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EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Durch die Koordinierung zwischen den EU-Ländern wird sichergestellt, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche übertragen können, wenn sie innerhalb Europas umziehen und arbeiten.

Soziale Sicherheit über Grenzen hinweg

Die EU will es ihren Bürgerinnen und Bürgern leichter machen, innerhalb Europas in ein anderes Land umzuziehen und dort zu arbeiten, indem sie den Schutz der Sozialversicherungsansprüche dieser Personen gewährleistet.

In ein anderes EU-Land umzuziehen und dort zu arbeiten, ist ein Grundrecht aller Unionsbürgerinnen und -bürger und ein Eckpfeiler des Binnenmarkts. Ohne EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme wäre eine solche Freizügigkeit jedoch nicht möglich.

Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 15

Die EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche sollen die nationalen Sozialversicherungssysteme nicht durch ein europaweites System ersetzen, sondern nur koordinieren. Die Sozialversicherungssysteme fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; sie werden nicht EU-weit angeglichen.

Für welche Bereiche gelten die Bestimmungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit?

Die Bestimmungen gewährleisten den Sozialversicherungsschutz von Personen, die innerhalb Europas (EU27, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) in ein anderes Land umziehen und dort arbeiten.

Bürgerinnen und Bürger der EU haben das Recht,

  • in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen,
  • dort zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen,
  • zu diesem Zweck dort zu wohnen,
  • auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben,
  • beim Zugang zum Arbeitsmarkt wie Einheimische behandelt zu werden.

Koordinierung der Rechte der sozialen Sicherheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (UK)

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gelten seit dem 1. Januar 2021 spezielle Koordinierungsbestimmungen. Personen, die unter das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossene Austrittsabkommen fallen, behalten ihre Rechte.

Für alle anderen gilt das entsprechende Protokoll zum EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen. Die Bestimmungen des Protokolls sind vergleichbar mit den EU-Vorschriften und haben einen umfassenden Geltungsbereich, bieten allerdings keinen so starken Schutz wie die EU-Verordnungen.

Prioritäten und Grundsätze

Sie sollen gewährleisten, dass Bürgerinnen und Bürger nicht dadurch benachteiligt sind, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten oder leben.

Die EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffen

  • Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
  • Altersrenten, Vorruhestandsleistungen und Leistungen bei Invalidität,
  • Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld,
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
  • Familienleistungen sowie
  • Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Die geltenden EU-Bestimmungen sollen das Zusammenwirken der nationalen Sozialversicherungssysteme koordinieren. Jedes Land kann frei entscheiden, wer nach seinen Rechtsvorschriften der Pflichtversicherung unterliegt und welche Leistungen zu welchen Bedingungen gewährt werden.

Die Bestimmungen verhindern, dass Personen in grenzüberschreitenden Situationen gar nicht oder doppelt abgesichert sind.

Zu den wichtigsten Prioritäten gehören:

  • Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit und zu einem vertieften und faireren Binnenmarkt,
  • klare, faire und durchsetzbare Regeln als wesentliche Voraussetzung für mehr Arbeitskräftemobilität,
  • Erleichterung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte als eine der wichtigsten Säulen des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Verbesserung der Instrumente der nationalen Behörden zur Bekämpfung von Missbrauch und Betrug.

Die EU-Bestimmungen beruhen auf vier Grundsätzen:

  • Ein einziges Land: Die Bürgerinnen und Bürger unterliegen immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlen daher auch nur in einem Land Beiträge.
  • Gleichbehandlung: Die Bürgerinnen und Bürger haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem sie versichert sind.
  • Zusammenrechnung: Wenn die Bürgerinnen und Bürger Leistungen beanspruchen, werden ihre Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten in anderen Ländern gegebenenfalls angerechnet.
  • Exportierbarkeit: Bürgerinnen und Bürger, die in einem Land Anspruch auf Geldleistungen haben, können diese grundsätzlich auch dann erhalten, wenn sie in einem anderen Land leben.

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen

Die derzeit geltenden EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind seit dem 1. Mai 2010 in Kraft. Der Arbeitsmarkt und die Gesellschaft entwickeln sich jedoch ständig weiter, ebenso die nationalen Sozialversicherungssysteme und die Rechtsprechung des Gerichtshofs.

Daher sind gezielte Anpassungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen gerecht, einfacher anzuwenden und einfacher durchzusetzen sind.

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2016 einen Vorschlag zur Überarbeitung der geltenden Koordinierungsverordnungen vorgelegt, der zum Ziel hat, diese Bestimmungen zu modernisieren und zu vereinfachen und eine gerechte Verteilung der Sozialversicherungskosten auf die Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Im Zuge der Überarbeitung sollen die Bestimmungen weiter modernisiert werden. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass

  • die Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte noch leichter wahrnehmen können,
  • Rechtsklarheit herrscht,
  • die finanziellen Lasten fair und ausgewogen verteilt werden,
  • die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden und die Bestimmungen besser durchsetzbar sind.

Im Mittelpunkt der Verordnung stehen mehrere wichtige Bereiche, für die folgende Regeln eingeführt werden sollen:

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

EU-Bürgerinnen und ‑Bürger sollen die Möglichkeit haben, ihre Arbeitslosigkeitsleistungen mindestens 6 Monate lang in andere Länder als ihr Wohnsitzland zu exportieren.

Für Grenzgänger wird eine besondere Vorschrift eingeführt: sie können ihre Arbeitslosigkeitsleistungen höchstens 15 Monate lang exportieren, außer wenn die Anspruchsdauer kürzer ist.

Nach sechs Monaten der Beschäftigung, selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Versicherung wird der Staat der Erwerbstätigkeit für diese Arbeitnehmerkategorie im Bereich der sozialen Sicherheit zuständig sein.

Geltende Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmer

Abhängig Beschäftigte und Selbstständige müssten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zunächst drei Monate lang einem Sozialversicherungssystem angehört haben, bevor sie zur Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden können.

Die Höchstdauer für die Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem des entsendenden Mitgliedstaats beträgt nach wie vor 24 Monate. Für abhängig Beschäftigte und Selbstständige ist eine Unterbrechung von mindestens 2 Monaten zwischen zwei 24-Monats-Zeiträumen vorgesehen.

Familienleistungen

Im Vorschlag wird das Wiering-Urteil (C-347/12) festgeschrieben und somit der Unterschied zwischen als Geldleistung ausbezahlten Familienleistungen, die in erster Linie das aufgrund der Kindererziehung entgangene Einkommen ersetzen soll, und allen übrigen Familienleistungen klargestellt.

Zugang nicht erwerbstätiger mobiler Bürgerinnen und Bürger zu bestimmten Sozialleistungen

Um der größeren Rechtssicherheit willen enthält der Vorschlag eine Liste der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und sieht vor, dass mobile Bürgerinnen und Bürger im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Beiträge zu Krankenversicherungssystemen leisten dürfen.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Mit der Verordnung soll eine Definition von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit eingeführt werden, und im Kapitel über Leistungen bei Krankheit werden die Elemente des entsprechenden Prozesses klarer herausgearbeitet.

Überarbeitung der geltenden Bestimmungen im Rat

Als Rechtsgrundlage für die Überarbeitung wurde Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen, dem zufolge das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen müssen.

Im Rat stimmen die Mitgliedstaaten ihre Standpunkte zum neuen Vorschlag ab. Der Rat hat im Januar 2017 mit der Prüfung des Vorschlags begonnen; seither haben die Ministerinnen und Minister den Vorschlag auf mehreren Tagungen erörtert.

Im Oktober und Dezember 2017 hatte der Rat zwei partielle Verhandlungspositionen („allgemeine Ausrichtung“) zu folgenden Kapiteln des Vorschlags angenommen:

  • Zugang nicht erwerbstätiger mobiler Bürgerinnen und Bürger zu bestimmten Sozialleistungen,
  • geltende Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitskräfte und Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten arbeiten,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  • Familienleistungen

Am 21. Juni 2018 einigte sich der Rat auf seine vollständige Verhandlungsposition. Auf Grundlage dieses Mandats hat der Ratsvorsitz die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufgenommen, nachdem dieses seinen Standpunkt festgelegt hat.

Am 22. April 2026 erzielte der Rat eine vorläufige Einigung mit dem Europäischen Parlament über aktualisierte Vorschriften für die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme. Ziel der Überarbeitung ist es, die Vorschriften zu modernisieren und sie klarer, gerechter und einfacher durchzusetzen.

Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Parlament gebilligt werden. Anschließend wird sie von beiden Organen nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich angenommen.

Hintergrund

Seit vielen Jahren hat die EU einen Rahmen für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten, um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erleichtern. Mit der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme innerhalb der EU soll sichergestellt werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU sowie Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der EU unabhängig vom Land ihres Wohnsitzes einen fairen Zugang zu Sozialleistungen haben.

Infolge der EU-Erweiterung und im Zuge der Vertiefung der europäischen Integration haben sich die Rechtsvorschriften der EU zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme weiterentwickelt.

Die derzeit geltenden Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 festgelegt.

Mit diesem Gesetzentwurf werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geändert. Ziel der Überarbeitung ist es,

  • klarzustellen, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler EU-Bürgerinnen und -Bürger zu Sozialleistungen beschränken können,
  • eine kohärente Regelung für die Koordinierung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu schaffen,
  • neue Bestimmungen für die Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit in grenzüberschreitenden Fällen vorzusehen,
  • neue Bestimmungen für die Koordinierung von Familienleistungen einzuführen und
  • die Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer zu präzisieren.

Letzte Überprüfung: 29. April 2026