Förderung von Strukturreformen und Investitionen: Flexibilität der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts
Überblick
Zur Unterstützung der Bemühungen der EU zur Steigerung der Investitionen und zur Förderung von Strukturreformen ist der Europäische Rat im Juni 2014 übereingekommen, dass geprüft werden muss, wie die bestehenden Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts (der "Pakt") flexibler angewandt werden können, ohne sie jedoch zu ändern.
Gemäß den Vorgaben des Europäischen Rates hat die Kommission im Januar 2015 eine Mitteilung mit dem Titel "Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität" vorgelegt.
Darin wird erläutert, wie die Kommission den Stabilitäts- und Wachstumspakt flexibler anwenden will, wenn sie die Einhaltung der Regeln des Pakts durch die Mitgliedstaaten bewertet.
Die Kommission wendet ihre neue Auslegung der Regeln des Pakts bereits an, da es nicht nötig ist, die bestehenden Regeln zu ändern, d.h. es ist keine gesetzgeberische Maßnahme erforderlich.
Im Februar 2016 hat der Rat einen gemeinsam vereinbarten Standpunkt zu der betreffenden Mitteilung gebilligt, der als Grundlage für eine Aktualisierung des „Verhaltenskodex“ dienen wird, in dem gegenwärtig festgelegt ist, wie die Regeln des Pakts anzuwenden sind ("Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“).
- Gemeinsam vereinbarter Standpunkt zur Flexibilität im Stabilitäts- und Wachstumspakt, 30. November 2015
- European Council conclusions, June 2014
- Mitteilung der Kommission: Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität
- Einzelheiten zur Durchführung des Stabilitäts- und Wachstumspakts
Wichtigste Ziele
Eine flexiblere Anwendung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollte dazu beitragen,
- die Umsetzung von Strukturreformen zu fördern
- Investitionen anzustoßen
Im Rat
Februar 2016: Der Rat billigt einen gemeinsam vereinbarten Standpunkt zur flexiblen Anwendung des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Der vereinbarte Standpunkt wird als Grundlage für eine Aktualisierung des Verhaltenskodex für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts dienen.
Dezember 2015: Der Rat bestätigt einen gemeinsam vereinbarten Standpunkt zur Flexibilität im Rahmen der bestehenden Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Dieser Standpunkt war vom Wirtschafts- und Finanzausschuss vereinbart worden.
Oktober 2015: Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" erörtert die Mitteilung der Kommission über Flexibilität im Rahmen der bestehenden Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf der Grundlage einer Präsentation des Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
Januar 2015: Der Rat erörtert die flexible Anwendung der Regeln des Pakts, mit Schwerpunkt auf der Anwendung der "Strukturreformklausel" und der "Investitionsklausel". Ferner vereinbart er, dass der Wirtschafts- und Finanzausschuss seine fachliche Analyse der Kommissionsmitteilung fortsetzen soll.
- Gemeinsam vereinbarter Standpunkt zur Flexibilität im Stabilitäts- und Wachstumspakt, 30. November 2015
- Rat "Wirtschaft und Finanzen", 12.2.2016
- Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen"; 8.12.2015
- Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen", 6. Oktober 2015
- Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen), 27.1.2015
- Wirtschafts- und Finanzausschuss
Leitlinien zur Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität: wichtigste Punkte
Im Mittelpunkt der Mitteilung zur Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität steht eine flexiblere Anwendung der Regeln des Pakts durch die Berücksichtigung der folgenden Faktoren:
- von den Mitgliedstaaten durchgeführte Strukturreformen
- von den Regierungen vorgenommene Investitionstätigkeiten
- Konjunkturlage in den einzelnen Mitgliedstaaten
1. Flexible Anwendung der "Strukturreformklausel"
Die Strukturreformklausel wird unterschiedlich angewandt, je nachdem, ob die Mitgliedstaaten der präventiven oder der korrektiven Komponente des Pakts unterliegen.
Mitgliedstaaten, die der präventiven Komponente des Pakts unterliegen
Bestehende Regeln:
Mitgliedstaaten, die der präventiven Komponente des Pakts unterliegen, dürfen vorübergehend von ihrem mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom Anpassungspfad zu seiner Erreichung abweichen, wenn sie größere Strukturreformen durchführen. Diese Regel gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die kurzfristigen Kosten für die Durchführung von Reformen, die langfristigen Nutzen bringen, abzudecken, und gewährt ihnen mehr Zeit, um ihr mittelfristiges Haushaltsziel zu erreichen.
Flexible Anwendung:
Die Abweichung kann gewährt werden, wenn die Strukturreformen mehrere Kriterien erfüllen, d.h. wenn sie
- "größer" sind,
- nachprüfbare langfristige positive Auswirkungen auf den Haushalt haben,
- vollständig umgesetzt werden.
Zusätzlich würde die Klausel auf die Mitgliedstaaten angewandt werden, die noch nicht mit der Umsetzung ihrer Reformen begonnen haben, die jedoch bereits detailliere Pläne mit genau spezifizierten Maßnahmen und glaubwürdigen Fristen für die Umsetzung vorlegen können.
Die gewährte vorübergehende Abweichung darf höchstens 0,5 % des BIP betragen, und der Mitgliedstaat muss sein mittelfristiges Haushaltsziel innerhalb von vier Jahren erreichen.
Außerdem müssen die Mitgliedstaaten, denen die Abweichung gewährt wird, eine Sicherheitsmarge einhalten, um sicherzustellen, dass die Abweichung nicht dazu führt, dass das öffentliche Defizit des Landes auf mehr als 3 % des BIP ansteigt.
Der Rat gewährt die vorübergehende Abweichung, nachdem die Kommission die Bewertung abgeschlossen und bestätigt hat, dass die vereinbarten Reformen in vollem Umfang umgesetzt werden.
Mitgliedstaaten, die der korrektiven Komponente des Pakts unterliegen
Bestehende Regeln:
Die Kommission muss einschlägige mittelfristige Wirtschafts- und Haushalts- sowie sonstige Faktoren in einem Mitgliedstaat prüfen, bevor sie ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit einleiten oder eine Verlängerung der Fristen für die Behebung eines übermäßigen Defizits vorschlagen kann. Diese Faktoren umfassen auch die Umsetzung von Strukturreformen.
Flexible Anwendung:
Berücksichtigung nicht nur bereits begonnener größerer Strukturreformen, sondern auch von Plänen für größere Strukturreformen. Diese Pläne müssen klare Maßnahmen und realistische Zeitpläne im Hinblick auf ihre Umsetzung beinhalten.
Falls also ein Land, das der korrektiven Komponente des Pakts unterliegt, tragfähige Reformpläne hat, kann die Kommission dem Rat empfehlen, dass er
- eine Verlängerung der Frist für die Behebung des übermäßigen Defizits für die Länder gewährt, die bereits einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterliegen
- bei der Einleitung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit eine längere Frist für die Behebung des übermäßigen Defizits gewährt
Überwachung
Die Umsetzung der Reformen wird im Rahmen des Europäischen Semesters überwacht. Länder, die einem Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht unterliegen, müssen ihre Strukturreformen im Korrekturmaßnahmenplan darlegen. In diesem Fall wird die Umsetzung der Reformen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht überwacht.
- Europäisches Semester (Hintergrundinformationen)
- Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht
- Korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts: Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Website der Europäischen Kommission)
2. Flexible Anwendung der "Investitionsklausel"
Investitionen im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)
Vorgeschlagene flexible Anwendung:
1. Keine Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit für die Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit den Referenzwert von 3 % des BIP übersteigt, wenn dieser Verstoß durch eine Investition in ein Projekt verursacht wird, das durch den EFSI kofinanziert wird. Die Abweichung vom Zielwert des Defizits muss jedoch geringfügig und vorübergehend sein.
2. Keine Berücksichtigung kleinerer Verstöße gegen den Referenzwert der Verschuldung (60 % des BIP), wenn die Regierung sich an Investitionen im Zusammenhang mit dem EFSI beteiligt.
Diese Regeln würden für alle Mitgliedstaaten gelten, unabhängig davon, ob sie der präventiven oder der korrektiven Komponente des Pakts unterliegen.
Sonstige Investitionen
Bestehende Regeln:
Nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sind Abweichungen von dem mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom Anpassungspfad zu seiner Erreichung für die Mitgliedstaaten erlaubt, deren Investitionen als größeren Strukturreformen gleichwertig betrachtet werden können.
Flexible Anwendung:
Die "Investitionsklausel" wird auf öffentliche Investitionen angewandt, wobei die spezifische Lage der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.
Das bedeutet, dass den Mitgliedstaaten, deren Investitionen als größeren Strukturreformen gleichwertig betrachtet werden können, eine vorübergehende Abweichung von ihrem mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom Anpassungspfad zu seiner Erreichung gewährt wird, sofern
- ihr BIP-Wachstum negativ ist oder ihr BIP hinter seinem Potenzial zurückbleibt
- die Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom Anpassungspfad zu seiner Erreichung nicht dazu führt, dass das öffentliche Defizit auf mehr als 3 % des BIP ansteigt, und eine angemessene Sicherheitsmarge eingehalten wird, um dies zu verhindern
- die Investitionen infolge der gewährten Abweichung zunehmen
- die Abweichung damit im Zusammenhang steht, dass der Mitgliedstaat Projekte kofinanziert, die auch durch EU-Programme und durch den EFSI finanziert werden
- der Mitgliedstaat die vorübergehende Abweichung innerhalb des Zeitrahmens ausgleicht, der in dem für ihn erstellten Programm festgelegt ist (Stabilitätsprogramm für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Konvergenzprogramm für die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören).
Diese Regeln würden für die Mitgliedstaaten gelten, die der präventiven Komponente des Pakts unterliegen.
Die Europäische Kommission wird die Anwendung der "Strukturreformklausel" und der "Investitionsklausel“ bis Ende Juni 2018 überprüfen. Bei der Überprüfung soll unter anderem festgestellt werden, ob die Investitionsklausel dazu beigetragen hat, neue Investitionen anzustoßen, und welche Auswirkungen die Fortführung der Investitionsklausel hat.
3. Konjunkturlage
Im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts wurde ein Ansatz eingeführt, der den Konjunkturzyklus eines Mitgliedstaates stärker berücksichtigt. Die Kommission wird eine komplexere Methode (eine "Matrix") verwenden, um den Anpassungspfad der jeweiligen Länder festzulegen, je nachdem, ob das Land gerade mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat oder einen Aufschwung erlebt.
Bei der Bewertung der Lage in einem Land, das dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterliegt (der korrektiven Komponente des Pakts), wird die Kommission soweit möglich unterscheiden zwischen Haushaltsentwicklungen, die der Kontrolle der Regierung unterliegen, und solchen, die auf einen unterwarteten Einbruch der Wirtschaftstätigkeit zurückzuführen sind.
Vorgesehen ist, dass die Europäische Kommission dem Rat vor dem 30. Juni 2018einen Überprüfungsbericht zur Wirksamkeit der Matrix vorlegt. Insbesondere wird sie prüfen, ob die Matrix antizyklische Maßnahmen der Mitgliedstaaten erfolgreich gefördert und zum Erreichen ihrer mittelfristigen Ziele beigetragen hat. Ferner wird sie prüfen, ob durch die Matrix sichergestellt werden konnte, dass die öffentliche Verschuldung in einem zufriedenstellenden Tempo abgebaut wurde.
Was ist der Stabilitäts- und Wachstumspakt?
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der sowohl vorbeugende als auch abschreckende Maßnahmen vorsieht, umfasst eine Entschließung sowie zwei Verordnungen des Rates:
- eine Verordnung über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
- eine Verordnung über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
- Entschließung des Europäischen Rates zum Stabilitäts- und Wachstumspakt (1997)
- Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
- Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
Was ist ein mittelfristiges Haushaltsziel?
Als mittelfristiges Haushaltsziel wird der angestrebte strukturelle Haushaltssaldo im Verhältnis zum BIP bezeichnet, den die jeweiligen Mitgliedstaaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreichen sollen. Im Rahmen des mittelfristigen Haushaltsziels wird gefordert, dass der Haushalt der Mitgliedstaaten nahezu ausgeglichen ist oder einen Überschuss aufweist. Es trägt ferner dazu bei sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Anforderung erfüllen, ihre Staatsverschuldung auf unter 60 % des BIP und ihr öffentliches Defizit auf unter 3 % des BIP zu halten, und dass ihre öffentlichen Finanzen insgesamt tragfähig sind.
Das mittelfristige Haushaltsziel wird alle drei Jahre für jeden Mitgliedstaat einzeln festgelegt. Es kann auch häufiger überprüft werden, wenn ein Mitgliedstaat Strukturreformen durchführt, die Auswirkungen auf seine öffentlichen Finanzen haben.
Die Fortschritte, die ein Mitgliedstaat in jedem Jahr im Hinblick auf dieses Ziel erreichen sollte, werden als der zum mittelfristigen Haushaltsziel führende Anpassungspfad bezeichnet, wobei dieser Pfad für jeden Mitgliedstaat einzeln ausgerichtet ist. Die Fortschritte werden durch die einschlägigen Berichterstattungsverfahren des Europäischen Semesters überwacht.