Nichtdiskriminierung
Die EU setzt sich mit ihren politischen Maßnahmen und Initiativen für die Förderung von Gleichstellung und die Verhinderung von Diskriminierung in der Gesellschaft ein.
EU-Recht schützt vor Diskriminierung
Die EU-Rechtsvorschriften verbieten Diskriminierung aus Gründen wie:
- Geschlecht
- Rasse oder ethnische Herkunft
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- sexuelle Ausrichtung
Diese verbotenen Diskriminierungsgründe sind in Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt.
Weitere Gründe sind in Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta über die Nichtdiskriminierung verankert.
Rassendiskriminierung
Die EU-Vorschriften verbieten die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Zugehörigkeit.
Eine Richtlinie des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft gewährleistet den Schutz Einzelner vor dieser Art der Diskriminierung in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen.
Die Europäische Kommission hat darüber hinaus den EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 entwickelt, in dem anerkannt wird, dass Rassendiskriminierung ein anhaltendes Problem in der Gesellschaft darstellt.
Der Plan enthält Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und zur Förderung einer stärkeren Inklusion.
Diskriminierung der Roma
Die EU betont, wie wichtig die Gleichbehandlung der Roma und ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft ist. Die Mitgliedstaaten sind entschlossen, die Diskriminierung von Angehörigen dieser Minderheit wirksam zu bekämpfen und ihre Inklusion in die Gesellschaft zu fördern.
Der Rat der EU hat 2021 eine Empfehlung zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma angenommen.
Die Empfehlung zielt darauf ab, die soziale Inklusion der Roma-Gemeinschaft zu stärken und die Hindernisse zu beseitigen, mit denen sie in Schlüsselbereichen wie Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung konfrontiert sind.
Diskriminierung am Arbeitsplatz
Der Rat hat im November 2000 einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt.
Nach dieser Richtlinie ist Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen der Religion oder der Weltanschauung, der sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung oder des Alters in allen Aspekten der Beschäftigung – einschließlich Einstellung, Beförderung, Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt – verboten.
Diese fünf Diskriminierungsgründe sowie die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts werden explizit im Vertrag von Lissabon aufgeführt, der die EU dazu ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung solcher Diskriminierung zu ergreifen.
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Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Die EU hat außerdem Maßnahmen ergriffen, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sicherzustellen.
Am Arbeitsplatz
Die EU hat 2006 Rechtsvorschriften verabschiedet, die den Anspruch von Männern und Frauen auf Gleichbehandlung am Arbeitsplatz gewährleisten. Dazu gehören unter anderem:
- gleicher Lohn für gleiche Arbeit
- Schutz vor sexueller Belästigung
- Recht auf Mutter- und Vaterschaftsurlaub
- Zugang zu Aus- und Weiterbildung sowie Beförderung ohne geschlechtsspezifische Verzerrungen
Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU zudem Rechtsvorschriften erlassen, um geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern und den Zugang von Frauen zu Führungspositionen zu fördern.
Gleichstellung der Geschlechter
Zugang zu Waren und Dienstleistungen
Auch beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen, einschließlich bei der Preisgestaltung, ist Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Männer und Frauen unter anderem in folgenden Bereichen gleich behandelt werden:
- Gesundheitsversorgung
- Wohnraum
- Bankdienstleistungen
Um sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Dienstleister zu schützen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften Unternehmen dazu verpflichten, Praktiken einzustellen, die zu einer Ungleichbehandlung führen. Dies gilt insbesondere für die geschlechtsspezifische Preisgestaltung.
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
Die EU und ihre Mitgliedstaaten wollen dafür sorgen, dass alle Menschen mit Behinderungen:
- ihre Rechte, einschließlich der Freizügigkeit, wahrnehmen können
- uneingeschränkt an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilhaben können
- diskriminierungsfrei leben können
Wichtigste Erfolge
Obwohl nach wie vor Hindernisse bestehen, hat die EU durch verschiedene legislative Maßnahmen und Initiativen Fortschritte bei der Verbesserung der Barrierefreiheit und Inklusion für Menschen mit Behinderungen erzielt.
Die EU hat für bestimmte Produkte und Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen festgelegt. Dadurch haben Menschen mit Behinderungen besseren Zugang zu Waren, Dienstleistungen und öffentlichen Räumen.
Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein. Dies verbessert die digitale Inklusion und den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Online-Diensten.
Der europäische Behindertenausweis dient überall in der EU als Nachweis des Behindertenstatus. Menschen mit Behinderungen erhalten dadurch Zugang zu denselben Sonderkonditionen wie die Einwohnerinnen und Einwohner des Landes, in das sie reisen.
Gleichstellungsstellen
Um Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in den Mitgliedstaaten zu fördern, hat die EU Gleichstellungsstellen eingerichtet.
Dabei handelt es sich um unabhängige Stellen, deren Aufgabe es ist, die Rechte des Einzelnen zu schützen und die Einhaltung der Antidiskriminierungsgesetze sicherzustellen.
Sie sind hauptsächlich dafür zuständig,
- Diskriminierungsopfern unabhängige Unterstützung und Beratung anzubieten,
- Umfragen und Studien durchzuführen, um die Verbreitung von Diskriminierung zu ermitteln,
- Berichte zu veröffentlichen und politische Empfehlungen abzugeben, wie die Gleichstellung verbessert werden kann, und
- die Öffentlichkeit für Rechte im Zusammenhang mit Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu sensibilisieren.
Der Rat hat 2024 zwei Richtlinien angenommen, mit denen die Rolle der Gleichstellungsstellen gestärkt wird, indem Mindeststandards in Bereichen wie Zuständigkeiten, Ressourcen und Unabhängigkeit von äußeren Einflüssen festgelegt werden.
Siehe auch
Gleichstellung
Grundrechte in der EU
Arbeitnehmerrechte
Letzte Überprüfung: 30. Juli 2025