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Modernisierung der Zollunion der EU

Die EU reformiert derzeit ihre Zollunion, um die Verfahren effizienter zu gestalten, die Sicherheitsmaßnahmen zu verstärken und das Risikomanagement in allen Mitgliedstaaten zu verbessern.

Die EU-Zollreform

Die EU reformiert ihr Zollsystem, da zunehmende Handelsströme, fragmentierte nationale Systeme, der rasche Anstieg des elektronischen Geschäftsverkehrs und sich wandelnde geopolitische Gegebenheiten es erheblich unter Druck setzen.

Im Mai 2023 hat die Europäische Kommission eine grundlegende Reform des EU-Zollrahmens vorgeschlagen. Am 26. März 2026 erzielten der Rat und das Parlament eine Einigung im Hinblick auf neue und innovative Werkzeuge, um den Welthandel zu erleichtern, die Erhebung von Zöllen zu verbessern und zu verhindern, dass nicht konforme, gefährliche oder unsichere Waren in die EU gelangen.

Mit der vereinbarten Reform wird Folgendes eingeführt:

  • eine neue EU-Zollbehörde,
  • eine EU-Zolldatenplattform,
  • erheblich vereinfachte Verfahren für die vertrauenswürdigsten Händler und
  • eine neue EU-weite Bearbeitungsgebühr.

Die EU-Zollbehörde

Die Einigung zwischen den beiden gesetzgebenden Organen sieht die Einrichtung einer dezentralen EU-Agentur vor: der EU-Zollbehörde (EUCA). Sie soll die nationalen Zollbehörden in der gesamten EU koordinieren und unterstützen.

Die neue EU-Zollbehörde wird voraussichtlich

  • das Risikomanagement auf EU-Ebene sicherstellen,
  • vorrangige Kontrollbereiche und Risikokriterien ermitteln und
  • das Krisenmanagement auf EU-Ebene koordinieren.

Die EUCA würde ihre Aufgaben unter Verwendung ständig aktualisierter Ein- und Ausfuhrdaten der EU-Zolldatenplattform erfüllen.

Gleichzeitig würden die nationalen Zollbehörden weiterhin ihre eigenen nationalen Risikoanalysen durchführen, die auf die nationalen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Die EUCA wird ihren Sitz in Lille haben und voraussichtlich rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

Die Behörde wird am Tag des Inkrafttretens der übergeordneten Verordnung eingerichtet.

Abbildung eines Bürogebäudes mit einer Flagge der Europäischen Union neben einem großen Stapel von Versandkartons, die die EU-Vorschriften zu Handel oder Paketversand symbolisieren sollen.
Die EU-Zollbehörde

Die EU-Zollbehörde

Eine EU-Zolldatenplattform

Mit den vereinbarten Vorschriften wird eine zentrale EU-Zolldatenplattform eingerichtet. So können die Händler Zoll- und Produktinformationen über eine einzige Online-Plattform einreichen.

Die EU-Zolldatenplattform würde

  • Zolldaten erheben und analysieren, um einen reibungslosen Warenfluss in die und aus der EU zu gewährleisten,
  • Behörden gemeinsame Echtzeitdaten zur Verfügung stellen, die ein schnelleres, kohärenteres und wirksameres Risikomanagement ermöglichen, und
  • den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern und die Genauigkeit der Zollverfahren verbessern.

Gemäß der Vereinbarung wird die Datenplattform ab dem 1. Juli 2028 für elektronisch gehandelte Waren betriebsbereit sein. Danach wird sie schrittweise bis zum 1. März 2034 auf den gesamten Warenverkehr ausgeweitet.

Vorteile für Unternehmen und Behörden

Unternehmen

  • übermitteln Ein- und Ausfuhrdaten einmal (und nicht an bis zu 27 nationale Systeme)
  • verwenden dieselben Daten für mehrere Sendungen
  • profitieren von verringertem Verwaltungsaufwand und geringeren Kosten

Nationale Behörden

  • erhalten einen vollständigen Überblick über die Handelsströme und Lieferketten
  • haben Zugang zu gemeinsamen Echtzeitdaten in der gesamten EU
  • sorgen für eine schnellere, kohärentere und wirksamere Risikobewältigung

Vereinfachungen für die vertrauenswürdigsten Händler

Mit der Reform des Zollrahmens sollen neue Vereinfachungen für die vertrauenswürdigsten Händler eingeführt werden.

Mit den neuen Vorschriften würde eine neue Kategorie der transparentesten Unternehmen geschaffen werden, nämlich die der „Trust & Check“-Händler, d. h. solche, die als äußerst vertrauenswürdig eingestuft wurden. Im Rahmen dieser Regelung würden Unternehmen, die umfassende Informationen über die Beförderung und die Konformität von Waren bereitstellen und strenge Kriterien erfüllen, von gestrafften Zollpflichten profitieren.

Diese zuverlässigsten Händler würden von einer Reihe von Vereinfachungen in Bezug auf ihre Pflichten profitieren, einschließlich der Möglichkeit, ihre Waren in manchen Fällen ohne aktives Eingreifen des Zolls in der EU in den Verkehr zu bringen.

Andere Unternehmen würden weiterhin von den bestehenden Vereinfachungen im Rahmen der Regelung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte profitieren.

Bewältigung von großen Mengen kleiner Pakete

Jeden Tag wird die EU mit kleinen Paketen von geringem Wert überschwemmt. Nach Angaben der Europäischen Kommission wurden im Jahr 2024 4,6 Milliarden Pakete mit einem jeweiligen Wert von weniger als 150 € im elektronischen Geschäftsverkehr in die EU eingeführt, wobei 91 % dieser Sendungen aus China kamen.

Das rasche Wachstum des elektronischen Handels hat die Zollbehörden unter Druck gesetzt, die Kosten für die Überwachung eingehender Pakete erhöht, das Betrugsrisiko gesteigert und zu unlauterem Wettbewerb für EU-Unternehmen geführt.

Die Maßnahmen der EU

Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitungsgebühr deckt die Kosten ab, die den Zollbehörden bei der Bewältigung der steigenden Menge an Paketen entstehen.

Die Höhe der Gebühr wird im Wege eines delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission festgelegt, bevor sie von den EU-Mitgliedstaaten spätestens ab 1. November 2026 erhoben wird.

Abschaffung der Zollschwelle

Die Zollschwelle von 150 € wird abgeschafft, um sicherzustellen, dass alle Waren zollpflichtig sind.

Die üblichen Zölle werden zur Anwendung kommen, sobald die EU-Zolldatenplattform in Betrieb genommen wird. Bis dahin wird ein vorübergehender Zoll in Höhe von 3 € für jede in einem Paket enthaltene Warenkategorie erhoben.

Eine neue EU-weite Bearbeitungsgebühr

Am 26. März 2026 einigten sich der Rat und das Parlament auf die Einführung einer neuen Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen, die im Fernabsatz verkauft werden.

Mit dieser Gebühr soll

  • ein Beitrag zur Deckung der Kosten von Zollkontrollen und Zollüberwachung geleistet werden und
  • Zollbehörden bei der Bewältigung der steigenden Menge an Paketen geholfen werden.

In den neuen Vorschriften wird ferner klargestellt, dass Plattformen und diejenigen, die im Fernabsatz – z. B. über den elektronischen Handel – in die EU verkaufen, als Einführer der verkauften Waren gelten. Sie sind anstelle des Endverbrauchers in der EU für alle Zollformalitäten und -zahlungen verantwortlich.

Darüber hinaus würde ein System finanzieller Sanktionen für Unternehmen gelten, die ihren Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommen.

Die Abschaffung der Zollschwelle

Im November 2025 kam der Rat überein, den Schwellenwert für die Zollbefreiung abzuschaffen, der es derzeit ermöglicht, Waren im Wert von weniger als 150 € zollfrei in die EU einzuführen.

Nach den neuen Vorschriften würden die Zölle ab dem ersten Euro des Werts einer Sendung bei der Einfuhr in die EU erhoben, wodurch das System an die geltenden Mehrwertsteuervorschriften angeglichen würde.

Die neue Maßnahme wird zur Anwendung kommen, sobald die EU-Zolldatenplattform in Betrieb genommen wird.

Vorläufiger Zoll in Höhe von 3 € auf kleine Pakete

Aufgrund der Dringlichkeit der Lage hat der Rat vereinbart, ab dem 1. Juli 2026 einen festen Zoll von 3 € auf Waren in kleinen Paketen mit einem Wert von weniger als 150 € zu erheben, die hauptsächlich über den elektronischen Geschäftsverkehr in die EU gelangen.

Diese vorübergehende Maßnahme ist eine Reaktion auf die Tatsache, dass solche Pakete derzeit zollfrei in die EU eingeführt werden, was zu unfairen Wettbewerbsbedingungen für EU-Verkäufer, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Verbraucher, einer beträchtlichen Zahl an Betrugsfällen und Umweltproblemen führt.

Die neuen Vorschriften werden in Kraft bleiben, bis die EU-Zolldatenplattform in Betrieb genommen wird.

Wie wird der Zoll berechnet?

Der Zoll in Höhe von 3 € wird für alle Pakete mit einem Wert von weniger als 150 € gelten, die in die EU gelangen. Der Zoll wird je Warenkategorie, und nicht je Paket erhoben.

Enthält ein Paket beispielsweise eine Seidenbluse und zwei Wollblusen, so wird der Zoll je Warenkategorie berechnet. Seidenblusen gehören zu einer Kategorie, Wollblusen zu einer anderen. Daher fällt für die Seidenbluse und für die Wollblusen jeweils ein Zoll in Höhe von 3 € an. In diesem Fall würde sich der fällige Zoll auf insgesamt 6 € belaufen.

Siehe auch

Die Zollunion der EU

Die Zollunion der EU

Wie die Steuerpolitik der EU funktioniert

Wie die Steuerpolitik der EU funktioniert

Grafisch-abstraktes Mobiltelefon; auf dem Display das Einkaufswagen-Symbol eines Online-Shops. Im Hintergrund gelbe und blaue Münzen als Symbol für den elektronischen Handel.
Elektronischer Handel in der EU

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Letzte Überprüfung: 22. Juni 2026