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Europäische Friedensfazilität

Die Europäische Friedensfazilität (EFF) ist ein Instrument, das die EU besser in die Lage versetzen soll, Konflikte zu verhüten, Frieden zu schaffen und zu erhalten und die internationale Sicherheit und Stabilität zu stärken.

Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität

Der Rat hat am 22. März 2021 einen Beschluss zur Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität angenommen.

Was ist die Europäische Friedensfazilität?

Die Europäische Friedensfazilität ist ein Instrument, mit dem die Fähigkeit der EU in folgenden Bereichen verbessert werden soll:

  • Konfliktverhütung
  • Friedenskonsolidierung und Friedenserhaltung
  • Stärkung der internationalen Sicherheit und Stabilität

In einer Zeit komplexer Sicherheitsbedrohungen erweitert die Europäische Friedensfazilität die Fähigkeit der EU, ihren Bürgerinnen und Bürgern und ihren Partnern Sicherheit zu bieten. Sie sorgt für eine größtmögliche Wirkung, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit des auswärtigen Handelns der EU in Bezug auf Frieden und Sicherheit insgesamt.

Die EFF ersetzt und erweitert die früheren Finanzierungsinstrumente in diesem Bereich, nämlich den Athena-Mechanismus und die Friedensfazilität für Afrika.

Ein Helm, ein Olivenzweig und der Sternenkreis der EU.

Wie funktioniert die Europäische Friedensfazilität?

Im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität werden Missionen und Operationen sowie Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von Partnerländern und regionalen und internationalen Organisationen durchgeführt. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann Folgendes bereitgestellt werden:

  • militärische und verteidigungsbezogene Ausrüstung,
  • Infrastruktur
  • technische Hilfe

Die EFF arbeitet im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht.

Wie hoch ist das Budget der Europäischen Friedensfazilität?

Die Europäische Friedensfazilität ist ein Fonds mit einer Ausstattung von über 17 Mrd. €, der für einen Zeitraum von sieben Jahren (2021-2027) außerhalb des EU-Haushalts finanziert wird. Mit seinem einheitlichen Mechanismus werden alle Maßnahmen in den Bereichen Militär und Verteidigung finanziert, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) durchgeführt werden.

Als die EFF im März 2021 eingerichtet wurde, galt zunächst eine finanzielle Obergrenze von 5,69 Mrd. € (zu jeweiligen Preisen).

Sie wurde vom Rat mehrmals angehoben: im März 2023 (um 2,29 Mrd. €), im Juni 2023 (um 4,06 Mrd. €) und im März 2024 (um 5 Mrd. €). Die Aufstockung vom März 2024 ist für einen speziellen Unterstützungsfonds für die Ukraine bestimmt, der innerhalb der Europäischen Friedensfazilität eingerichtet wurde.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden nach einem Verteilungsschlüssel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) festgelegt.

Textfassung
  • März 2021 (ursprüngliche Ausstattung): 5,7 Mrd. €
  • März 2023 (1. Aufstockung): 2,3 Mrd. €
  • Juni 2023 (2. Aufstockung): 4,1 Mrd. €
  • März 2024 (3. Aufstockung): 5 Mrd. €

EU-Unterstützung für die Ukraine

Zwischen 2022 und 2024 hat die EU im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität 6,1 Mrd. € zur Deckung des dringenden militärischen Bedarfs und Verteidigungsbedarfs der ukrainischen Streitkräfte mobilisiert.

Darüber hinaus beschloss die EU im März 2024, die finanzielle Obergrenze der Europäischen Friedensfazilität durch die Einrichtung eines speziellen Unterstützungsfonds für die Ukraine um 5 Mrd. € anzuheben. Damit beläuft sich die über die Europäische Friedensfazilität bereitgestellte finanzielle Unterstützung auf insgesamt 11,1 Mrd. €.

Norwegen hat die EU-Maßnahmen mit einem Beitrag in Höhe von 250 Mio. NOK (rund 22 Mio. €) unterstützt.

Mit den im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität vereinbarten Unterstützungsmaßnahmen wird die Bereitstellung letaler und nichtletaler militärischer Ausrüstung sowie von Hilfsgütern wie Schutzausrüstung, Erste-Hilfe-Kits, Treibstoff, Munition und Flugkörpern finanziert.

2022 leitete die EU ihre militärische Unterstützungsmission zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) ein. Sie soll die Fähigkeiten und die Resilienz der ukrainischen Streitkräfte stärken und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression Russlands schützen.

Säulen

Die Europäische Friedensfazilität umfasst zwei Finanzierungssäulen in einem einzigen Instrument, wodurch die Beschlussfassungsverfahren vereinfacht und die einschlägigen Maßnahmen der EU einheitlicher und kohärenter werden: die Säule „Operationen“ und die Säule „Unterstützungsmaßnahmen“.

Säule „Operationen“

Aus der Säule „Operationen“ werden die gemeinsamen Kosten von Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union finanziert.

Säule „Unterstützungsmaßnahmen“

Im Einklang mit den Artikeln 28 und 30 des Vertrags über die Europäische Union werden aus der Säule „Unterstützungsmaßnahmen“ Unterstützungsmaßnahmen in Drittstaaten und regionalen oder internationalen Organisationen finanziert. Diese Maßnahmen sollen

  • die Kapazitäten im Militär- und Verteidigungsbereich stärken
  • militärische Aspekte von Friedensunterstützungsoperationen unterstützen

Verwaltung

Die Europäische Friedensfazilität steht unter der Aufsicht und Leitung eines Fazilitätsausschusses, der sich aus Vertretern der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt; den Vorsitz führt ein Vertreter des Vorsitzes des Rates.

Der Ausschuss ist am 21. April 2021 zum ersten Mal zusammengetreten. Er ist unter anderem dafür zuständig, den Jahreshaushaltplan der EFF und die Durchführungsbestimmungen für Ausgaben im Rahmen der EFF anzunehmen.

Geleitet wird die Europäische Friedensfazilität von

  • einem Verwalter für Operationen,
  • dem Operationsbefehlshaber der jeweiligen Operation oder Mission,
  • einem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen sowie
  • den Rechnungsführern der beiden Säulen.

Am 20. Oktober 2021 hat der Fazilitätsausschuss seine Geschäftsordnung festgelegt.

Operationen

Im Prinzip leisten alle EU-Mitgliedstaaten einen Beitrag zur Finanzierung militärischer Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Derzeit gibt es acht aktive militärische Missionen und Operationen der EU sowie eine zivil-militärische Mission, die aus der Europäischen Friedensfazilität finanziert werden.

Aktive EU-Militäroperationen, die aus der Europäischen Friedensfazilität finanziert werden

Textfassung
  • Militärische Unterstützungsmission in Mosambik (EUMAM MOZAMBIQUE)
  • Militärische Unterstützungsmission zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM UKRAINE)
  • Militärische Operation in Bosnien und Herzegowina (EUFOR ALTHEA)
  • Militäroperation im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI)
  • Militäroperation als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)
  • Operation der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES)
  • Ausbildungsmission in Somalia (EUTM SOMALIA)
  • Ausbildungsmission in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)
  • Sicherheits- und Verteidigungsinitiative im Golf von Guinea (EU SDI GoG)

Umfang der Operationen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität

Nach dem Grundsatz „Die Kosten werden dort getragen, wo sie anfallen“ sollte ein großer Prozentsatz der Kosten im Zusammenhang mit militärischen Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den EU-Mitgliedstaaten (und Drittstaaten), die an einer Operation teilnehmen, getragen werden.

Ein Teil der Kosten wird von den EU-Ländern im Rahmen der Säule „Operationen“ gemeinsam finanziert. Die vollständige Liste der gemeinsamen Kosten ist in den Anhängen II bis V des Beschlusses des Rates über die Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität enthalten.

Die folgenden Kosten werden beispielsweise immer gemeinsam finanziert:

  • die Kosten für Errichtung und Betrieb der Hauptquartiere, einschließlich Reisekosten, IT-Systeme, Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Ortskräfte, operativ-taktische Hauptquartiere (FHQ), Verlegung und Unterkunft
  • Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt, Infrastruktur, medizinische Versorgung, medizinische Evakuierung, Erkennungszeichen und Satellitenbilder
  • Erstattungen an die/von der NATO oder andere(n) Organisationen (z. B. VN)
  • besondere Kosten für die Verlegung und Rückverlegung eines Gefechtsverbands der EU

Falls der Rat dies beschließt, können aus der Europäischen Friedensfazilität auch die Kosten für Transport und Unterkunft von Einsatzkräften sowie für multinationale Hauptquartiere unter der Ebene der operativ-taktischen Hauptquartiere finanziert werden.

Der Rat kann in Beschlüssen über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation auch festlegen, dass bestimmte Mehrkosten zusätzlich zu den Kosten, die zu diesem Zeitpunkt als gemeinsame Kosten gelten, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation betrachtet werden.

Auf Ersuchen des Befehlshabers der Operation und mit Zustimmung des Fazilitätsausschusses kann aus der Europäischen Friedensfazilität auch Folgendes finanziert werden:

  • Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur, unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung, medizinische Versorgung, Informationsgewinnung (Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR) und Aufklärung mit menschlichen Quellen)
  • andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet (Minenräumung, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz; Lagerung und Zerstörung von Waffen)

Ferner können bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität vorfinanziert und verwaltet werden („von den Einzelstaaten getragene Kosten“) und gleichzeitig in der Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats bleiben. Von den Einzelstaaten getragene Kosten können Unterkunft, Treibstoff und vergleichbare Aufwendungen für nationale Kontingente umfassen. Sie werden später von den begünstigten Mitgliedstaaten erstattet.

Überwachung und Einhaltung

Die Europäische Friedensfazilität gewährleistet eine angemessene Risikobewertung und Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und den für die Ausfuhr von Waffen geltenden Rechtsvorschriften der EU.

Außerdem überwacht sie die Einhaltung des Völkerrechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die Begünstigten und ermöglicht der Zivilgesellschaft, Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht zu melden.

Bei Verstößen und/oder Missbrauch kann der Rat jederzeit beschließen, die Unterstützung im Rahmen der EFF auszusetzen oder zu beenden.

Durchführungsbestimmungen

Im Anschluss an die Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität hat der Fazilitätsausschuss am 30. Juni 2021 die Durchführungsbestimmungen für die aus der EFF finanzierten Ausgaben angenommen. Die Vorschriften wurden am 20. Juli 2022 und am 30. November 2022 teilweise geändert.

Datenschutzbestimmungen

Am 19. Juni 2024 hat der Fazilitätsausschuss die Durchführungsbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Friedensfazilität angenommen.

Zugang zu Dokumenten im Besitz der Europäischen Friedensfazilität

Wird Zugang zu Dokumenten im Besitz der Europäischen Friedensfazilität beantragt, sollten die Antragsteller berücksichtigen, dass es, wie oben beschrieben, zwei Säulen (Operationen und Unterstützungsmaßnahmen) gibt.

Die Europäische Kommission fungiert als Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen über den Dienst für außenpolitische Instrumente.

Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Einklang mit dem Beschluss des Fazilitätsausschusses vom 13. Juli 2022:

Für Dokumente mit Bezug zur Säule „Operationen“ der EFF, suchen Sie bitte zuerst im Register des Rates:

Ist das Dokument nicht zu finden, können Sie es über den folgenden Link beantragen:

Für Dokumente mit Bezug zur Säule „Unterstützungsmaßnahmen“ der EFF, suchen Sie bitte zuerst im Register der Europäischen Kommission:

Ist das Dokument nicht zu finden, können Sie auf dieser Website einen Antrag stellen:

Siehe auch

Zivile und militärische Missionen und Operationen

Zivile und militärische Missionen und Operationen

Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften

Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften

Verteidigungsbereitschaft der EU

Verteidigungsbereitschaft der EU

Letzte Überprüfung: 4. Dezember 2024