Barrierefreier Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen
Gemeinsame Normen für die Barrierefreiheit gewährleisten, dass Produkte und Dienstleistungen in der EU leichter genutzt werden können, besonders von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Warum legt die EU Vorschriften über Barrierefreiheit fest?
Die EU strebt bei einer Reihe von Produkten und Dienstleistungen Verbesserungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen an, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleiben soll.
Wenn der Binnenmarkt für bestimmte barrierefreie Produkte und Dienstleistungen besser funktioniert, kommt dies sowohl diesen Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch den Unternehmen zugute. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine stärkere gesellschaftliche Inklusion und Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger.
Die geltenden nationalen Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führt.
Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist bereits groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen.
Zur Festlegung gemeinsamer Normen für die Barrierefreiheit hat die EU zwei Richtlinien angenommen:
- den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit (2019), mit dem für wichtige Produkte und Dienstleistungen Mindestanforderungen für die Barrierefreiheit festgelegt werden
- die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites öffentlicher Stellen (2016), die Normen für den leichteren Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen für alle Nutzer enthält
Fakten und Zahlen zum Thema Behinderung in der EU (Infografik)
Barrierefreier Zugang zu Produkten und Dienstleistungen
Der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit beinhaltet Barrierefreiheitsanforderungen für wichtige Produkte und Dienstleistungen wie
- Telefone, Computer, Zahlungsterminals oder SB-Terminals für den Kauf von Fahrkarten zur Personenbeförderung
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- elektronische Kommunikationsdienste, die zum Beispiel Telefon- und Internetdienstleistungen umfassen
- die Notrufnummer 112
- den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
- E-Books
- den elektronischen Handel.
Der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit (Richtlinie 2019/882) wurde 2019 angenommen. Die neuen Vorschriften bringen nicht nur für Millionen von Menschen mit Behinderungen, sondern auch für viele ältere Menschen in der EU Vorteile mit sich.
Produkte
Produkte sollten Folgendes erfüllen:
- gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen bei der Gestaltung der Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten
- spezifischere Barrierefreiheitsanforderungen für einige elektronische Verbrauchergeräte
- bei Verbraucherprodukten Barrierefreiheit der Verpackung, der Montage- bzw. Installationsanleitungen und anderer Produktinformationen
Dienstleistungen
Die Richtlinie stellt auch spezifische Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen:
- gemeinsame Anforderungen insbesondere für Webseiten
- barrierefreier Zugang zu Unterstützungsdiensten
Folgendes sind Beispiele für spezifische Barrierefreiheitsanforderungen an SB-Terminals:
- Fahrkartenautomaten oder Geldautomaten müssen die Möglichkeit vorsehen, dass eine sehbehinderte Person ihren eigenen Kopfhörer einstecken kann, um den Audio-Anweisungen zu folgen.
- Bietet ein SB-Terminal visuelle Bedienungsformen an, so muss es mindestens eine Bedienungsform anbieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert.
Vorschriften umsetzen
Der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit ist eine Richtlinie; dies bedeutet, dass darin verbindliche Ziele für die Barrierefreiheit festgelegt sind, aber die Entscheidung, wie diese erreichen werden sollen, den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt.
Die EU-Länder haben bis Juni 2025 Zeit, um die Leitlinien der Richtlinie in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen.
Die EU hat auch Spielraum für einige Ausnahmen gelassen. Beispielsweise sind Kleinstunternehmen – mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. € – von der Richtlinie ausgenommen, wenn sie Dienstleistungen anbieten, bzw. sie sind von einigen Anforderungen ausgenommen, wenn sie Produkte anbieten.
Mehr barrierefreie Produkte und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger der EU (Infografik)
Barrierefreier Zugang zu Websites und Anwendungen
Die Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites öffentlicher Stellen zielt darauf ab, den Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen für alle Nutzer zu verbessern. Mit der Richtlinie wurden auch ein Überwachungsmechanismus und eine Konformitätskontrolle eingeführt.
Diese neuen Elemente gelten für die Websites und mobilen Anwendungen von Verwaltungen, öffentlichen Krankenhäusern, Gerichten und anderen öffentlichen Stellen.
In der Praxis bedeutet dies, dass Nutzer spezifische Informationen anfordern können, falls ein Inhalt nicht zugänglich ist, und Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen durch einfaches Anklicken eines Feedback-Links melden können.
Die Richtlinie ist im Dezember 2016 in Kraft getreten.
Arbeiten im Rat
Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags im Dezember 2015 hat die Gruppe „Sozialfragen“ des Rates den Text eingehend geprüft.
Der slowakische Vorsitz hat die Beratungen über die Richtlinie vorangebracht und einen schrittweisen Ansatz zur Änderung des Textes verfolgt, wobei Folgendes im Mittelpunkt stand:
- Präzisierung des Geltungsbereichs
- Verbesserung der rechtlichen Klarheit
- Vermeidung etwaiger Überschneidungen oder Konflikte mit geltenden EU-Rechtsvorschriften
Im Zuge der Beratungen auf fachlicher wie auch auf politischer Ebene hat der maltesische Vorsitz Formulierungsvorschläge unterbreitet, um bestimmten Anliegen der Delegationen Rechnung zu tragen, bei denen es unter anderem um die Notwendigkeit ging,
- die Vorschriften auf eine Auswahl von Produkten und Dienstleistungen zu beschränken;
- keine neuen Barrierefreiheitsanforderungen festzulegen, wo solche bereits in früheren EU-Rechtsvorschriften enthalten sind;
- Einigkeit über die Beibehaltung der von der Kommission vorgeschlagenen Struktur zu erzielen;
- mehr Klarheit darüber zu schaffen, welche Aspekte in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und welche in dem Rechtsakt zur Barrierefreiheit geregelt werden sollten;
- auf eine spezifische Barrierefreiheitskennzeichnung zu verzichten, um eine administrative und finanzielle Mehrbelastung zu vermeiden.
Der Vorsitz hat so wesentliche Fortschritte im Hinblick auf einen Standpunkt des Rates zur Richtlinie erzielt.
Nach intensiven Beratungen und der Umformulierung von Teilen des Vorschlags hat der Rat unter estnischem Vorsitz seinen Standpunkt (allgemeine Ausrichtung) zu der Barrierefreiheitsrichtlinie festgelegt. Im Verlauf der Beratungen hatten sich die Delegationen zu dem breiten Geltungsbereich des Vorschlags, den zahlreichen Verflechtungen mit anderen EU-Rechtsvorschriften und zu Lücken in der Folgenabschätzung geäußert.
Die wichtigsten politischen Fragen wurden im Rahmen des letzten Trilogs geklärt, bei dem es insbesondere um die folgenden Bereiche ging:
- Verkehr und Tourismus
- Beherbergung
- gastronomische Dienstleistungen
- bauliche Umwelt
- verwandte EU-Rechtsakte
- Kleinstunternehmen
Die Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament wurden im März 2018 aufgenommen und im November 2018 mit einer vorläufigen Einigung abgeschlossen.
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat die vorläufige Einigung am 19. Dezember 2018 gebilligt.
Nachdem das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung am 13. März 2019 festgelegt hatte, hat der Rat den Rechtsakt zur Barrierefreiheit am 9. April 2019 verabschiedet.
Die Richtlinie ist im Juni 2019 in Kraft getreten.
- Besserer Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung und ältere Menschen: Rat nimmt Richtlinie zur Barrierefreiheit an (Pressemitteilung, 09.04.2019)
- Leichterer Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger: Rat billigt vorläufige Einigung mit dem Europäischen Parlament (Pressemitteilung, 19.12.2018)
Die Politik des Rates in Bezug auf den barrierefreien Zugang zu Websites
Auch diese Website ist eine öffentliche Website, und das Generalsekretariat des Rates ist bestrebt, sie benutzerfreundlich zu gestalten. Dies steht mit der EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites (2016) im Einklang.
Mit dem barrierefreien Webzugang sollen Texte, Bilder, Formulare und Navigation im Internet für die Öffentlichkeit zugänglich und verständlich gemacht werden.
Um die sich wandelnden Kriterien des barrierefreien Webzugangs zu erfüllen, werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:
- "ALT-Tags" – Bildbeschreibungen, die Nutzern von Screenreadern das Verständnis des Bildes erleichtern
- Kontrast zwischen Text und Hintergrund – wird im Interesse der besseren Lesbarkeit angepasst
- Navigation – Möglichkeit der Steuerung über die Tastatur für Nutzer, die Schwierigkeiten haben, eine Maus zu bedienen
Wir arbeiten aktiv daran, die Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit unserer Website zu verbessern. Weitere Informationen finden Sie unter:
Letzte Überprüfung: 26. Juni 2025