Besondere Gesetzgebungsverfahren
Was sind die besonderen Gesetzgebungsverfahren?
Besondere Gesetzgebungsverfahren gelten für bestimmte Fälle, in denen der Rat Rechtsvorschriften allein erlässt. In diesen Fällen handelt das Parlament nicht als gesetzgebendes Organ, muss jedoch angehört werden oder seine Zustimmung erteilen.
Diese Verfahren werden in bestimmten Bereichen wie Ausnahmeregelungen für den Binnenmarkt, Wettbewerbsrecht und Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung angewendet.
Zustimmung oder Anhörung des Parlaments
Es gibt zwei Arten von besonderen Gesetzgebungsverfahren: das Zustimmungsverfahren und das Anhörungsverfahren.
In beiden Fällen stammt der Gesetzgebungsvorschlag bis auf wenige Ausnahmen von der Europäischen Kommission. Sie unterscheiden sich jedoch darin, wie stark das Europäische Parlament beteiligt ist.
Zustimmungsverfahren
Das Parlament kann einen Gesetzgebungsvorschlag mit absoluter Mehrheit annehmen oder ablehnen, es kann den Vorschlag aber nicht ändern.
Der Rat kann einen Rechtsakt nur nach Zustimmung des Parlaments erlassen. Der Rat kann sich nicht über die Entscheidung des Parlaments hinwegsetzen.
Anhörungsverfahren
Das Europäische Parlament gibt eine Stellungnahme zu einem Gesetzgebungsvorschlag ab. Es kann den Vorschlag billigen, ablehnen oder Änderungen vorschlagen.
Der Rat ist nicht rechtlich verpflichtet, der Stellungnahme des Parlaments zu folgen, er muss sie jedoch erhalten, bevor der Rechtsakt erlassen wird.
Wann wird welches Verfahren angewendet?
Zustimmungsverfahren
Das Zustimmungsverfahren kommt zur Anwendung bei:
- neuen EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung,
- bestimmten internationalen Übereinkünften, die die EU aushandelt,
- Beschlüssen über schwerwiegende Verletzungen der Grundrechte und
- Maßnahmen der EU in Bereichen, in denen die EU normalerweise keine Handlungsbefugnis hat.
Anhörungsverfahren
Das Anhörungsverfahren wird eingesetzt bei:
- Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt und Ausnahmeregelungen für den Binnenmarkt,
- der Harmonisierung der Umsatzsteuern, der Verbrauchsteuern und anderer Formen der indirekten Besteuerung und
- Empfehlungen und Stellungnahmen, die vom Rat und von der Kommission angenommen werden.
Rechtsgrundlage
Die besonderen Gesetzgebungsverfahren sind in Artikel 289 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.
Siehe auch
Die Rolle des Rates bei der Beschlussfassung der EU
Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte
Letzte Überprüfung: 9. April 2026