Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Die EU-Rechtsvorschriften legen Mindeststandards für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fest und schützen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen wie Asbest.
Mindeststandards für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU besser vor Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen zu schützen, hat die EU Rechtsvorschriften angenommen, mit denen Mindestanforderungen für Gesundheit und Sicherheit gewährleistet werden sollen, die sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber in der gesamten EU gelten.
Beim Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigt die EU sowohl Schutzvorrichtungen als auch die allgemeine Förderung des Wohlergehens, unter anderem bei der Organisation der Arbeit, den Arbeitsbedingungen, den sozialen Beziehungen und den Faktoren im Zusammenhang mit der Arbeitsumgebung.
Im Jahr 1989 hat die EU eine Rahmenrichtlinie über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erlassen. Mit dieser Richtlinie hat die EU eine Verpflichtung für Arbeitgeber geschaffen, geeignete vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeit sicherer und gesünder zu gestalten und Informationen und Unterweisung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitzustellen.
Gefährliche chemische Stoffe am Arbeitsplatz
Krebs ist die Ursache Nummer eins für arbeitsbedingte Todesfälle in der EU; jährlich sind 52 % der Todesfälle auf Krebs zurückzuführen (Daten: Internationale Arbeitsorganisation, 2017).
Die größte Gefahr arbeitsbedingter Krebserkrankungen besteht in folgenden Sektoren:
- Bausektor
- Automobil- und Textilindustrie sowie Holz- und Möbelindustrie
- Chemikalienherstellung
- Nahrungsmittelindustrie
- Gesundheitssektor
Im Laufe der Jahre hat die EU Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf spezifische Aspekte der Arbeit oder der Gefährdung erlassen. So verfügt die EU beispielsweise über Vorschriften zur Begrenzung gesundheitsschädlicher Stoffe am Arbeitsplatz, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Folgendem zu schützen:
- Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene (einschließlich reproduktionstoxischer Stoffe, d. h. solcher, die das Fortpflanzungssystem des Menschen beeinträchtigen können)
- Blei
- Asbest
Die Rechtsvorschriften der EU zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor gefährlichen Stoffen werden regelmäßig aktualisiert; dabei werden die Expositionsgrenzwerte entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Daten angepasst.
Seit ihrer ersten Annahme im Jahr 2004 wurde die Richtlinie über Karzinogene und Mutagene mehrfach überarbeitet; zurzeit betrifft sie 28 krebserzeugende Stoffe.
Neue Vorschriften zur Stärkung des Arbeitnehmerschutzes
Die für Beschäftigung zuständigen Ministerinnen und Minister der EU sind am 1. Dezember 2025 einen Schritt weiter gegangen, um arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber schädlichen Stoffen zu schützen, die zu schweren Krankheiten wie Krebs und Entwicklungsstörungen führen können.
Der Rat hat seinen Standpunkt zur sechsten Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe festgelegt. Mit dieser Überarbeitung sollen die Vorschriften in Bezug auf die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen bei der Arbeit an die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen angepasst werden.
Durch die Überarbeitung sollen in den nächsten 40 Jahren rund 1 700 Lungenkrebsfälle und 19 000 andere Krankheitsfälle verhindert werden.
Der Rat hat die aktualisierten Vorschriften weiter verbessert, indem er im Einklang mit den Empfehlungen der Europäischen Chemikalienagentur einen Grenzwert für die berufsbedingte Exposition gegenüber Isopren hinzugefügt hat.
Sobald das Europäische Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, werden die beiden Organe Verhandlungen aufnehmen, um eine Einigung über den endgültigen Text zu erzielen.
Krebsprävention in der EU
Die Bekämpfung von Krebs ist eine der Prioritäten der Europäischen Union im Bereich der Gesundheit.
Krebs beeinträchtigt nicht nur die Gesundheit und das Wohlergehen einzelner Menschen, sondern indirekt auch die Gesundheits- und Sozialsysteme, die öffentlichen Haushalte sowie die Produktivität und das Wirtschaftswachstum, für die es unter anderem einer gesunden Erwerbsbevölkerung bedarf.
In diesem Zusammenhang ist Krebsscreening ein wichtiges Element für die Erhaltung nicht nur einer gesunden Bevölkerung sondern auch einer gesunden Erwerbsbevölkerung. 2003 billigte der Rat eine Empfehlung zum Krebsscreening, in der die EU-Länder ermutigt werden, qualitätsgesicherte Früherkennungsprogramme für die Bevölkerung durchzuführen. Auf der Grundlage des Berichts über die Umsetzung der Empfehlung und der neuesten wissenschaftlichen Daten beraten die Ministerinnen und Minister der EU über eine Aktualisierung der Empfehlung, um zu gewährleisten, dass noch mehr Menschen mit den Krebsscreenings erreicht werden können.
Asbest
Asbest ist ein gefährliches Karzinogen. In der Europäischen Union wurde die Verwendung von Asbest 2005 verboten; es ist jedoch weiterhin in vielen älteren Gebäuden und Infrastrukturen zu finden. Aufgrund seiner mineralischen Zusammensetzung wurde es in der Vergangenheit häufig zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Feuerbeständigkeit von Baumaterialien eingesetzt.
Asbest ist Ursache schwerer Krankheiten wie Krebs, bei denen die Überlebensrate sehr gering ist. Allein 2019 starben in der EU mehr als 70 000 Menschen an diesen Erkrankungen. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Erkrankung zu schützen und Leben zu retten, muss der Kontakt mit Asbest reduziert werden.
Mit dem neuen EU-Rechtsakt wird der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbessert, indem der Grenzwert für die Asbestexposition am Arbeitsplatz gesenkt und die Methode der Asbestmessung modernisiert werden.
Geringere Grenzwerte für die Asbestexposition
Mit den neuen Vorschriften wird der Höchstwert für die Asbestexposition am Arbeitsplatz auf ein Zehntel gesenkt (von der derzeitigen maximalen Konzentration in der Luft von 0,1 Asbestfasern pro cm³ auf 0,01 Fasern pro cm³).
Eine sensiblere Messtechnologie
Nach einem Übergangszeitraum von sechs Jahren muss die Messung von Asbestkonzentrationen mit einer moderneren und sensibleren Technologie erfolgen, die auch den Nachweis von Fasern ermöglicht, nämlich mit der Elektronenmikroskopie. Die neuen Vorschriften umfassen auch neue Sicherheitsanforderungen für einen besseren Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: So muss etwa für Asbestsanierungsarbeiten eine spezielle Genehmigung eingeholt und vor Beginn von Arbeiten für den Abbruch oder die Instandhaltung älterer Gebäude geprüft werden, ob Asbest vorhanden ist.
Der neue Grenzwert für die Asbestexposition wird voraussichtlich das Risiko der Entstehung asbestbedingter Erkrankungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, einschließlich Krebs, erheblich verringern. Dies ist umso wichtiger angesichts des Ziels der EU, die energetische Sanierung in der EU zu fördern, in dessen Rahmen bis 2030 35 Millionen Gebäude saniert werden könnten.
- Asbest am Arbeitsplatz: Rat und Parlament erzielen Einigung über neue Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Pressemitteilung, 27. Juni 2023)
- Schutz vor Asbest am Arbeitsplatz: Rat stimmt für niedrigere Expositionsgrenzwerte (Pressemitteilung, 23. Oktober 2023)
Entfernung von Asbest
Im Rahmen der Bemühungen, die Asbestexposition zu verringern, hat sich der Rat im Oktober 2022 auf einen gemeinsamen Standpunkt zur Überarbeitung der EU-Vorschriften über die Energieeffizienz von Gebäuden geeinigt. In diesem Vorschlag wird zu umfassenden Renovierungen von Gebäuden ermutigt, wobei diese auch als eine gute Gelegenheit definiert werden, die Entfernung von Asbest anzugehen.
Asbest: Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Infografik)
Blei und Diisocyanate
Es ist bekannt, dass eine längere Exposition gegenüber Blei die Fortpflanzungsfunktionen und die Embryonalentwicklung beeinträchtigt sowie Nervensystem, Nieren, Herz und Blut schädigt. Daher verfügt die EU seit 1982 über Vorschriften zur Begrenzung der Exposition gegenüber Blei am Arbeitsplatz.
Am 26. Februar 2024 hat der Rat eine Richtlinie angenommen, mit der die Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen überarbeitet und auf ein Fünftel gesenkt werden.
Mit den Vorschriften werden zudem Grenzwerte für Diisocyanate eingeführt, eine Gruppe schädlicher Stoffe, denen gegenwärtig 4,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgesetzt sind, und die Asthma und Hautkrankheiten hervorrufen können.
Blei
Mit den neuen Vorschriften wird der Grenzwert für die Exposition gegenüber Blei am Arbeitsplatz von 0,15 mg/m³ auf 0,03 mg/m³ gesenkt. Außerdem wird der biologische Grenzwert für Blei von 70 µg/100ml auf 15 µg/100ml gesenkt.
Diisocyanate
In den Vorschriften wird auch erstmalig ein Grenzwert für die Exposition gegenüber Diisocyanaten am Arbeitsplatz festgelegt.
Der Grenzwert liegt bei 6 µg NCO/m³. Dies entspricht der Höchstkonzentration in der Luft, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während eines achtstündigen Arbeitstages einatmet. Der Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 12 µg NCO/m³ entspricht der durchschnittlichen Exposition über einen Zeitraum von 15 Minuten.
Übergangszeitraum
Der Rat und das Europäische Parlament einigten sich ferner auf einen Übergangszeitraum für den neuen biologischen Grenzwert für Blei, sodass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um die Produktionsverfahren wirksam zu aktualisieren und die erforderlichen Präventions- und Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die neuen Grenzwerte gelten ab 31. Dezember 2028.
Die Gesundheitspolitik der EU
Die Mitgliedstaaten der EU sind für die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und medizinischer Versorgung zuständig. Die Rolle der EU in der Gesundheitspolitik ergänzt daher die nationale Politik.
Ziel der EU-weiten Zusammenarbeit sind die Gesundheitsförderung und die Bekämpfung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten wie Krebs. Darüber hinaus geht es auch um gemeinsame Herausforderungen im Gesundheitsbereich, die beispielsweise durch antimikrobielle Resistenzen oder Umwelt- oder Lebensstilfaktoren verursacht werden.
In die Zuständigkeit der EU fällt, gemäß Artikel 153 AEUV, Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erlassen, um die gesetzgeberische Tätigkeit auf nationaler Eben zu ergänzen und zu unterstützen. Im Rat werden diese Fragen von den Ministerinnen und Ministern auf den Tagungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ erörtert.
Letzte Überprüfung: 24. Juni 2026