete Ankunft
Verletzung während der Reise
Ausgleichsanspruch bei Annullierung bzw. Verspätung
Bei Verspätungen oder Annullierungen kann eine Entschädigung fällig werden. Ist ein Flug mehr als drei Stunden verspätet, oder wird er weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert, haben Fluggäste Anspruch auf folgenden Ausgleich:
- 250 € bei allen Flügen mit einer Entfernung bis 1 500 km
- 400 € bei allen Flügen innerhalb der EU oder mit einer Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
- 600 € bei allen anderen Flügen
Für wen gelten die Vorschriften?
Die Vorschriften gelten nicht nur für EU-Bürgerinnen und Bürger. Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Fluggäste
- auf Flügen innerhalb der EU
- auf Flügen aus der EU in ein Nicht-EU-Land
- auf Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden
Klarere und strengere Vorschriften
Mit den aktualisierten Vorschriften über Fluggastrechte, die die EU im Juli 2026 beschlossen hat, werden Flugreisende systematisch besser geschützt und erhalten Zugang zu diversen Ausgleichsmaßnahmen.
Bei der Aktualisierung ging es um zweierlei:
- die Präzisierung bestehender Fluggastrechte
- neue Rechte
Gestärkte und klarere Rechte
Mehrere bestehende Fluggastrechte wurden gestärkt und präzisiert, darunter
- das Recht auf anderweitige Beförderung
- das Recht auf Unterstützung
- das Recht auf Information und verbesserte Kommunikation mit Luftfahrtunternehmen
Anspruch auf anderweitige Beförderung
Fluggesellschaften müssen Passagieren die Möglichkeit geben, so bald wie möglich weiterbefördert zu werden, gegebenenfalls auch zu einem anderen Flughafen, auf Flügen anderer Fluggesellschaften oder mit alternativen Verkehrsträgern.
Dies muss innerhalb von drei Stunden nach einer Störung geschehen. Andernfalls können Fluggäste ihre Weiterreise selbst organisieren und eine Erstattung der Kosten bis zum Vierfachen des ursprünglichen Ticketpreises beantragen.
Die Fluggesellschaft muss die Weiterreise auf eigene Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen durchführen. Fluggäste sollten beispielsweise nicht gezwungen werden, mehrere Anschlussflüge anzutreten, wenn sie einen Direktflug gebucht haben.
Anspruch auf Unterstützungsleistungen
Wann Unterstützung geleistet werden muss und in welcher Form (Erfrischungen, Verpflegung, Unterkunft), ist nun klarer. Fluggäste haben Anspruch auf:
- Erfrischungen jeweils nach zwei Stunden Wartezeit
- eine Mahlzeit nach drei Stunden und danach alle fünf Stunden (bis zu drei Mahlzeiten pro Tag)
- Internetzugang und zwei Telefonanrufe
Kommt eine Fluggesellschaft dem nicht nach, können die Fluggäste eigene Vorkehrungen treffen und anschließend eine Erstattung erhalten. Die Fluggesellschaften müssen Kosten, die notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt eines entsprechenden Antrags erstatten.
Information und Preistransparenz
Fluggäste sollten besser über ihre Rechte informiert werden. Erwartet eine Fluggesellschaft eine Verspätung, muss sie ihre Fluggäste möglichst sofort, spätestens jedoch zu der auf dem Flugticket angegebenen planmäßigen Abflugzeit darüber informieren. Fluggesellschaften müssen Fluggästen mindestens eine kostenlose und effiziente Möglichkeit anbieten, mit ihnen zu kommunizieren.
Neue Rechte
Es werden auch mehrere neue Rechte eingeführt, darunter
- hohe Standards für die Betreuung von Personen mit besonderen Bedürfnissen
- ein Verbot der Nichtbeförderung bei Rückflügen mit der Begründung, dass ein Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat („No-show“)
- die Verpflichtung, Flugpreise einschließlich Handgepäck anzugeben
Garantien für Personen mit besonderen Bedürfnissen
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Rechten von Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und Schwangeren – die Vorschriften wurden entsprechend überarbeitet.
Zu den Bestimmungen gehören
- neue Ausgleichsansprüche, wenn Flughäfen keine ausreichende Unterstützung bieten,
- Prioritätsrechte bei Unterstützungsleistungen und anderweitiger Beförderung,
- das Recht, mit Mobilitätshilfen und Assistenzhunden zu reisen, ohne für eine zusätzliche Versicherung zahlen zu müssen, sowie
- das Recht auf kostenlosen Ersatz für verloren gegangene oder beschädigte Mobilitätshilfen.
Familien, die mit Kindern reisen, sowie Begleitpersonen von Fluggästen mit besonderen Bedürfnissen haben zudem das Recht, ohne Aufpreis zusammenzusitzen.
Verbot der Nichtbeförderung wegen Nichterscheinens
Ein Rückflug darf nicht deshalb verweigert werden, weil ein Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat („No-Show“). Gänzlich verboten ist dies auch bei Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangeren und unbegleiteten Minderjährigen.
Verpflichtung, Flugpreise einschließlich Handgepäck anzuzeigen
Um den Preisvergleich zwischen Fluggesellschaften zu erleichtern, müssen Ticketpreise zu Beginn des Buchungsvorgangs standardmäßig einschließlich des zulässigen Handgepäcks angezeigt werden. Für Fluggäste, die kein Handgepäck mitnehmen möchten, kann die Fluggesellschaft trotzdem einen Flugpreis anbieten, der kein Handgepäck umfasst.
Fluggäste haben immer das Recht, einen persönlichen Gegenstand mit an Bord zu nehmen. Dies kann z. B. eine Handtasche oder ein kleiner Rucksack sein. Der Gegenstand sollte nicht größer 40 x 30 x 15 cm sein oder unter den Sitz passen.
Siehe auch
Luftverkehr
Verbraucherschutz: Reiserechte
Konsularischer Schutz
Letzte Überprüfung: 13. Juli 2026