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EU-Vorschriften zur Plattformarbeit

Plattformarbeit bietet eine neue Möglichkeit, das Angebot an bezahlter Arbeit und die Nachfrage danach zusammenzuführen. Die EU will mit neuen Vorschriften die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in der Gig-Ökonomie verbessern.

Was ist Plattformarbeit?

Plattformarbeit ist eine Arbeitsform, bei der Organisationen oder Einzelpersonen über eine Online-Plattform mit anderen Organisationen oder Einzelpersonen in Kontakt treten, um gegen Bezahlung spezifische Probleme zu lösen oder spezifische Dienstleistungen zu erbringen.

Die digitale Plattformwirtschaft wächst rasch. Während der COVID-19-Pandemie hat die Plattformarbeit zugenommen und ist für viele Alltag geworden; auch durch den Anstieg der Essens- und Lebensmittellieferungen. Sie ist zu einer treibenden Kraft für Innovation und Beschäftigungswachstum geworden.

Plattformarbeit gibt es in vielen Formen und unterschiedlichen Dimensionen; sie wird auch als Gig-Ökonomie bezeichnet. Das Wachstum der digitalen Plattformen hatte zwar sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher Vorteile, hat aber dazu geführt, dass sich für viele Beschäftigte eine Grauzone in Bezug auf ihren Beschäftigungsstatus entwickelt hat.

Die EU ist der erste Gesetzgeber der Welt, der spezifische Vorschriften für digitale Arbeitsplattformen ins Auge gefasst hat.

Mit der Richtlinie werden zwei wesentliche Verbesserungen eingeführt:

  • Sie trägt zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Menschen, die für digitale Plattformen arbeiten, bei und
  • sie regelt erstmalig auf EU-Ebene die Verwendung algorithmischer Systeme am Arbeitsplatz.

Über digitale Arbeitsplattformen Beschäftigte

In der EU arbeiten mehr als 28 Millionen Menschen über eine (oder mehrere) dieser digitalen Arbeitsplattformen. Im Jahr 2025 dürfte diese Zahl auf 43 Millionen steigen.

Personen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, nehmen vielfältige Aufgaben wahr, sowohl vor Ort als auch aus der Ferne. Dazu gehören beispielsweise Zustellung, Übersetzung, Dateneingabe, Kinderbetreuung, Altenpflege oder Taxifahrten.

Die Plattformarbeit ist meist ihre zweite Einkommensquelle neben ihrer regulären Arbeit.

Plattformbeschäftigte: Beschäftigte oder Selbstständige?

Die Mehrheit der Plattformbeschäftigten in der EU – darunter Beschäftigte von Taxiunternehmen und Lebensmittelzustelldiensten sowie Hausangestellte – sind derzeit der Form nach selbstständig. Von vielen von ihnen wird jedoch verlangt, dass sie dieselben Regeln und Beschränkungen einhalten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Dies deutet darauf hin, dass sie eigentlich in einem Arbeitsverhältnis stehen und daher dieselben Arbeitnehmerrechte und denselben Sozialschutz, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach nationalem und EU-Recht zustehen, haben sollten.

Die Verbesserung ihres Zugangs zu Arbeitnehmerrechten und Sozialschutz würde auch eine Verbesserung der Gesamtqualität der angebotenen Arbeit und der Arbeitsbedingungen der Plattformbeschäftigten bedeuten.

Sie könnten beispielsweise Zugang zu bezahlten Optionen bei Krankheit, zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder zu Einkommensunterstützung erhalten.

Das Arbeitsrecht gilt für Plattformbeschäftigte, wenn sie Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind, jedoch sind viele Plattformbeschäftigte – jedenfalls der Form nach – selbstständig. Gerichte in der gesamten Europäischen Union entscheiden von Fall zu Fall über den Beschäftigungsstatus von Plattformbeschäftigten.

Die Mitgliedstaaten verfolgen bei der Plattformarbeit unterschiedliche Ansätze. Auf nationaler Ebene ist der Umgang mit Plattformarbeit vielfältig und diesbezügliche Entwicklungen verlaufen in ganz Europa uneinheitlich. Nationale Rechtsvorschriften sind zu einem großen Teil in bestimmten Sektoren, wie beispielsweise in den Bereichen Fahrdienste und/oder Lebensmittelzustelldienste, erlassen worden.

Abbildung: Daten zu Arbeit über digitale Plattformen.
Im Fokus: Arbeit über digitale Plattformen in der EU (Infografik)

Im Fokus: Arbeit über digitale Plattformen in der EU (Infografik)

Neue EU-Vorschriften zur Plattformarbeit

Beschäftigungsstatus

Mit den neuen Vorschriften könnte gegen Fälle fälschlicher Einstufungen von Plattformbeschäftigten vorgegangen und der Weg dafür geebnet werden, dass diese Beschäftigten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestuft werden, wodurch der Zugang zu ihren Rechten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach EU-Recht erleichtert würde.

Mit der am 8. Februar 2024 zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament erzielten Einigung wird eine wirksame, widerlegbare gesetzliche Beschäftigungsvermutung eingeführt. Entsprechend dieser Einigung wird das Verhältnis zwischen einer digitalen Plattform und einer Person, die Plattformarbeit leistet, rechtlich als Arbeitsverhältnis angesehen, wenn gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Tatsachen, die auf Kontrolle und Steuerung hindeuten, festgestellt werden.

Wenn die digitale Plattform diese Vermutung widerlegen möchte, muss sie nachweisen, dass es sich bei dem betreffenden Vertragsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten einer solchen gesetzlichen Vermutung in ihrem nationalen Recht festzulegen. Die Vermutung sollte es Plattformbeschäftigten aus verfahrensrechtlicher Sicht erleichtern, ihren Beschäftigungsstatus rechtlich festzustellen.

Verwendung von Algorithmen am Arbeitsplatz

Digitale Arbeitsplattformen verwenden Algorithmen für die Personalverwaltung. Mit diesen Systemen wird das Personal, das über ihre Anwendungen oder Websites Plattformarbeit leistet, organisiert und verwaltet.

Nach den neuen Vorschriften müssen die Beschäftigten über die Nutzung automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme informiert werden.

Ferner werden digitale Arbeitsplattformen bestimmte Arten personenbezogener Daten nicht verarbeiten können, wie z. B.:

  • personenbezogene Daten über den emotionalen oder psychologischen Zustand von Plattformbeschäftigten
  • Daten über private Gespräche
  • Daten zur Vorhersage tatsächlicher oder potenzieller gewerkschaftlicher Aktivitäten
  • Daten zur Ableitung der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Migrationsstatus, der politischen Meinung, der religiösen Überzeugungen oder des Gesundheitsstatus eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin
  • biometrische Daten, mit Ausnahme der Daten für die Authentifizierung

Nach den neuen Vorschriften müssen diese Systeme in jedem Fall von qualifiziertem Personal überwacht werden, das vor Benachteiligungen besonders geschützt wird. Auch bei wichtigen Entscheidungen wie der Aussetzung von Konten wird die menschliche Aufsicht gewährleistet.

Durchsetzung, Transparenz und Rückverfolgbarkeit

Die nationalen Behörden haben nur schwer Zugang zu Daten in Bezug auf Plattformen und die Personen, die über diese Plattformen arbeiten. Dies gilt umso mehr, wenn Plattformen in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind und nicht klar ist, wo und von wem die Plattformarbeit geleistet wird.

Mit dieser Richtlinie werden die bestehenden Verpflichtungen der digitalen Arbeitsplattformen zur Anmeldung von Arbeitsverhältnissen gegenüber nationalen Behörden präzisiert. Die Plattformen werden darüber hinaus aufgefordert, den nationalen Behörden wichtige Informationen über ihre Tätigkeiten und die Personen, die für sie tätig sind, bereitzustellen.

Die Plattformwirtschaft

In der EU sind rund 500 digitale Arbeitsplattformen tätig. Digitale Arbeitsplattformen gibt es in jedem EU-Land.

Das Wachstum der Plattformwirtschaft zeigt sich daran, dass die Einnahmen in der Plattformwirtschaft in der EU zwischen 2016 und 2020 beinahe auf das Fünffache gestiegen sind, von schätzungsweise 3 Milliarden € auf etwa 14 Milliarden €.

Die größten Einnahmen werden Schätzungen zufolge in den Bereichen Zustellung und Taxidienstleistungen erzielt.

Abbildung: Überblick über die Plattformwirtschaft in der EU.
Die Plattformwirtschaft in der EU (Infografik)

Die Plattformwirtschaft in der EU (Infografik)

Im Rat

Plattformbeschäftigte finden bereits in einigen EU-Rechtsakten Erwähnung, wie beispielsweise in der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.

Ferner wird in der Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige auf Plattformbeschäftigte Bezug genommen. Der Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ hat am 6. Dezember 2018 eine politische Einigung über diese Empfehlung erzielt.

Der Rat hatte 2019 neue Arbeitsformen erörtert und Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Thema gebilligt, in denen die Kommission ersucht wird, mögliche Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Arbeitnehmerschutzes zu prüfen.

Die Europäische Kommission hat am 9. Dezember 2021 den beiden gesetzgebenden Organen – Rat und Europäisches Parlament – ihren Vorschlag über neue Vorschriften zur Plattformarbeit vorgelegt.

Im Rat wurde das Dossier von der Gruppe „Sozialfragen“ geprüft. Die Gruppe befasst sich mit allen legislativen sowie nicht die Gesetzgebung betreffenden Tätigkeiten in Bezug auf Beschäftigung und Soziales.

Der Rat hat seinen Standpunkt am 12. Juni 2023 festgelegt. Die neuen Vorschriften mussten mit dem Europäischen Parlament verhandelt werden, bevor sie EU-Recht werden konnten.

Am 8. Februar 2024 erzielten der Rat und das Parlament eine vorläufige Einigung über die Plattformarbeit, die von den für Beschäftigung und Soziales zuständigen Ministerinnen und Ministern auf der Tagung des Rates vom 11. März 2024 gebilligt wurde.

Am 14. Oktober 2024 hat der Rat neue Vorschriften für die Plattformarbeit angenommen. Die Mitgliedstaaten haben nach der Annahme zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen.

Letzte Überprüfung: 4. Februar 2025