Skip to content

Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Steuervorschriften für die digitale Wirtschaft, die auf den Grundsätzen des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich beruhen, können dazu beitragen, das Wachstum zu fördern und – neben weiteren Vorteilen – den grünen und den digitalen Wandel voranzubringen.

Warum ist eine gerechte Besteuerung der digitalen Wirtschaft erforderlich?

Die digitale Wirtschaft hat den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen viele Vorteile gebracht. Gleichzeitig ist das Aufkommen bestimmter digitaler Tätigkeiten und neuer Geschäftsmodelle jedoch zu einer wachsenden Herausforderung für die bestehenden Steuersysteme geworden. Es ist wichtig, dass alle Sektoren unserer Volkswirtschaften ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen und zum Funktionieren unserer Gesellschaften beitragen.

Die derzeit geltenden Vorschriften für die internationale Besteuerung sind für die Anwendung auf Unternehmen mit einer physischen Präsenz in einem Land konzipiert. Die zunehmende Digitalisierung der Volkswirtschaften bringt steuerliche Herausforderungen mit sich, wie etwa die Verringerung der Steuereinnahmen aufgrund missbräuchlicher Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Die Steuervorschriften müssen daher angemessen aktualisiert werden.

Mit dem Aufkommen neuer Technologien und Geschäftsmodelle ist bei vielen digitalen Unternehmen Folgendes gegeben:

  • Sie haben Nutzer und Kunden in einem Land, in dem sie keine physische geschäftliche Präsenz haben;
  • sie erwirtschaften einen Gewinn durch Interaktion mit Nutzern und Kunden mithilfe ihrer Daten und Beiträge.

Da die Steuervorschriften nach wie vor von einer physischen Präsenz ausgehen, werden Gewinne aus digitalen Tätigkeiten häufig nicht innerhalb der gerichtlichen Zuständigkeit des Absatzmarktes besteuert (also in dem Land, in dem die Nutzer und Verbraucher ansässig sind).

Die EU auf dem Weg zu einem fairen System zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Globale Reform der internationalen Vorschriften für die (Unternehmens-)Besteuerung

Die EU-Rechtsvorschriften über die Körperschaftsteuer sind eng mit den Bemühungen um globale Lösungen verknüpft und werden dadurch weiterentwickelt. Unter der Führung der G20 und der OECD wird über die internationale Besteuerung der digitalen Wirtschaft verhandelt, um eine Einigung über eine langfristige globale Lösung zu erzielen.

Die Arbeiten werden hauptsächlich vom inklusiven Rahmen der G20 und der OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) durchgeführt. An der Initiative beteiligen sich bereits 140 Länder und Steuergebiete.

Der inklusive Rahmen der G20 und der OECD gegen BEPS hat sich am 8. Oktober 2021 auf die wichtigsten Aspekte einer Reform der internationalen Vorschriften für die Besteuerung der Gewinne multinationaler Unternehmen geeinigt. Diese Einigung ist in der Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft, die auch als „Erklärung des inklusiven Rahmens der G20 und der OECD gegen BEPS vom Oktober 2021“ bezeichnet wird, festgelegt.

Alle EU-Mitgliedstaaten haben ihre Unterstützung für diese Erklärung bekundet, sowohl als Mitglieder des inklusiven Rahmens als auch im Rat „Wirtschaft und Finanzen“ und im Europäischen Rat.

In der Erklärung des inklusiven Rahmens der G20 und der OECD gegen BEPS vom Oktober 2021 ist eine Zwei-Säulen-Lösung vorgesehen.

Die erste Säule umfasst Vorschriften und Regelungen, die eine Neuzuweisung von Besteuerungsrechten an die Steuergebiete ermöglichen, in denen die größten und profitabelsten multinationalen Gruppen ihre Marktanteile haben und Gewinne erzielen.

Die zweite Säule umfasst im Wesentlichen Vorschriften über die effektive Mindestbesteuerung der größten multinationalen Gruppen, mit denen die Möglichkeiten für Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verringert werden sollen. Mit ihnen soll ferner sichergestellt werden, dass der vereinbarte weltweite Mindestsatz an Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % gezahlt wird.

Säule 1: Neuzuweisung von Besteuerungsrechten

Das wichtigste Ergebnis von Säule 1 ist das Mehrseitige Übereinkommen, das es den Vertragsparteien ermöglichen wird, ein neues Besteuerungsrecht („Betrag A“) auszuüben (oder neu zuzuweisen).

Der Text wird ein breites Spektrum von Vorschriften umfassen, die Folgendes betreffen:

  • den Anwendungsbereich, den steuerlichen Anknüpfungspunkt, die Steuerbemessungsgrundlage,
  • Umsatzquellenregeln zur Vermeidung von Doppelbesteuerung,
  • die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten,
  • die Abschaffung bzw. Aussetzung einseitiger Maßnahmen (wie etwa nationale Digitalsteuern),
  • das Inkrafttreten des Übereinkommens.

„Betrag B“ von Säule 1 wird für mehr Steuersicherheit sorgen, indem standardisierte Benchmarks für die Verrechnungspreisgestaltung für gewöhnliche Transaktionen geschaffen werden.

Säule 2: effektive Mindestbesteuerung

An der zweiten Säule sind die Arbeiten schneller vorangekommen als an der ersten Säule. Der inklusive Rahmen der G20 und der OECD gegen BEPS hat am 14. Dezember 2021 die OECD-Mustervorschriften „Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – Mustervorschriften zur weltweiten von Gewinnverkürzung (Säule 2)“ angenommen. Alle Mitgliedstaaten haben sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet.

Die effektive Mindestbesteuerung – der Kern der zweiten Säule – beruht auf zwei wesentlichen Vorschriften, die zusammen als Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung („GloBE-Vorschriften“) bezeichnet werden:

  • der Ertragseinbeziehungsregelung (EER) und
  • der umgekehrten Ertragseinbeziehungsregelung (UEER).

Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Gewinne multinationaler Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mindestens 750 Mio. € mit einem effektiven Steuersatz von mindestens 15 % besteuert werden.

Die Vorschriften der zweiten Säule wurden durch die Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union in EU-Recht umgesetzt.

Vollendung der beiden Säulen

In seiner Sitzung vom 10./11. Juli 2023 hat der inklusive Rahmen der G20 und der OECD gegen BEPS weitere Fortschritte bei den verbleibenden Elementen des Zwei-Säulen-Projekts erzielt. Als einer der wichtigsten Punkte wurde bestätigt, dass die endgültige Einigung über das Mehrseitige Übereinkommen und seine Unterzeichnung voraussichtlich Ende 2023 erfolgen werden.

EU-Steuerpolitik für die digitale Wirtschaft

Die EU setzt sich in mehreren Bereichen dafür ein, dass die derzeitigen Steuervorschriften dem digitalen Zeitalter gerecht werden. Seit 2017 gehört dies zu den obersten Prioritäten der Union.

Im März 2018 schlug die Europäische Kommission neue Vorschriften vor, um eine gerechte Besteuerung von Geschäftstätigkeiten im digitalen Bereich in der EU sicherzustellen, die auch das Wachstum fördert. Die Vorschläge der Kommission sind derzeit ausgesetzt, da die Verhandlungen im inklusiven Rahmen der G20 und der OECD voranschreiten. Wenn eine globale Lösung und eine Einigung in diesen Verhandlungen erzielt und wirksam umgesetzt werden, würden die Vorschläge hinfällig.

Das Paket zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft von 2018 umfasste zwei Gesetzgebungsvorschläge:

  • einen Vorschlag zur Reform der Körperschaftsteuervorschriften, damit Gewinne dort besteuert werden, wo Unternehmen eine signifikante digitale Präsenz haben;
  • einen Vorschlag zur Entwicklung einer vorläufigen Steuer auf Erträge aus digitalen Dienstleistungen (Digitalsteuer).

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beim Austausch steuerbezogener Informationen

Einer der wichtigsten Bausteine der EU-Steuerpolitik ist die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden durch den Austausch steuerbezogener Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Dies trägt dazu bei, eine wirksame Steuererhebung zu gewährleisten.

Die Digitalisierung der Wirtschaft ist mit besonderen Herausforderungen verbunden, da bestimmte Arten von Informationen über Erträge oder Einkünfte aus Wirtschaftstätigkeiten im digitalen Bereich den nationalen Steuerbehörden möglicherweise nicht zugänglich sind.

Um dieses Problem zu lösen, weitet die EU im Einklang mit den weltweit vereinbarten Standards die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden aus – durch eine gezielte Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC).

Im März 2021 nahm der Rat neue Vorschriften an (DAC 7), nach denen die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ab 2023 Informationen über die von Verkäufern auf digitalen Plattformen erzielten Einkünfte automatisch austauschten. Dies trägt dazu bei,

  • Steuerhinterziehung und Steuervermeidung im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf solchen Plattformen zu verhindern,
  • die Steuergerechtigkeit zu verbessern,
  • gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl für Plattformen als auch für Verkäufer zu fördern.

Am 17. Oktober 2023 nahm der Rat eine Richtlinie mit einem neuen Paket von Änderungen der DAC-Vorschriften (DAC 8) an. Die Änderungen betrafen in erster Linie

  • die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Einnahmen aus Geschäften mit Kryptowerten und
  • der Austausch von Informationen über Vorbescheide für die wohlhabendsten Einzelpersonen.

Ziel war es, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen zu stärken und die Registrierungs- und Meldepflichten auszuweiten.

Die DAC8-Vorschriften decken zusätzliche Arten von Vermögenswerten und Einkünften, wie etwa Kryptowerte, ab. Die Steuerbehörden müssen Informationen, die durch Meldungen von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bereitgestellt werden, automatisch austauschen. Bislang war es für die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten schwierig, die Einhaltung der Steuervorschriften in diesem spezifischen Bereich sicherzustellen. Da Kryptowerte dezentral sind und problemlos grenzüberschreitend gehandelt werden, ist eine enge internationale Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erforderlich, um für eine wirksame Steuererhebung zu sorgen.

Am 14. April 2025 nahm der Rat neue Vorschriften (DAC 9) zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen an.

Mit den neuen Vorschriften wird

  • ein einheitliches Standardformblatt geschaffen, mit dem multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen ihren Erklärungspflichten gemäß der Säule 2 der Richtlinie nachkommen werden müssen, mit der die globale Einigung der G20/OECD umgesetzt wird;
  • der Datenaustausch zwischen Steuerbehörden verbessert;
  • der Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringert.

Die DAC 9 muss von allen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden.

Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“

Die EU arbeitet auch an neuen Maßnahmen zur Reform des Mehrwertsteuersystems der EU, um es für das digitale Zeitalter zu rüsten.

Die Mehrwertsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die zur Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitswesen, Bibliotheken und öffentlicher Verkehr beiträgt. Jedes Jahr erwirtschaften die EU-Mitgliedstaaten etwa 1 Billion € an Mehrwertsteuereinnahmen in der EU.

Ein Teil der Mehrwertsteuereinnahmen fließt ferner als „Eigenmittel“ in den EU-Haushalt. Dieser Teil belief sich im Jahr 2022 auf einen Beitrag in Höhe von rund 20 Mrd. € zum EU-Haushalt.

Dennoch werden erhebliche Mehrwertsteuerbeträge aufgrund von Betrug, Missständen in der Verwaltung, Konkursen, Insolvenzen und anderen Gründen nach wie vor nicht erhoben und gehen verloren.

Am 11. März 2025 hat der Rat das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ endgültig gebilligt, das dazu beitragen soll, Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen, Unternehmen zu unterstützen und die Digitalisierung zu fördern.

Mit den neuen Vorschriften werden

  • die einzigen Anlaufstellen für das Online-System zur MwSt-Registrierung verbessert,
  • die Online-Plattformen zur Zahlung der MwSt auf die Personenbeförderung und die Kurzzeitvermietung von Unterkünften verpflichtet, wenn die einzelnen Dienstleistungserbringer davon befreit sind,
  • die Meldepflichten auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind, bis 2030 vollständig digitalisiert.

Einzige Anlaufstelle für die MwSt-Registrierung

Die einzigen Anlaufstellen ermöglichen es Unternehmen, die MwSt auf ihre Verkäufe von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten über die Behörden eines einzigen Mitgliedstaats und in einer einzigen Sprache zu melden und abzuführen.

Wenn ein Unternehmen jedoch Gegenstände und Dienstleistungen an Verbraucher innerhalb anderer Mitgliedstaaten als ihrem eigenen (von einer Einrichtung, die sie in diesem Mitgliedstaat betreiben) verkaufen will, muss es sich in all diesen Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Das Gleiche gilt für Händler, die lediglich Waren zur Lagerung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen.

Um hier Abhilfe zu schaffen, wird der Anwendungsbereich der bestehenden einzigen Anlaufstellen mit den neuen Vorschriften ausgeweitet; er betrifft jetzt nicht nur grenzüberschreitende Lieferungen, sondern auch die Verkäufe – von Unternehmen an Verbraucher – bestimmter Produkte, wie etwa Strom oder Gas, die innerhalb eines anderen Mitgliedstaats als ihrem eigenen getätigt werden.

Diese Änderung wird es mehr Unternehmen ermöglichen, ihren Mehrwertsteuerpflichten über ein einziges Online-Portal und in einer einzigen Sprache nachzukommen.

Diese Maßnahme dürfte Unternehmen – insbesondere KMU – über einen Zeitraum von zehn Jahren rund 8,8 Mrd. € an Registrierungs- und Verwaltungskosten ersparen.

Am 13. Mai 2025 einigte sich der Rat auf eine neue Richtlinie über Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Nach den neuen Vorschriften werden nicht in der EU ansässige Händler oder Plattformen für Einfuhren und für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände in den Mitgliedstaaten, die der endgültige Bestimmungsort der Waren sind, mehrwertsteuerpflichtig gemacht. Dies wird die Nutzung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) fördern, da ausländische Händler oder Plattformen, die sie nicht nutzen, in jedem Mitgliedstaat registriert sein müssen.

MwSt für die Plattformwirtschaft

In den letzten Jahren ist die Plattformwirtschaft erheblich gewachsen; Online-Plattformen verbinden bestimmte Dienstleister mit Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Nach den geltenden Mehrwertsteuervorschriften zahlen viele Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Vermietung von Unterkünften und der Personenbeförderung über Online-Plattformen keine Mehrwertsteuer. Viele dieser Dienstleistungserbringer – sei es eine Einzelperson oder ein kleines Unternehmen – sind in der Regel nicht verpflichtet, sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen, oder wissen einfach nicht, dass sie möglicherweise auf die von ihnen angebotenen Dienstleistungen Mehrwertsteuer entrichten müssen.

In den Beherbergungs- und Personenverkehrssektoren stehen diese Dienstleister in direktem Wettbewerb mit traditionellen, für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Anbietern wie Hotels und privaten Verkehrsunternehmen. So konkurrieren beispielsweise Hotels in großen europäischen Städten mit Online-Plattformen, die Tausende von Angeboten in diesen Städten anbieten. Viele dieser Angebote unterliegen nicht der Besteuerung.

Nach den neuen Vorschriften werden diese Plattformen dafür zuständig sein, die Mehrwertsteuer zu erheben und an Steuerbehörden abzuführen, wenn ihre Dienstleister dies nicht tun.

Dies wird zu gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Online-Plattformen einerseits und traditionellen Anbietern von Dienstleistungen für die kurzfristige Beherbergung und die Beförderung andererseits beitragen.

Die Belastung für KMU in Bezug auf die Kenntnis und die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften wird dadurch verringert, insbesondere über verschiedene Mitgliedstaaten hinweg. Gleichzeitig werden erhebliche zusätzliche Mehrwertsteuereinnahmen generiert.

Digitale MwSt-Meldung

Derzeit übermitteln Unternehmen, die in verschiedene EU-Mitgliedstaaten verkaufen, ihrer nationalen Steuerbehörde alle paar Wochen eine zusammenfassende Meldung mit einem Überblick über ihre Verkäufe an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Der verzögerte Austausch von Mehrwertsteuerinformationen eröffnet ein Schlupfloch für Betrüger, da es für die Behörden schwierig ist, verdächtige oder betrügerische Umsätze rasch aufzudecken.

Mit den neuen Vorschriften wird ein digitales Echtzeit-Meldesystem für Mehrwertsteuerzwecke mittels elektronischer Rechnungen eingeführt, das auf dem bestehenden europäischen Standard für die elektronische Rechnungsstellung beruht.

Unternehmen stellen elektronische Rechnungen für grenzüberschreitende Transaktionen aus, mit denen die Daten automatisch an die Steuerbehörden gemeldet werden, die sie dann über ein neues IT-System zur Aufdeckung etwaiger verdächtiger Tätigkeiten austauschen.

Das EU-System soll 2030 betriebsbereit sein, und die vollständige Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen soll bis 2035 gewährleistet sein.

Das System der elektronischen Rechnungsstellung wird

  • den Mehrwertsteuerbetrug um bis zu 11 Mrd. € pro Jahr verringern,
  • die Verwaltungs- und Befolgungskosten für EU-Händler in den nächsten zehn Jahren um mehr als 4,1 Mrd. € pro Jahr senken,
  • die Interoperabilität zwischen den bestehenden nationalen Systemen in der gesamten EU gewährleisten.

Siehe auch

Wie die Steuerpolitik der EU funktioniert

Wie die Steuerpolitik der EU funktioniert

Bekämpfung von Steuerumgehung in der EU

Bekämpfung von Steuerumgehung in der EU

Eine Frau schaut lächelnd auf ein Tablet, umgeben von aus zahllosen Punkten bestehenden Wellenlinien; mitten im Bild ein aufsteigender Pfeil als Symbol für Fortschritt und digitalen Wandel.
Digitaler Wandel: Wie die digitale Zukunft der EU gestaltet wird

Digitaler Wandel: Wie die digitale Zukunft der EU gestaltet wird

Letzte Überprüfung: 28. April 2026