Sanktionen wegen Terrorismus
Die EU hat Sanktionen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften verhängt, die an terroristischen Handlungen beteiligt waren oder sind; dazu gehören ISIL (Da’esh), Al-Qaida, Hamas und der Palästinensische Islamische Dschihad.
EU-Terroristenliste
Nach den am 11. September 2001 verübten Terroranschlägen hat die EU im Dezember des gleichen Jahres erstmals restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen verhängt, die an terroristischen Handlungen beteiligt waren.
Die EU-Liste wurde zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrates erstellt. Zu diesem Zweck hat die EU Folgendes angenommen:
- den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
- die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
Wer steht auf der Terroristenliste?
Auf der EU-Terroristenliste stehen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt waren oder sind. Das heißt:
- Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;
- Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen sind oder unter deren Kontrolle stehen;
- Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften handeln.
Die EU kann auch gegen führende Mitglieder von in der EU-gelisteten Gruppen und Organisationen vorgehen; ebenso wie gegen Personen, Gruppen und Organisationen, die mit anderen in Verbindung stehen, welche an terroristischen Handlungen beteiligt sind (auch durch Finanzierung, Ausbildung oder Rekrutierung).
13 Personen und 23 Vereinigungen und Körperschaften stehen auf der sogenannten „EU-Terroristenliste“. Sie sind sowohl in der EU als auch außerhalb der EU aktiv.
Auf der Liste stehen beispielsweise das iranische Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC), The Base und Sendero Luminoso.
Was beinhalten die Sanktionen?
Alle Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die auf der Terroristenliste stehen, unterliegen Maßnahmen im Hinblick auf
- das Einfrieren von Geldern und sonstigen Vermögenswerten,
- polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
Darüber hinaus dürfen ihnen keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden. Gelistete Einzelpersonen können zudem einem Reiseverbot unterliegen.
Was gilt als terroristische Handlung?
Nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates sind terroristische Handlungen vorsätzliche Handlungen, die einem Land oder einer internationalen Organisation schweren Schaden zufügen können, wenn sie mit dem Ziel begangen werden,
- die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern,
- öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen,
- die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
Kriterien für die Aufnahme in die Liste
Neue Personen, Vereinigungen und Körperschaften können nur dann in die EU-Terroristenliste aufgenommen werden, wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Dieser Beschluss kann sich beziehen auf
- die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder eines Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, sich daran zu beteiligen oder sie zu erleichtern,
- eine Verurteilung wegen derartiger Handlungen.
Der Rat überprüft die Liste regelmäßig (mindestens einmal pro Halbjahr). Außerdem kann er über diese regelmäßige Überprüfung hinaus jederzeit einen Beschluss über die Aufnahme in die Liste oder die Streichung von der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften annehmen.
- Beschluss über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (Amtsblatt der EU)
- Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (Amtsblatt der EU)
- Standpunkt über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (Amtsblatt der EU)
- Arbeitsmethoden zur Festlegung und Aktualisierung von EU-Sanktionen gegen Terrorismus
Humanitäre Ausnahme
Der Rat hat im Februar 2024 beschlossen, den EU-Rahmen für restriktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung (EU-Terroristenliste) zu ändern und eine humanitäre Ausnahme einzuführen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten betrifft.
Demnach können bestimmte Kategorien humanitärer Akteure ohne vorherige Genehmigung Transaktionen mit gelisteten Personen und Einrichtungen tätigen, wenn der Zweck darin besteht, humanitäre Hilfe bereitzustellen oder andere Tätigkeiten zu unterstützen, mit denen die Grundbedürfnisse von Menschen in Not gedeckt werden. Zu diesen Kategorien gehören
- die in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates genannten Kategorien,
- Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der EU oder ihrer Mitgliedstaaten zertifiziert sind, und Sonderagenturen der Mitgliedstaaten.
Die humanitäre Ausnahme wurde zuletzt bis 22. Februar 2027 verlängert.
ISIL (Da’esh) und Al-Qaida
Am 20. September 2016 hat die EU einen speziellen Rahmen für restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida festgelegt sowie gegen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.
Diese autonomen restriktiven Maßnahmen der EU ergänzen die im Rahmen der „EU-Terroristenliste“ angenommenen Maßnahmen.
Was beinhalten die Sanktionen?
Die EU-Sanktionen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida umfassen:
- ein Reiseverbot für Einzelpersonen,
- das Einfrieren der Vermögenswerte von Einzelpersonen, Gruppen und Einrichtungen,
- das Verbot, denjenigen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Dank dieser Regelung kann die EU gezielt gegen all jene vorgehen, die ISIL (Da’esh) und Al-Qaida materielle oder finanzielle Unterstützung leisten. Außerdem kann sie gegen Personen vorgehen, die an der Planung, Vorbereitung oder Ermöglichung von Gewalttaten von ISIL (Da’esh) und Al-Qaida beteiligt sind.
Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen können zudem für folgende Tätigkeiten in die Liste aufgenommen werden:
- Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern an ISIL (Da’esh) und Al-Qaida
- Anwerbung für diese beiden Organisationen
- Aufstachelung oder öffentliche Anstiftung zu Gewalttaten der beiden Organisationen
Der Rat überprüft die Liste regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr. Die Sanktionen gelten derzeit für insgesamt 15 Personen und acht Gruppen und werden bis zum 31. Oktober 2026 in Kraft bleiben.
Hamas und Palästinensischer Islamischer Dschihad
Der Rat hat am 19. Januar 2024 einen speziellen Rahmen für restriktive Maßnahmen festgelegt, der es der Europäischen Union ermöglicht, jede Person oder Organisation zur Rechenschaft zu ziehen, die von der Hamas und vom Palästinensischen Islamischen Dschihad (PIJ) begangene Gewalttaten unterstützt, erleichtert oder ermöglicht.
Mit dem Beschluss, der angesichts der Schwere der Angriffe vom 7. Oktober 2023 auf Israel gefasst wurde, sollen solche Gewalttaten der Hamas und des PIJ in Zukunft verhindert werden.
Mit der neuen Regelung werden die restriktiven Maßnahmen ergänzt, die bereits im Rahmen der „EU-Terroristenliste“ erlassen wurden.
Was beinhalten die Sanktionen?
Die Sanktionen der EU gegen die Hamas und den Palästinensischen Islamischen Dschihad umfassen
- ein Reiseverbot für Einzelpersonen,
- das Einfrieren der Vermögenswerte von Einzelpersonen, Gruppen und Einrichtungen,
- das Verbot, denjenigen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Dank dieser Regelung kann die EU gezielt gegen all jene vorgehen, die der Hamas oder dem PIJ materielle oder finanzielle Unterstützung leisten. Außerdem kann sie nun auch gegen Personen vorgehen, die an der Planung, Vorbereitung oder Ermöglichung von Gewalttaten der Hamas oder des PIJ beteiligt sind.
Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen können zudem für folgende Tätigkeiten in die Liste aufgenommen werden:
- Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern an die beiden Terrororganisationen;
- Unterstützung von Handlungen, die die Stabilität und Sicherheit Israels in Verbindung mit der Hamas und dem PIJ untergraben oder bedrohen;
- Beteiligung an schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechte;
- Aufstachelung oder öffentliche Anstiftung zu Gewalttaten der beiden Organisationen.
Die EU ist erstmals in der Lage, auch diejenigen ins Visier zu nehmen, die die Helfer der beiden terroristischen Organisationen unterstützen.
Im Mai 2026 beschloss der Rat, den Geltungsbereich der Sanktionen auf Mitglieder des Politbüros der Hamas auszuweiten, die Gewalttaten fördern, verteidigen und rechtfertigen.
Darüber hinaus hat die EU im Rahmen der globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte als Reaktion auf die weit verbreitete sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, die während der brutalen und willkürlichen Terroranschläge in Israel vom 7. Oktober 2023 verübt wurde, Sanktionen verhängt.
- Beschluss zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen (Amtsblatt der EU)
- Verordnung zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen (Amtsblatt der EU)
- Sanktionen gegen Menschenrechtsverletzungen
Weitere Informationen
Die Reaktion der EU auf den Terrorismus
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU
Welche Arten von Sanktionen verhängt die EU?
Letzte Überprüfung: 28. Mai 2026