Mehrwertsteuer: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zur Verhinderung von Betrug
Der Rat arbeitet derzeit an einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, mit der die Anwendung eines Mechanismus der generellen Umkehrung der MwSt-Schuldnerschaft auf Inlandsumsätze zwischen Unternehmen bei Dienstleistungen oder Waren mit einem Rechnungswert von über 10 000 € ermöglicht werden soll. Für die Anwendung dieses Mechanismus würden bestimmte Voraussetzungen gelten.
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verlagert die Verantwortung für die Meldung der Mehrwertsteuer vom Verkäufer auf den Käufer einer Ware oder Dienstleistung.
Die Anwendung des Mechanismus würde eine Abweichung von den wesentlichen allgemeinen Grundsätzen des derzeitigen MwSt-Systems der EU darstellen; daher ist eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erforderlich. Gemäß dem Vorschlag würde die Ausnahmeregelung für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden; sie könnte von den Mitgliedstaaten, die die in dem Richtlinienvorschlag dargelegten Voraussetzungen erfüllen, auf freiwilliger Basis angewandt werden.
Diese Maßnahme soll Mitgliedstaaten zugute kommen, die besonders von MwSt-Betrug betroffen sind und nicht über ausreichende Mittel zu seiner Bekämpfung verfügen; dies würde z. B. Betrugssysteme wie den sogenannten Karussell- oder "Missing-Trader"-Betrug betreffen.
Die vorgeschlagene Richtlinie würde eine zeitlich begrenzte Lösung bieten, bei der Lieferungen im Bestimmungsland besteuert würden.
- Vorschlag für eine Richtlinie des Rates im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
- Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Warum wurde der Vorschlag vorgelegt?
Der Vorschlag erging auf Ersuchen jener EU-Mitgliedstaaten, die ganz besonders von Einnahmenverlusten aufgrund von MwSt-Betrug, insbesondere Karussellbetrug, betroffen sind.
Nach Angaben der Europäischen Kommission beträgt die MwSt-Lücke (der Unterschied zwischen den erwarteten MwSt-Einnahmen und der von den Steuerbehörden tatsächlich erhobenen MwSt) in der EU mittlerweile knapp 160 Mrd. €, wovon etwa 50 Mrd. € auf grenzüberschreitenden Betrug zurückzuführen sind (Stand 2013).
Die Möglichkeit einer Umkehrung der Schuldnerschaft ist auch im derzeit geltenden Steuersystem vorgesehen; die Anwendung ist jedoch nicht generell möglich, auf bestimmte Sektoren beschränkt und befristet. Sie wurde mit der Richtlinie 2013/43/EU eingeführt.
Was ist Karussell- oder "Missing-Trader"-Betrug?
In der EU betrifft Karussellbetrug in der Regel grenzüberschreitende Geschäfte zwischen Unternehmen.
Gemäß dem derzeitigen MwSt-System der EU sind grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Unternehmen (B2B) innerhalb der EU von der MwSt befreit; die MwSt an den Staatshaushalt abführen muss der Verkäufer der Waren und Dienstleistungen im Bestimmungsmarkt (d. h. der Verkäufer zieht die MwSt ein).
Im Wesentlichen besteht der grenzüberschreitende Verkehr von Waren in der EU aus zwei Transaktionen:
- die Lieferung von Waren innerhalb der EU ist von der MwSt befreit;
- der Erwerb von Waren innerhalb der EU unterliegt der MwSt im Bestimmungsland, wo die MwSt vom Verkäufer eingezogen wird.
Wie funktioniert ein Karussell- oder "Missing-Trader"-Betrug?
Bei diesem System verkaufen mehrere Unternehmen einander auf einem Inlandsmarkt Waren oder Dienstleistungen, die von einem Lieferanten (der sogenannten Durchlaufgesellschaft) in einem anderen EU-Land mehrwertsteuerfrei eingeführt wurden.
Eines der Unternehmen in der Kette, in der Regel jenes, das die Waren eingeführt hat, zahlt keine MwSt an den Staatshaushalt, stellt sie aber dem nächsten Käufer in Rechnung und begeht somit einen Betrug. Meistens verschwindet dieses Unternehmen sehr schnell nach der Transaktion spurlos (daher die Bezeichnung "Missing Trader"). Dadurch ist eine Erhebung der Steuer in dem Staat, in dem die Waren oder Dienstleistungen verbraucht werden, unmöglich. Derweil lassen sich die anderen Käufer in der Kette die MwSt vom Staatshaushalt zurückerstatten, nachdem sie die Waren weiterverkauft haben. Dabei ist es möglich, dass die Waren oder Dienstleistungen in Wirklichkeit gar nicht bewegt werden oder sogar nur auf dem Papier existieren.
Das "Karussell" dreht sich wieder, wenn der letzte Käufer in der Kette auf dem Inlandsmarkt die Waren wieder an den ersten Lieferanten verkauft, d. h. an das Unternehmen, das die Waren in das Land gebracht hat, womit das Ganze von vorne beginnen kann. Diese letzte Transaktion wäre wieder von der MwSt befreit, da sie grenzübergreifend ist.
Dieses System kann auch allein auf einem Inlandsmarkt funktionieren.
Mit der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird die Haftung für die endgültige Zahlung der MwSt an den Staatshaushalt vom Verkäufer auf den Käufer verlagert. Damit soll die Gefahr des MwSt-Betrugs verringert werden.
Wichtigste Elemente des Vorschlags
Gesetzgebungsverfahren
Für die Verabschiedung der Richtlinie ist ein besonderes Gesetzgebungsverfahren erforderlich, nämlich die einstimmige Annahme durch den Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments. Der Rat ist nicht an die Stellungnahme des Parlaments gebunden, jedoch darf er gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs keinen Beschluss fassen, solange das Parlament keine Stellungnahme abgegeben hat.
Voraussetzungen für die Anwendung des Mechanismus
Gemäß dem Vorschlag soll ein Mitgliedstaat folgende Voraussetzungen erfüllen müssen, um die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden zu können:
- die MwSt-Lücke des Mitgliedstaats sollte fünf Prozentpunkte über dem Medianwert der MwSt-Lücke in der EU liegen
- der Karussellbetrug in diesem Mitgliedstaat sollte mehr als 25 % seiner MwSt-Lücke ausmachen
- der Mitgliedstaat sollte nachweisen, dass herkömmliche Mittel zur Bekämpfung dieser Art von Betrug nicht ausreichen
Die Europäische Kommission soll drei Monate Zeit haben, um den Antrag eines Mitgliedstaats auf Anwendung des Mechanismus zu genehmigen oder abzulehnen, je nachdem ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Benachbarte Mitgliedstaaten
Gemäß dem Vorschlag soll ein Mitgliedstaat, der eine gemeinsame Grenze mit dem Staat hat, der die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwendet, diesen Mechanismus unter bestimmten Voraussetzungen auch anwenden dürfen.
Aufhebung des Mechanismus
In dem Richtlinienentwurf wird vorgeschlagen, dass der Mechanismus ohne Rückwirkung nach einer Frist von sechs Monaten aufgehoben werden müsste, falls nach seiner Einführung erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel im EU-Binnenmarkt festgestellt werden.
Frist
Gemäß dem Vorschlag sollte der Mechanismus bis zum 30. September 2022 in Kraft sein. Anschließend wird die Kommission eine Bewertung vornehmen.
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1. Januar Im Rat
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2018
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2. Oktober Rat einigt sich auf Mechanismus zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
Zur besseren Prävention des Mehrwertsteuerbetrugs hat der Rat am 2. Oktober einem Vorschlag zugestimmt, der befristete Ausnahmen von den normalen MwSt-Regeln vorsieht. Dank der Richtlinie können die Mitgliedstaaten, die am stärksten von Mehrwertsteuerbetrug betroffen sind, eine befristete generelle Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft anwenden.
Die Mitgliedstaaten können die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft mit folgenden Maßgaben anwenden:
- nur auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen oberhalb eines Schwellenwerts von 17 500 € je Umsatz
- nur bis zum 30. Juni 2022 und
- unter sehr strengen technischen Voraussetzungen
Insbesondere muss in einem Mitgliedstaat, der diese Maßnahme anzuwenden wünscht, der Anteil des Karussellbetrugs an der Mehrwertsteuerlücke 25 % betragen. Dieser Mitgliedstaat muss unter anderem angemessene und effiziente elektronische Berichtspflichten für alle Steuerpflichtigen einrichten, insbesondere für diejenigen, auf die das Verfahren angewandt wird.
"Diese Richtlinie wird eine Lösung für Mitgliedstaaten bieten, die mit weitverbreitetem Karussellbetrug konfrontiert sind. Es handelt sich um eine befristete Ausnahmeregelung, die sich als effiziente Methode zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erweisen könnte." Hartwig Löger, Minister der Finanzen Österreichs, das im zweiten Halbjahr 2018 den Ratsvorsitz innehatDie generelle Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft kann nur dann von einem Mitgliedstaat angewandt werden, wenn er die einschlägigen Kriterien erfüllt und wenn sein Antrag vom Rat genehmigt wurde. Die Anwendung dieser Maßnahme unterliegt zudem strengen Schutzvorkehrungen der EU.
Das Verfahren der Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft kann bereits vorübergehend, jedoch nicht generell angewandt werden. Nach den geltenden Vorschriften ist es auf eine im Voraus festgelegte Liste von Sektoren beschränkt. Es darf nur von einem Mitgliedstaat angewandt werden, der einen spezifischen Antrag gestellt und die Genehmigung des Rates dafür erhalten hat.
Die Richtlinie wird eine kurzfristige Lösung für die Eindämmung von Betrug durch die am stärksten davon betroffenen Mitgliedstaaten bieten, solange die Beratungen über ein neues und endgültiges Mehrwertsteuersystem, bei dem Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Bestimmungsland besteuert würden, noch andauern. Die Kommission hat kürzlich die Vorschläge vorgelegt, die auf die Ersetzung der derzeitigen "übergangsweise geltenden" Mehrwertsteuerregelungen durch ein endgültiges Mehrwertsteuersystem abstellen.
Die Richtlinie wird voraussichtlich ohne Aussprache angenommen, sobald das Europäische Parlament Stellung genommen hat.
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13. Juli Rat berät über Vorschlag zur Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft
Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" hat auf seiner Tagung vom 13. Juli 2018 über den Vorschlag zur Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft beraten. Die Ministerinnen und Minister konnten jedoch zu keiner Einigung gelangen und beschlossen, sich auf ihrer Tagung im Oktober erneut mit dem Vorschlag zu befassen.
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25. Mai Rat beriet über den Vorschlag zur Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft
Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" hat am 25. Mai 2018 über den Vorschlag zur Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft beraten. Die Ministerinnen und Minister konnten jedoch zu keiner Einigung gelangen.
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2017
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16. Juni Rat berät über Kompromissvorschlag zur generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
Auf seiner Tagung am 16. Juni hat der Rat "Wirtschaft und Finanzen" über den Kompromissvorschlag des Ratsvorsitzes beraten, mit dem Ziel, zu einer Einigung über den Richtlinienentwurf zu gelangen. Trotz der beträchtlichen Fortschritte, die bei den Beratungen erzielt wurden, wurden diese abgeschlossen, ohne dass eine Einigung erzielt worden wäre, für die Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist.
Mit einer Einigung wird im zweiten Halbjahr 2017 gerechnet.
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21. März Rat erörtert den Vorschlag über die Umkehrung der MwSt-Schuldnerschaft
Die Finanzminister der EU haben auf der Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur allgemeinen Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft beraten.
Dabei ging es darum, Orientierungen für den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie, die Kriterien für die Anwendung des Mechanismus der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, seine Aufhebung und die Dauer seiner Anwendung zu erhalten.
Die Stellungnahmen dienen als Grundlage für die weitere Arbeit im Rat. -
27. Januar Vorstellung des Vorschlags im Rat
Die Europäische Kommission stellte dem Rat einen Vorschlag über die Anwendung einer generellen Umkehrung der MwSt-Schuldnerschaft vor. Die Minister führten einen Gedankenaustausch.
Die Ratsgruppe "Steuerfragen" (Indirekte Besteuerung) nahm die Beratungen über den Vorschlag auf. -
2016
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21. Dezember Kommission legt Vorschlag für die allgemeine Anwendung der Umkehrung der MwSt-Schuldnerschaft vor
Die Europäische Kommission legte auf Ersuchen der Mitgliedstaaten einen Vorschlag für eine zeitlich befristete Anwendung der generellen Umkehrung der MwSt-Schuldnerschaft vor.
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17. Juni Finanzminister erörtern die Möglichkeit, eine generelle Umkehrung der MwSt-Schuldnerschaft einzuführen
Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" erörterte die Möglichkeit, bestimmten Mitgliedstaaten die Anwendung eines Mechanismus der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zur Vorbeugung gegen MwSt-Betrug zu gewähren.
Die Kommission stellte eine Analyse der möglichen Anwendung dieses Mechanismus in Österreich und der Tschechischen Republik vor.